2012

Dringlichkeitsresolution / NEIN zur verpflichtenden Umsetzung von Strukturreformen (länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission) im Rahmen des Europäischen Semesters!

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Resolution mehrheitlich angenommen
FSG, FA, Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
ÖAAB, GA: für Zuweisung

Bericht von der Antragsbearbeitung

Antragsbearbeitung

Die 158. Vollversammlung der AK-Wien möge daher beschließen:

Die im Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 8. Oktober 2012 angedachte völkerrechtliche Verpflichtung der Eurostaaten, Strukturreformen (u.a. länderspezifische Empfehlungen der EU-Kommission) verbindlich umzusetzen, wird entschieden abgelehnt.

Der Bundeskanzler ist daher aufgefordert, am Europäischen Rat am 18./19. Oktober und im Vorfeld der Ausarbeitung des Endberichtes zur Vollendung der WWU unter der Leitung von ER Präsident Van Rompuy entschieden gegen diesen Vorschlag aufzutreten.

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Antrag 16 / Strengere Regulierung des Einsatzes bioaktiver Aluminium-Verbindungen in Kosmetikprodukten und Arzneimitteln

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag zugewiesen
FA, Persp., GLB, Türkis, BDFA: ja
FSG, ÖAAB, GA, BM, KomIntern: für Zuweisung

Antragsbearbeitung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber auf dahingehend tätig zu werden:

1. Verbot von Aluminiumverbindungen in Deodorants und anderen Kosmetikprodukten

2. Aufhebung der Befreiung von der Rezeptpflicht für Aluminium-haltige Medikamente v.a. gegen

Sodbrennen (Talcid, Maalox, Riopan)

3. Schaffung einer Aluminium-freien Alternative v.a. bei Baby-Impfstoffen

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Antrag 15 / Schluss mit dem Angriff auf den Kollektivvertrag grafisches Gewerbe! Nein zum Missbrauch demokratischer Rechte der Belegschaft durch Arbeitgeber!

 zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB, FA, Persp., BM, GLB, KomIntern, BDFA: ja
GA, Türkis: für Zuweisung

Antragsbearbeitung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien lehnt jeden Versuch ab, den Geltungsbereich des Kollektivvertrag grafisches Gewerbe einzuschränken. Die AK unterstützt in diesem Sinne Feststellungsklagen um Rechtssicherheit herzustellen.

Die Copyshops sind dem KV grafisches Gewerbe – Druckereien nach vereinfachtem Verfahren zuzuordnen. Dies ist vom „Sozialpartner“ Wirtschaftskammer einzufordern.

Betriebsräte, die im Rahmen ihrer Funktion als BelegschaftsvertreterInnen zur Durchsetzung kollektiver Rechte – wie etwa der Zuordnung zum entsprechenden KV mittels einer Feststellungs-Klage – tätig werden, müssen die Interessen der von ihnen vertretenen Belegschaften ohne Angst vor Sanktionen seitens der Arbeitgeber wahrnehmen können.

Jeder Versuch, Betriebsratsrechte zu beschneiden oder als Geschäftsführung/ Arbeitgeber demokratische Mitbestimmungsrechte der Belegschaften – wie etwa die Möglichkeit, Betriebsräte abzuwählen – missbräuchlich einzusetzen – wie der oben erwähnte Fall nahelegt – wird seitens der AK Wien entschieden abgelehnt und verurteilt.

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Antrag 14 / Faire und rechtskonforme Dienstverhältnisse für die AbfallberaterInnen der MA 48 – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag abgelehnt
ÖAAB, FA, Persp., GLB, KomIntern, BDFA: ja
FSG: nein
GA, BM, Türkis: für Zuweisung


In Unterstützung der berechtigten Anliegen der betroffenen KollegInnen, möge die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien daher beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien dazu auf, tatsächlich rechtskonforme Dienstverhältnisse für alle AbfallberaterInnen der Stadt Wien (die seit Bestehen der Abfallberatung der Magistratsabteilung 48 – bis Juli 2012 – für die Stadt Wien gearbeitet haben) herzustellen – und zwar unter Berücksichtigung und Anerkennung aller dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche aus den vergangenen Jahren und mit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf Grundlage der Vertragsbedienstetenordnung 1995 der Stadt Wien unter folgenden Bedingungen:

  • Anerkennung der schon in der Stellenausschreibung verlangten fachlichen Qualifikationen und Ausbildungen und entsprechende Einreihung in das Schema für Verwaltungsbedienstete (mindestens B, für AkademikerInnen A)

  • Anrechnung aller Vordienstzeiten, die ab dem jeweiligen Eintritt der Betroffenen (seit der ersten Beschäftigung bei der/ für die Stadt Wien) entstanden sind nach den Bestimmungen des Dienstrechtes der Stadt Wien

  • Zuerkennung aller für diese Tätigkeit notwendigen und gebührenden Nebengebühren

  • Zuerkennung aller sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aus den vergangenen Jahren seit Beginn ihres Dienstverhältnisses (zum Beispiel: unter Berücksichtigung aller Beschäftigungszeiten, die wegen Krankheit im nicht rechtskonformen Werkvertragsverhältnis erbracht werden konnten und unter Berücksichtigung der Selbstbehalte im Rahmen der SVA-Versicherung)

Die Arbeiterkammer Wien warnt die Stadt Wien sowie ihre Dienststellen insbesondere auch in ihrer besonderen Funktion als öffentlicher Arbeitgeber überdies davor, Bedienstete der Stadt Wien, welche – wie im Falle der betroffenen AbfallberaterInnen – zustehende Rechte und Arbeitsverhältnisse einfordern und ggf. zur Durchsetzung den Rechtsweg  bestreiten müssen, mit dienstrechtlichen Sanktionen bis hin zu Arbeitsplatzverlust zu bedrohen!

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Antrag 13 / Vertretungskompetenz der Personalvertretung der Stadt Wien und verpflichtende Betriebsvereinbarungen im Fall von Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag zugewiesen
FA, Persp., Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FSG, ÖAAB, GA, BM, GLB: für Zuweisung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

1. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber, das Land Wien auf, das Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) derart zu verändern, dass die jeweils für die entsprechende Dienststelle zuständige Personalvertretung (Dienststellenausschuss, Hauptgruppenausschuss und Zentralausschuss der Wiener Personalvertretung) auch die volle Vertretungskompetenz – im gleichen Ausmaß entsprechend der aus dem Arbeitsverfassungsgesetz abgeleiteten Vertretungsbefugnis des Betriebsrates im Beschäftigerbetrieb – für bei der Stadt Wien überlassene Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen erhält. Diese Vertretungskompetenz soll sich auch auf jene Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen beziehen, die bei Auftragsunternehmen der Stadt Wien tätig sind, wenn in der Praxis diese in gleichem Ausmaß wie Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen, die direkt bei der Stadt Wien beschäftigt sind, in die Organisation der Dienststellen, Betriebe oder Unternehmungen der Stadt Wien eingebunden sind.

2. Außerdem fordert die Arbeiterkammer Wien die Gesetzgeber zusätzlich zur Schaffung einer verpflichtenden Betriebsvereinbarung für Leiharbeit im Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) auf – analog der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage für Betriebsräte im Arbeitsverfassungsgesetz §97 Abs. 1 Zi

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