Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 01 / Forderungen an die künftige Bundesregierung

Die 154. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die künftige Bundesregierung auf, in der kommenden Legislaturperiode zu folgenden Punkten Maßnahmen zu entwickeln, und ihnen Priorität in der Umsetzung einzuräumen:

Arbeit und soziale Sicherheit

  • Deutliche Anhebung der Nettoersatzrate auf EU-Durchschnitt, zumindest auf 70 % der Berechnungsgrundlage
  • Wegfall der Anrechnung des PartnerInneneinkommen bei der Notstandshilfe
  • Anhebung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Höhe der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC
  • Einrichtung einer unabhängigen und weisungsungebundenen Arbeitslosen- und Sozialanwaltschaft
  • Ein gesetzlicher Mindestlohn von mindestens 8,70 Euro/Stunde, 1.500 Euro/Monat
  • Ein Einkommensschutz für Teilzeitbeschäftigte über Mindestarbeitszeitgrenzen sowie Maßnahmen zur Unterstützung „qualifizierter“ Teilzeit (Teilzeit in Führung, Recht auf Stundenaufstockung bei regelmäßig/dauerhaft erbrachten Mehrstunden, Recht auf Teilzeit mit Rückkehrrecht auf Vollzeit …)
  • Neue Wege in der aktiven und passiven Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitslosigkeit als Strukturproblem begreifen und den Betroffen individuell optimale Angebote stellen, statt die Zumutbarkeitsbestimmungen zu verschärfen

Verteilungsgerechtigkeit

  • Einführung einer allgemeinen Vermögenssteuer
  • Wiedereinführung einer reformierten Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Abschaffung der Steuerprivilegien von Privatstiftungen
  • Reform der Grundsteuer im Sinne einer realistischeren Erfassung und Besteuerung von Immobilienwerten und Schonung kleiner und mittlerer Immobilien
  • Steuerliche Entlastung der Lohneinkommen über Senkung des Einstiegssteuersatzes
  • Verdoppelung der Negativsteuer
  • Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 55 % bei Einkommen über 140.000 Euro/Jahr.

Bildung/Wissenschaft

  • Gemeinsame Schule der 6-15jährigen
  • Flächendeckender Ausbau ganztägiger Schulreformen mit entsprechender räumlicher Adaptierung und Schaffung hochwertiger LehrerInnenarbeitsplätze an den Schulen
  • Ausbau der Schulsozialarbeit sowie der schulpsychologischen Dienste, Aufstockung des unterstützenden Lehrpersonals (IntegrationslehrerInnen)
  • Flächendeckender Ausbau ganztägiger, qualitativ hochwertiger Kinderbetreuungs-/-bildungseinrichtungen insbesondere im elementaren Bildungsbereich
  • Moderne und zukunftsorientierte Lehrlingsausbildung
  • Erhöhung der Durchlässigkeit der Bildungseinrichtungen (Lehre – Schule, Lehrabschluss- Universitäten/Fachhochschulen etc.)
  • Offensive zum Nachholen von Bildungsabschlüssen und Ausbau von Qualifizierungsangeboten
  • Förderung des lebensbegleitenden Lernens durch Bildungskonten, Bildungskarenz und Teilzeitbildungskarenz mit Rechtsanspruch
  • Sicherung des freien Hochschulzugangs und einer ausreichenden finanziellen Ausstattung zur Absicherung eines qualitativ hochwertigen Lehr- und Forschungsbetriebs sowie entsprechend bezahlten und arbeits- wie sozialrechtlich abgesicherten Arbeitsverhältnissen an Universitäten und Fachhochschulen
  • Wiederaufstockung der Mittel für außeruniversitäre Wissenschaft und Forschung
  • Keine Kürzung der Ermessensausgaben

Gesundheit und Pflege

  • Nachhaltige finanzielle und strukturelle Absicherung des öffentlichen Gesundheitssystems
  • Verbesserung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen im Pflege- und Gesundheitswesen
  • Armut macht krank – daher aktive Armutsbekämpfung durch Existenz sichernde Transferleistungen und eine breite, leicht zugängliche, niederschwellige soziale Infrastruktur
  • Deutliche Aufstockung des Pflegefonds aus Mitteln einer Erbschafts- und Schenkungssteuer zur ausreichenden Finanzierung arbeits- und sozialrechtlich abgesicherter und dem gesellschaftlichen Wert der Arbeit entsprechend bezahlter Arbeitsverhältnisse über professionelle Vereine.
  • Schluss mit der 24-Stunden-Pflege!

Wirtschaft und Umwelt

  • Einrichtung einer staatlichen Übernahme- und Sanierungsgesellschaft („GBI“-Neu)
  • Sicherung öffentlichen Eigentums – keine weiteren Privatisierungen!
  • Neuausrichtung der ÖIAG von einer Privatisierungs- in eine strategische Beteiligungsgesellschaft
  • Verabschiedung eines Bankeninsolvenzrechts unter Beteiligung von EigentümerInnen und Gläubigern in Bankenrettungsmaßnahmen
  • ökologische und soziale Wohnbau- und Sanierungsoffensive, Zweckwidmung der Mittel für Wohnbauförderung
  • Investitionen in öffentliche Verkehrsnetze – insbesondere in den Personennahverkehr, Lückenschluss und entsprechende Anbindung des ländlichen Raums an öffentliche Verkehrsinfrastruktur
  • Reform des Vergabewesens – öffentliche Aufträge sind an hohe betriebliche Sozial-, Umwelt- und Gleichstellungsstandards zu koppeln
  • Investitionen in die Energiewende – Förderung von Energiespar- und Energieeffizienzprogrammen, Ausbau erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Koppelung …
  • Einstieg in eine sozial-ökologische Steuerreform – Ökologischen Umbau unterstützen, Ressourcenverbrauch besteuern, Arbeit und ArbeitnehmerInnen entlasten

Europäische Union

  • Keine Zustimmung zu bilateralen „Wettbewerbspakten“ und zur vertraglich verpflichtenden Umsetzung von neoliberalen Strukturreforme
  • Verstärkter Einsatz für die Umsetzung der Finanztransaktionssteuer im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit sowie für Finanzmarktregulierungen auf EU-Ebene
  • Herausnahme langfristiger Investitionen aus den rigiden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts
  • Verstärkter Einsatz im Kampf gegen Steueroasen, Steuerhinterziehung und für gemeinsame Mindeststandards bei der Unternehmensbesteuerung um Steuerdumping zu vermeiden
  • Einsatz für Eurobonds und einer Reform des ESM hinsichtlich Transparenz, demokratische Kontrolle und Auflagen im Rahmen von Rettungsmaßnahmen (Wahrung sozialer Stabilität, Erhalt sozialer Sicherungssysteme, Stärkung von Steuergerechtigkeit)
  • Einsatz für ein EU-weites Konjunkturprogramm in erneuerbare Energien, soziale Dienste und den sozial-ökologischen Umbau unseres Industriesystems

Arbeitswelt und Mitbestimmung

  • Modernisierung des ArbeitnehmerInnen-Begriffs
  • Arbeitsinspektorate aufwerten, Verbandsklagen ermöglichen
  • Erarbeitung eines modernen Arbeitsrechts, das sich an realen Lebensentwürfen und Bedürfnissen orientiert – insbesondere unter Einbeziehung „atypischer“ Beschäftigungsformen
  • Rechtsansprüche auf individuelle Auszeiten (Sabbaticals, Bildungskarenzen, Pflegekarenz …) sowie auf Teilzeit mit Rückkehrrecht auf Vollzeit
  • Arbeitszeitverkürzung (Verkürzung der gesetzlichen Wochenarbeitszeit, progressiv steigenden Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung bei Überstunden etc.)
  • Reform der Arbeitsverfassung: Stärkung betriebsrätlicher Mitbestimmungsrechte bei Ausgliederungen, Umstrukturierungen, bei Gewinnverwendung und Investitionen (Vetorecht).

Gleichstellung

  • Offensive Frauenpolitik – öffentliche Aufträge nur an Unternehmen die aktiv Frauenförderung und Gleichstellungspolitik betreiben. Nutzung der gesetzlichen Mittel und der Förderinstrumente zum Schließen der Einkommensschere zwischen Männern und Frauen
  • Einkommensberichte auch für den öffentlichen Sektor inklusive ausgegliederter Betriebe sowie für Unternehmen ab 50 MitarbeiterInnen.
  • Aktive Frauenförderung (z.B. verpflichtende Quoten) zum Durchstoßen der gläsernen Decke in Wirtschaft, Politik und im Betrieb
  • Förderung von Führung in Teilzeit

Familienpolitik

  • Umsetzung eines einfachen Karenzgeldmodells das sich insbesondere am Einkommen orientiert (einkommensabhängig, mindestens Mindestsicherung) und die partnerschaftliche Aufteilung fördert
  • Einführung eines Papamonats
  • Klares Nein zum Familiensplitting
  • Ausbau von sozialer Infrastruktur und Kinderbetreuungs-/-bildungseinrichtungen statt der steuerlichen Absetzbarkeit und weiterem Ausbau von familienbezogenen Transferleistungen

Integration

  • Zusammenlegen von Aufenthaltserlaubnis und Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Gleichberechtigten Zugang von MigrantInnen zu sozialen und familienpolitischen Leistungen (sozialer Wohnbau, Familienbeihilfe, etc.)
  • Herausnahme des Familiennachzugs aus der Einwanderungsquote
  • Einschränkung der Saisonierregelung
  • Einführung eines humanitären Bleiberechts mit allgemeingültigen, nachvollziehbaren Kriterien
  • Öffnung des Arbeitsmarktzugangs für AsylwerberInnen
  • Offensive zu „Integration durch Bildung – Bildung durch Integration“

Chancengerechtigkeit für Menschen mit Behinderung

  • Sicherstellung von barrierefreien Arbeiten
  • Gleichberechtigter Zugang zum Bildungssystem
  • Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen hinsichtlich persönlicher Assistenz in allen Lebensbereichen
  • Ausweitung des Behindertengleichstellungsrechtes auf die Bereiche Bildung und öffentlicher Verkehr

Antrag 02 / Nein zur Privatisierung der Bewachung/Betreuung von Häftlingen!

 

Im Betrieb des derzeit im Bau befindlichen Schubhaftzentrums Vordernberg ist derzeit vorgesehen, dass ein nach Ausschreibung beauftragtes Sicherheitsunternehmen wesentliche Aufgaben übernimmt. Dies ist unter allen Umständen abzulehnen: Die Anhaltung und Betreuung von Häftlingen ist allein Aufgabe des Staates. Eine Übertragung an private Unternehmen höhlt nicht allein das Gewaltmonopol des Staates aus, sondern unterminiert auch jene Qualitätsstandards, die an die Leistungserbringung durch BeamtInnen des Öffentlichen Dienstes selbstverständlich sind und von einem Staat garantiert werden müssen.

Antrag 03 / Erhalt bzw. Verbesserung der sozialen Standards im Sozialbereich!

 

Der Sozialbereich bzw. die Sozialen Dienste sind zentrale Säule einer Gesellschaft, die sich der Solidarität verpflichtet fühlt. Bedürftige Menschen bzw. Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben ein Recht auf eine hohe Lebensqualität und eine bestmögliche, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige soziale und medizinische Versorgung.
Die „Effizienzsteigerungen“ der letzten Jahre – vielfach unter dem Diktat knapper werdender öffentlicher Mittel – die auch am Sozial- und Gesundheitsbereich nicht vorüber gegangen sind, haben allerdings bereits jetzt schon besorgniserregende Zustände geschaffen:
Für die Betroffenen: Leistungen nach dem Stechuhrprinzip, z.B. im Bereich der Heimhilfe aber auch bei Pflegekräften in den Spitälern. Dies beeinträchtigt die menschliche Zuwendung, unterbindet intensivere persönliche Beziehungen zwischen Betroffenen und HelferInnen und befördert somit eine zunehmend „entmenschlichte“ Pflege, die, trotz Engagements der im Sozialbereich Beschäftigten, kaum mehr Raum für die Abdeckung spezifischer individueller und persönlicher Bedürfnisse der KlientInnen zulässt.
Wie der Einkommensbericht des Rechnungshofs immer wieder festhält, liegen bereits jetzt Löhne und Gehälter deutlich unter dem Schnitt aller unselbständig Beschäftigten, was nicht zuletzt weit verbreiteter Teilzeitbeschäftigung in der Branche geschuldet ist. Vielfach decken die Einkommen kaum mehr den täglichen Bedarf und sind entsprechend nicht armutsfest.
Die zunehmende „Entmenschlichung der Hilfe“ aufgrund von Effizienzsteigerungsmaßnahmen belastet auch die HelferInnen die auf individuelle und spezifische Bedürfnisse kaum mehr eingehen können. Arbeitsverdichtung, mehr KlientInnen in der selben Zeit, schafft so eine unerträgliche Arbeitsbelastung.
Untersuchungen aus Großbritannien (NEF-Studie) aber auch Österreich (NPO Kompetenzzentrum der Wirtschaftsuniversität Wien im Auftrag des Dachverbands Wiener Sozialeinrichtungen) zeigen, dass jeder Cent, der in den Sozialbereich investiert wird, nicht nur ein Vielfaches an gesellschaftlichen Mehrwert („Social Return of Investment“) sondern auch ökonomischen Wohlstand schafft.

 

Antrag 04 / Änderung des letzten Satzes des § 110 ArbVG Abs. 6, Ausnahme von Banken bei der Entsendung von BetriebsrätInnen in den Aufsichtsrat von „Muttergesellschaften“

 

Im § 110 des ArbVG wird die Mitwirkung der Betriebsräte in den Aufsichtsräten geregelt. Im Besonderen regelt Absatz 6 die Entsendung von Betriebsräten von Tochtergesellschaften in den Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft, und zwar dann, wenn sie diese „einheitlich leitet oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent“ diese beherrscht. Diese Regelung gilt nur, wenn in dem herrschenden Unternehmen maximal die Hälfte der ArbeitnehmerInnen des Gesamtkonzerns beschäftigt sind.
Im letzten Satz des Absatzes schränkt diese Regelung die BetriebsrätInnen der Finanzindustrie aus: „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen.“
Preiss, in seinem Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (2002, 489), schreibt dazu, dass diese Regelung „dann sachgerecht (ist), wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten oder Versicherungen handelt“.
Es ist in der österreichischen Banken- und Versicherungsbranche in den letzten Jahren eine Tendenz zu beobachten, dass das Kerngeschäft in einem „Mutterunternehmen“ verbleibt und Dienstleistungen z.B. wie Backoffice, Leasing, Factoring, Zahlungsverkehr in eigene Tochterunternehmen ausgelagert werden. Die Absicht dahinter ist zum einen die MitarbeiterInnen in „schlechtere“ Kollektivverträge zu bringen, zum anderen die Betriebsräte dieser Unternehmen von der Mitwirkung der steuernden Muttergesellschaft auszuschließen.
Preiss stellt klar, dass für solche Beteiligungen ein Ausschluss der Konzernentsendung „nicht sachgerecht“ ist. Und weiter: „Diese Ausnahmebestimmung sollte – auch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – in ihrem Anwendungsbereich auf branchenfremde Beteiligungen eingeschränkt werden“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Antrag 05 / Nachtbetriebszuschläge im Hotel- und Gastgewerbe

 

Arbeiter/Innen im Hotel- und Gastgewerbe kann es passieren, dass sie, trotzdem sie z.B. von 17:00 bis 3:00 früh arbeiten, keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag haben.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe regelt im Punkt 9 den Nachtarbeitszuschlag:
„Auf einen Nachtarbeitszuschlag haben Anspruch:
a) In Beherberungsbetrieben: Dienstnehmer, die laut Arbeitszeiteinteilung in der Nacht beschäftigt sind.
b) In Gastronomiebetrieben: Dienstnehmer in Nachtbetrieben.
Der Nachtarbeitszuschlag gilt in beiden Kategorien für Dienstnehmer, die überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt sind.“
Für die Bezahlung eines Nachtarbeitszuschlages ist entscheidend, ob die „Öffnungszeiten eines Betriebes überwiegend in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr“ fallen (nicht bindendes Gutachten des Bundeseinigungsamtes gemäß § 158 Abs 1 Z 2 ArbVG).
Als zusätzliches Kriterium bei Gastronomiebetrieben kommt hinzu, dass es sich dabei um einen Nachtbetrieb handeln muss. In Abgrenzung zu Betrieben, die auch in der Nacht tätig sind, ist es für einen Nachtbetrieb notwendig schwerpunktmäßig in der Nacht tätig zu sein.
Arbeitet der/die ArbeitnehmerIn, wie oben angeführt, in einem Gastronomiebetrieb von 17:00 Uhr bis 3.00 Uhr, so hat er/sie keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag für die Zeit von 22:00 bis 3:00 Uhr.
Diese Bestimmung des Kollektivvertrags für Arbeiter/innen Hotel- und Gastgewerbe widerspricht nicht nur den Bestimmungen des § 12a Abs 1-2 Arbeitszeitgesetzes im Sinne der Günstigkeitsprinzip bzw. im Stufenbau der Rechtsordnung. Sie widerspricht jeder fairen Behandlung von Nachtarbeit.