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Antrag 11 / Zusammensetzung der Senate an Österreichs Universitäten

 

In § 25 (2) Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) ist festgeschrieben: „Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. ….“
Die Anzahl der Vertreter_innen der einzelnen Personengruppen ist in §25 (3a) UG 2002 definiert:
Gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:

  • Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind; (Anm.: 13 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
  • Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; (Anm.:6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
  • Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden; (Anm.:6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
  • Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonal (Anm.: ebenfalls 1 Vertreter_in bei 26 Senatsmitgliedern)

Unabhängig von der Anzahl der Senatsmitglieder ist also immer nur eine Vertreterin/ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals vorgesehen. Diese Vertretung stellt eine absolute Unterrepräsentanz dieser Personengruppe gemessen an ihrer tatsächlichen Kopfzahl dar.
Als Beispiel soll dies an Hand der Medizinischen Universität Wien erläutert werden: es sind rund 130 Universitätsprofessor_innen, rund 3.500 Universitätsdozent_innen sowie  wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärzt_innen in Facharztausbildung und rund 1.900 Bedienstete des allgemeinen Universitätspersonals beschäftigt. Außerdem studieren an der MedUni Wien rund 7.500 Studierende.
An Hand dieser Zahlen, die sich an allen Universitäten ähnlich darstellen, zeigt sich deutlich die Überrepräsentanz der Universitätprofessor_innen und die Unterrepräsentanz der allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat.
Es ist aber nun so, dass im Senat bzw. in vom Senat eingesetzten Kommissionen durchaus richtungsweisende und wichtige Entscheidungen getroffen werden. So z.B. setzt der Senat Berufungskommissionen ein, die über die zukünftigen Universitätsprofessor_innen zumindest mitentscheiden. Universitätsprofessor_innen sind aber nicht zuletzt auch Führungskräfte mit Personalverantwortung und demnach wäre es sehr entscheidend, dass hier in angemessener Form Repräsentant_innen aller an der Universität Beschäftigten mitbestimmen können. Außerdem hat der Senat u.a. auch dem Entwicklungs- und dem Organisationsplan der Universität (Papiere, die richtungsweisend für die Zukunft einer Universität sind) zuzustimmen.
Der Senat trifft somit Entscheidungen, die für alle Bediensteten und Studierenden einer Universität wichtig und für die Zukunft relevant sind. Aus diesem Grund ist eine ausgewogene Repräsentanz aller Gruppen im Senat zu gewährleisten.

Antrag 12 / Ja zu einem gesetzlichen Mindestlohn!

 

Eine „absolute Lohnuntergrenze“ für alle Unselbständigen inklusive freier DienstnehmerInnen ist notwendig!
Mit einem gesetzlichen Mindestlohn wäre eine absolute Lohnuntergrenze über alle Branchen hinweg, für alle ArbeitnehmerInnen und arbeitnehmerInnenähnliche Beschäftigungsverhältnisse eingezogen. Angesichts des wachsenden Niedriglohnsektors auch in Österreichs und der massiven Einkommensdifferenzen zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten ist ein gesetzlicher Mindestlohn auf Stundenbasis daher ein Gebot der Stunde.
Gesetzlicher Mindestlohn nützt vor allem atypisch Beschäftigten und Frauen
Laut Statistik Austria arbeiten in Österreich rund 15% der Beschäftigten im Niedriglohnbereich. „Die tatsächlichen Einkommen der Niedriglohnbeschäftigten lagen in Österreich 2010 mit 7,59 Euro/Stunde deutlich unter der Niedriglohnschwelle von 8,52 Euro. Betroffen davon waren und sind insbesondere atypisch Beschäftigte – von Teilzeit bis Leiharbeit, Frauen, Junge und MigrantInnen, Ein gesetzlicher Mindestlohn würde umgehend die Einkommen breiter ArbeitnehmerInnenschichten deutlich anheben und insbesondere auch die Einkommensdifferenzen zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten verkleinern. Mit einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,70 Euro/Stunde, der jährlich zu valorisieren ist, wäre die Mindestlohnforderung des ÖGB erst einmal umgesetzt.
Argumente wie ein Mindestlohn sei für die Wirtschaft nicht verkraftbar ist blanker Zynismus. Ein Niedriglohnsektor ist weder sozial noch ökonomisch verträglich. Wer einen Niedriglohnsektor haben und damit insbesondere Frauen und atypisch Beschäftigten ihren Anteil am gemeinsam erarbeiteten Wohlstand vorenthalten will, soll das offen sagen. Von Arbeit muss Mann und Frau leben können – das ist wohl das Mindeste! Löhne nur unter dem Kosten– und nicht auch unter dem Nachfrageaspekt zu sehen, sei zusätzlich ökonomisch ausgesprochen kurzsichtig.

Gesetzliche Lohnuntergrenzen kein Widerspruch zu Kollektivverträgen
Dem vielfach vorgebrachten Argument, dass gesetzliche Mindestlöhne die Kollektivvertragshoheit der Sozialpartner unterlaufen würden, gelten so nicht. Egal, ob bei Arbeitszeit, betrieblicher Mitbestimmung, Kündigungsfristen oder ArbeitnehmerInnenrechten – beinahe überall gibt es gesetzliche Regulierungen mit Höchst- und Mindestgrenzen, die von den Kollektivvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen noch ‚verbessert‘ werden können. Bislang ist – zumindest arbeitnehmerInnenseitig – noch niemand auf die Idee gekommen, diese Regelungen als ‚die Kollektivvertragshoheit unterlaufend‘ in Frage zu stellen. Warum sollte es daher nicht auch bei Löhnen und Gehältern gesetzliche Untergrenzen, über alle Branchen hinweg, auch für freie DienstnehmerInnen gültig, geben?
Selbstverständlich sind die Sozialpartner – wie auch in anderen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten – in die Mindestlohngesetzgebung sowie die jährliche Anpassung einzubinden.

Antrag 13 / Vor- und Nachbereitungszeiten als Teil der Arbeitszeit verankern

 

In vielen Berufsfeldern ist es Praxis, dass Vor- und Nachbereitungszeiten zur beruflichen Tätigkeit nicht in der Arbeitszeit erledigt werden dürfen, sondern von den Beschäftigten in ihrer Freizeit und damit unentlohnt verrichtet werden.
So ist es z.B. in vielen Handelbetrieben üblich, dass die Zeiten einer Kassaübernahme (also das Zählen des Kassainhalts vor und nach der Kassazeit) nicht als Teil der Arbeitszeit gelten. Eine Kassierin beendet dann z.B. ihren Dienst offiziell um 19.30 Uhr zu Geschäftsende – nicht in ihrer Arbeitszeit berücksichtigt ist aber, dass im Anschluss noch der Kassaabschluss zu machen ist – d.h. das Zählen des Kassainhalts getätigt werden muss.
Auch in Spitalsbetrieben wird oft dienstliche Vor- und Nachbereitungszeit in der Freizeit verrichtet. Hier sind zwar Zeiten für Dienstübergaben zwischen den einzelnen Schichten eingeplant, diese Zeiten reichen aber oft nicht aus, um eine angemessene und den Patient_innen gerecht werdende Übergabe zu gewährleisten, was dazu führt, dass auch hier ein Teil der Dienstübergabe in die Freizeit des Personals fällt.
Dies sind nur zwei Beispiele von vielen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass auf Grund dieser Praxis eine Unmenge an Stunden von Beschäftigten unentlohnt und in der Freizeit erbracht wird.

Antrag 14 / Gerecht bezahlte Arbeitsverhältnisse in der Fachausbildung für Klinische Psychologie / Gesundheits-Psychologie

 

Seit Inkrafttreten des ersten PsychologInnengesetzes im Jahr 1990 hat sich die unerfreuliche Praxis entwickelt, dass PsychologInnen nach dem Studienabschluss unbezahlte Arbeit in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens aufnahmen, um dadurch die benötigten 1480 Praxisstunden für die Fachausbildung im Bereich der Klinischen und Gesundheitspsychologie zu erwerben.

Im neuen PsychologInnen-Gesetz 2013 ist nun geregelt, dass diese Praxisstunden mit bezahlter Arbeit abzuleisten sind.
Die Praxisstunden werden überwiegend in drei großen Bereichen absolviert:

  • Kliniken, Reha-Stationen, Ambulatorien, u.ä.
  • Psychosoziale Beratunggstellen
  • Psychosoziale Betreuung (z.B. im betreuten Wohnen in der Psychiatrie-Nachsorge, im Drogenbereich, usw.)

Es muss also sowohl im Bereich der Spitäler und Ambulatorien, als auch für Einrichtungen im Sozialbereich (sei es der öffentlichen Hand als auch privater TrägerInnen) genügend Geld zur Verfügung gestellt werden, um derartige faire und gerecht bezahlte Arbeitsverhältnisse (d.h. bezahlte Arbeitsverhältnisse nach ASVG) finanzieren zu können. Ähnlich wie bei Turnusplätzen für ÄrztInnen muss es auch für PsychologInnen in Ausbildung Planstellen und Kontingente geben – die Finanzierung dafür muss sicher gestellt werden.
Dies würde auch endlich eine Gleichstellung mit anderen akademischen Berufen mit sich bringen, wo ebenfalls postgraduelle Ausbildungen zu absolvieren sind: Turnus bei den ÄrztInnen, AspirantInnenjahr bei den PharmazeutInnen, Gerichtsjahr bei JuristInnen. In allen Branchen braucht es in dieser Ausbildungszeit ein Einkommen, von dem Mann bzw. Frau leben kann. PsychologInnen sind in der Mehrzahl weiblich, weshalb auch gerade hier ein „Aufschließen“ an andere Bereiche dringend erforderlich ist.

Antrag 15 / EU-USA Handelsabkommen: Konzerne attackieren Finanzregulierungen sowie Arbeits-, Gesundheits- und Umweltstandards

 

Seit Montag den 7.10. 2013 gibt es -in Brüssel die zweite Verhandlungsrunde zum geplanten Freihandelsabkommen EU-USA. Ein kürzlich veröffentlichter Report des internationalen Handelsnetzwerks „Seattle to Brussels“ (S2B), deckt die Kosten für Mensch und Umwelt auf. Denn die wahren Triebkräfte hinter dem Abkommen sind große Konzerne beiderseits des Atlantiks. Der Report „A Brave New Transatlantic Partnership (1)“ beschreibt ausführlich wie Konzernlobbies gezielt Verhandlungsführer lobbyieren um Finanzregulierungen sowie Arbeits- Gesundheits- und Umweltstandards so weit wie möglich auszuhöhlen.

Die geheimen und undemokratischen Verhandlungen sind zu kritisieren. So lange nicht alle Verhandlungsdokumente öffentlich zugänglich sind müssten diese gestoppt werden. Ein Freihandelsabkommen EU-USA ist die beste Gelegenheit für Konzernlobbies um Gesetze zum Schutz von KonsumentInnen, ArbeitnehmerInnen und Umwelt loszuwerden. Die EU-Kommission, welche die Gespräche für die EU-Mitgliedsländer führt, verhandelt im Geheimen und pflegt beste Kontakte zu großen Konzernen. Eine öffentliche Debatte findet kaum statt, auch das Europäische Parlament wird spärlich einbezogen. Bedenken zivilgesellschaftlicher Organisationen werden kaum beachtet.

Das Abkommen gefährdet unter anderem die bisherigen – ohnehin unzureichenden – Bemühungen Banken und Finanzmärkte stärker zu regulieren. Da sie als „Handelshemmnisse“ gelten könnten sie auf Druck der Finanzlobbies verhindert oder sogar rückgängig gemacht werden. Dies betrifft etwaig nötige Kapitalverkehrskontrollen, eine angemessene Besteuerung des Finanzsektors oder effektive Antigeldwäschevorschriften. Nachweise, dass Regulierungen nicht weiter gehen dürfen als unbedingt nötig, würden allen Lehren aus der Finanzkrise widersprechen, so die Kritik.

Der Bericht warnt zudem vor Klagsrechten für Investoren, die Teil der Verhandlungen sind. Diese erlauben es, dass Konzerne Staaten vor internationalen Gerichten aufgrund von Sozial-, Gesundheits- oder Umweltschutzgesetzen verklagen, wenn diese ihre geplanten Profite bedrohen. Pia Eberhardt von Corporate Europe Observatory: „„Diese Klagsrechte sind ein Angriff auf die Demokratie. Parlamente könnten dadurch bei Gesetzen im öffentlichen Interesse die Hände gebunden sein. Wie Beispiele zeigen bezahlen dafür die europäischen BürgerInnen in Form von verminderten sozialem Schutz oder Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe.“

Der Bericht beschreibt unter anderem zusätzlich die Gefahren für grundlegende Bürgerrechte, Landwirtschaft und medizinische Versorgung. Er zeigt, wie dringend nötig es ist, dass BürgerInnen und ParlamentarierInnen auf beiden Seiten des Atlantiks gegen das Abkommen mobilisieren. Die Finanzkrise und die dramatischen Folgen der europäischen Kürzungspolitik stehen als Warnung dafür, dass wir den Einfluss der Konzerne zurückdrängen müssen.

Leider ist ein wirtschaftspolitischer Kurswechsel in Europa nicht in Sicht – im Gegenteil: Schon beim EU-Gipfel im Dezember wollen die Regierungschefs ein „Pakt für Wettbewerbsfähigkeit“ beschließen. Dieser soll mittels Verträgen zwischen Ländern der Eurozone und EU-Institutionen zu „Strukturreformen“ verpflichten. Nach dem Vorbild Griechenlands, Spaniens und Portugals soll der Abbau von Arbeitsrechten, Kürzungen bei Löhnen und Sozialstaat verschärft und auf alle EU-Länder ausgeweitet werden. Die gewählten nationalen Parlamente werden dabei Großteils entmachtet.
Die Folgen EU-Wettbewerbspaktes sind vorhersehbar: Eine Zunahme von Armut und Massenarbeitslosigkeit, ein riesiger Niedriglohnsektor und steigende Schulden. Anstatt das neoliberale Rezept zu ändern wird das europäische Projekt zerstört.