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Antrag 16 / Gleichbehandlungsgesetz – Einkommensberichte

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 154. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. November 2013

 

Antrag einstimmig angenommen

 

Die 154. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Arbeiterkammer fordert die österreichische Bundesregierung auf, das Gleichbehandlungsgesetz im Sinne der unten angeführten Punkte zu ändern:

  • Zusätzliche Auswertungen von Gehältern mit Überstundenbestandteilen
  • Zusätzliche Auswertungen der All-Inclusive-Verträge
  • Zusätzliche Auswertungen von Teilzeitanstellungsverhältnissen
  • Einkommensberichte sind verpflichtend Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten bzw. Gremien mit diesen Aufgaben – so vorhanden – zur Verfügung zu stellen

Die Betrachtung der bestehenden Einkommensunterschiede zeigt:

  • Bei Überstunden geht es um deren Reduzierung und dadurch um Schaffung neuer Arbeitsplätze; mit detaillierten Auswertungen können die Bereiche gefunden werden, wo dies möglich ist. Weiters kann untersucht werden, in welchen Lohnbereichen Überstunden in welcher Höhe anfallen und ob Männer mehr und die besser bezahlten Überstunden haben als Frauen. Anmerkung: Die Forderung nach Einstellung neuer Mitarbeiter_innen bei regelmäßigem Anfall von Überstunden bleibt davon unberührt und kann sogar besser begründet werden.
  • All-Inclusive-Verträge müssen ebenfalls aus dem Einkommensbericht herausgenommen und extra analysiert werden; eigentlich sollten sie ja nur für Führungskräfte bzw. Personen in Führungspositionen gelten und nicht, wie derzeit Praxis, inflatorisch und „ausbeuterisch“ vergeben werden.
  • Teilzeit ist weiblich und meist prekär; das Verhältnis von Frauen zu Männern in Teilzeit muss klar dargestellt werden.
  • Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte bzw. Gremien mit diesen Aufgaben haben schon auf Grund des Betätigungsfeldes das Interesse, die Verpflichtung und die Möglichkeiten, Diskriminierungen – also auch Einkommensdiskriminierungen – entgegen zu wirken.

Antrag 17 / Studierende sozial besser absichern

  • Auch Pflichtpraktika müssen entgolten werden. Dazu sind in Kollektivverträgen entsprechende Regelungen zu treffen, wobei als absolute Untergrenze die aktuelle Höhe der Mindestsicherung eingezogen werden muss. Sollte auf KV-Wege keine Regelung möglich sein, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Einkommensuntergrenze festzulegen.
  • Die AK fordert zusätzlich ein leistbares StudentInnenticket für öffentliche Verkehrsmittel (unabhängig vom Alter) sowie den gezielten Ausbau von leistbaren Studierendenwohnheimen sowie Obergrenzen bei Benützungsentgelten für Studierendenwohnheimen.
  • Die Altersgrenze zum Bezug der Familienbeihilfe ist auf 28 Jahre zu erhöhen. Zusätzlich fordert die AK einen Wegfall der Wechselfrist von zwei Semestern da zum Bezug der Familienbeihilfe ohnehin ein Leistungsnachweis erbracht werden muss.
  • Der offene und freie Hochschulzugang, wie auch die Öffnung des Arbeitsmarkts muss für Studierende unabhängig ihrer Herkunft möglich sein. Wer hier studiert, muss einer legalen Arbeit nachgehen dürfen.

 

Die soziale Lage Studierender in Österreich stellt sich alles andere als rosig dar. Die soziale Absicherung Studierender ist in vielen Bereichen unzureichend und erschwert insbesondere Studierenden aus einkommensschwachen Schichten das Studium bzw. verunmöglicht einen entsprechenden Abschluss.
Insbesondere folgende Sachverhalte stellen sich dabei für Studierende hinsichtlich ihrer sozialen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Absicherung als besonders problematisch dar:

  • Die Mitversicherung bei den Eltern ist abhängig von Kriterien wie Leistungsnachweis und Alter (bis 27). Wird eine entsprechender Leistungsnachweis nicht erbracht bzw. das Alter überschritten besteht die Möglichkeit einer studentischen Selbstversicherung (51,55 Euro) im Monat, wenn u.a. ein Jahreseinkommen von Euro 8.000 nicht überschritten wird, bzw. die Mindeststudiendauer plus ein Semester pro Abschnitt um nicht mehr als vier Semester überschritten wird. Werden diese Kriterien – z.B. aufgrund nebenberuflicher Tätigkeiten, mangelnden Lehrangebots etc. – nicht erfüllt, fällt die allgemeine Selbstversicherung an (Beitragssatz 369,72 Euro/Monat), die insbesondere für ältere Studierende eine besonders schwerwiegende Belastung darstellt und diese in eine finanziell prekäre Situation bringt.
  • Die Verdienstfreigrenzen bei Bezug von Studienbeihilfe, Studienzuschuss (Ersatz der Studiengebühren) und/oder SelbsterhalterInnenstipendium liegt derzeit bei über 8000 Euro im Jahr. Die Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe liegt dagegen bei 10.000 Euro brutto jährlich. Sinnvoll wäre es, die Zuverdienstgrenze beim Stipendium jener der Familienbeihilfe anzupassen, nicht zuletzt, da das durchschnittliche Stipendium zwar ohnehin kaum zum Leben reicht, eine Überschreitung der Grenze von 8000 Euro allerdings eine Kürzung der Studienbeihilfe mit sich bringt.
  • Nur 15 % der Studierenden beziehen – laut Studierenden-Sozialerhebung des IHS 2011 – die konventionelle Studienbeihilfe. Die Höchstbeihilfe auswärtiger Studierender bzw. von Vollwaisen beläuft sich dabei auf monatlich Euro 679, jene der Studierenden mit Eltern am Studienort bei 475 Euro. Die durchschnittliche konventionelle Studienbeihilfe beläuft sich allerdings bei lediglich 272 Euro/Monat, liegt also deutlich unter den möglichen Höchstbeihilfen und deckt nicht annähernd die Kosten für den Lebensunterhalt.
  • Praktika sind in einigen Studienrichtungen vorgeschrieben und Grundvoraussetzung für den Studienerfolg. Die meisten Praktika sind allerdings entweder gar nicht oder nur marginal bezahlt. Somit werden StudentInnen in prekäre Arbeitsverhältnisse gezwungen oder können aufgrund notwendiger Lohnarbeit Praktika nicht absolvieren, was den Studienfortgang beeinträchtigt bzw. verunmöglicht.
  • Laut der aktuellen Erhebung des IHS und der ÖH zur finanziellen Lage der Studierenden 2013 können sich 20 % der Studierenden bei Bedarf das Semesterticket bzw. die Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel ohne Unterstützung nicht leisten. Auch Wohnen für Studierende wird immer teurer: Im Schnitt müssen Studierende für ein 9 bis 12 qm großes Einzelzimmer zwischen 280 und 340 Euro zahlen. Da die Bundesregierung öffentliche Fördermittel für die Sanierung und den Neubau von Heimen gestrichen hat, ist mit einer weiteren Verschlechterung der Situation zu rechnen. Heime müssen schließen oder sind gezwungen, ihre Preise deutlich – um etwa 15 bis 20 % – zu erhöhen.
  • Die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe wurde 2011 von 26 auf 24 Jahre gesenkt. Betroffen vom Verlust der Familienbeihilfe – einem wichtigen finanziellen Standbein für Studierende – sind einmal mehr insbesondere erwerbstätige StudentInnen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze von aktuell 10.000 Euro wird zusätzlich die Familienbeihilfe nicht nur gestrichen, sie muss auch zurückgezahlt werden. Das verursacht zusätzliche soziale Härten. Gleichzeitig dürfen Studierende innerhalb der ersten 2. Semester maximal zweimal das Studium wechseln, ohne den Anspruch auf Studienbeihilfe/Familienbeihilfe zu verlieren. Ein derartiger Studienwechsel ist allerdings vielfach einer Studiensituation geschuldet, die berufstätigen Studierenden bzw. Studierenden mit Betreuungspflichten einen Wechsel der Studienrichtung geradezu aufzwingt.
  • Ausländische Studierende (aus Nicht-EWR Ländern) müssen seit der Novellierung des Universitätsgesetzes im Sommersemester 2013 doppelte Studiengebühren zahlen. Das begünstigt Studierende, deren Eltern für die Lebenserhaltungskosten der Studierenden aufkommen können. Ökonomisch schlechter gestellte Studierende werden somit aus dem Hochschulsystem gedrängt. Zusätzlich haben jene keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, das heißt sie können sich den Lebensunterhalt nicht einmal erarbeiten.

Es braucht daher ein Bündel an Maßnahmen, um die soziale Situation von Studierenden, insbesondere von berufstätigen Studierenden sowie Studierenden aus einkommensschwachen Schichten zu verbessern.

Antrag 18 / Fair Pay im Kulturbereich

 

Öffentliche Förderungen werden in vielen verschiedenen Bereichen zu unterschiedlichen Bedingungen vergeben. Die öffentlichen Ausgaben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und der Stadt Wien im Kulturbereich für die sogenannte freie Szenen sinken seit Jahren. Dies hat die Prekarisierung der Arbeitsbedingungen in diesem Bereich immer weiter vorangetrieben. 37% der KünstlerInnen (selbständig und/oder angestellt) leben von einem Jahresgesamteinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze.
Der in den Kalkulationen der Projektträger ausgewiesene Förderbedarf wird in der Regel von den Subventionsgebern gekürzt und die Projektträger sind in der Folge angehalten, die geplanten Tätigkeiten mit reduzierten Kosten durchzuführen. Da die Sachleistungen nur begrenzt variabel sind, werden immer Gehälter und Honorare nach unten nivelliert.
Es wird von Seiten der öffentlichen Hand, nicht darauf geachtet, ob die zur Verfügung gestellten Förderungen nicht zwangsweise zu einer Unterlaufung von ArbeitnehmerInnenrechten wie die Nicht-Einhaltung von Kollektivverträgen oder Beschäftigungen auf Werkvertragsbasis anstelle von Anstellungen führen.
Die öffentliche Verwaltung trägt nicht nur im Bereich des für Arbeitsmarkt und Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums die Verantwortung dafür, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Dort wo sie selbst als Arbeitgeber tätig ist, oder dazu beiträgt, dass Arbeitsplätze geschaffen werden, ist es untragbar, dass sie vorsätzlich Bedingungen herbeiführt, die unausweichlich zu Gehältern unter dem Mindestlohn führen und Anstellungen umgangen werden.

Resolution 01 / Rechtsextreme Angriffe nicht tatenlos zu Kenntnisnehmen

 

Die Vollversammlung der Wiener Kammer für ArbeiterInnen und Angestellte verurteilt den Angriff bewaffneter Rechtsextremer auf die Räumlichkeiten des migrantischen Kulturvereins ATIGF im Ernst-Kirchweger-Haus, in denen zu diesem Zeitpunkt die Gewerkschaftsorganisation „KOMintern – Kommunistische Gewerkschaftsinitiative“ tagte. Bei dem Angriff wurde ein Mitglied des Vorstands von KOMintern schwer verletzt. Der Angriff galt dem migrantischen Kulturverein ATIGF. Gezielt wurden Mitglieder der Gewerkschaftsinitiative „KOMintern – Kommunistische Gewerkschaftsinitiative“, die auch als eigenständige Fraktion in der Wiener Kammer für ArbeiterInnen und Angestellte vertreten sind, attackiert. Die Kammern für ArbeiterInnen und Angestellte sind die gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen in Österreich, sie sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern. Damit sind die Kammern für ArbeiterInnen und Angestellte einer der wesentlichsten Stützpfeiler der Demokratie und des Friedens in Österreich. Ein Angriff auf eine Fraktion innerhalb der Kammern für ArbeiterInnen und Angestellte ist damit auch ein Angriff auf diese Stützpfeiler.

Resolution 02 / Wirksame Maßnahmen für Chancengleichheit in der Arbeitswelt

 

Viele ArbeitnehmerInnen werden in Österreich nach wie vor diskriminiert. Dies betrifft insbesondere Personen, die auf Grund ihrer Haufarbe, ihrer Herkunft, ihrer Religion und/oder ihres Alters Unterschiede zur Mehrheitsbevölkerung vorweisen.
Es gibt in Österreich Bevölkerungsgruppen, die faktisch keinen Zugang zur Arbeitswelt haben, wie zum Beispiel Musliminnen mit Kopftuch. Der Zugang beschränkt sich vorwiegend auf Billiglohnbereiche wie z.B. Reinigung. Unternehmen gewähren sehr oft keine Weiterqualifizierungen. Qualifizierte Musliminnen werden oft in Bewerbungsverfahren ausgeschieden, nur auf Grund ihres Äußeren.
Es ist eine Tatsache, dass Integration in den Arbeitsmarkt für den sozialen Zusammenhalt und die Förderung von Solidarität in der Gesamtgesellschaft äußerst wichtig ist. Dabei geht es auch um die Zukunft unserer multikulturellen Jugend.

1) Antidiskriminierungsrecht
Die geltende Gesetzeslage schafft Schadenersatzansprüche wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Diskriminierung nicht begründet wird. Die fatalen Auswirkungen dieser Form von Diskriminierung werden dadurch aber keineswegs beseitigt, denn die Betroffenen erlangen dadurch nicht, was sie wirklich brauchen, nämlich den angestrebten Arbeitsplatz. Insbesondere viele Frauen werden aufgrund diskriminierender Praktiken und mangelnder Nostrifizierungsverfahren in bestimmte Billiglohnbereiche (Reinigung, Küche, Wäscherei) gedrängt, in Extremfällen bleibt ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt zur Gänze verwehrt. Das kommt einem Arbeitsverbot für bestimmte Bevölkerungsteile nahe und kann nicht allein durch drohende Schadenersatzforderungen sowie mittels bewusstseinsbildender Maßnahmen überwunden werden. Es muss daher künftig eine massive Ausweitung des Diskriminierungsschutzes bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen geben.
Rechtlich stünden zur Behebung dieser Situation mehrere Instrumente zur Verfügung.
1. Erhöhung des Schadenersatzanspruches auf ein für ArbeitgeberInnen empfindliches Niveau (Jahresentgelt)
2. Ein Bonus-Malus-System: Betriebe, die diskriminierungsgefährdete Personen einstellen, erhalten einen Bonus. Unternehmen, die wenig bis kaum diskriminierungsgefährdete Personen einstellen, sollen eine Art Strafe zahlen. Das wäre vergleichbar zu den bereits bestehenden Forderungen der AK bzgl. der Einstellung älterer ArbeitnehmerInnen.
3. Die Einführung anonymisierter Bewerbungen, aus denen weder Aussehen noch Herkunft hervorgehen.
4. Die Einführung von Stellen-Ausschreibungen, die neutral im Sinne der Chancengleichheit formuliert sind.

2) Anpassung der arbeitsrechtlichen Grundsätze
Menschen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Alters, ihrer sozialen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer physischen und/oder psychischen Fähigkeiten oder auch ihrer Religion und Weltanschauung.
Unter dem Schlagwort Diversitymanagement wird dieser Vielfalt von Unternehmen auf freiwilliger Basis vermehrt Rechnung getragen. Selbstverpflichtung zum Respekt von Vielfalt und der Einhaltung von Grund- und Menschenrechten am Arbeitsplatz allein reicht in der Arbeitswelt erfahrungsgemäß aber keineswegs aus, um Gleichstellung und Respekt für alle ArbeitnehmerInnen auf allen Ebenen zu verwirklichen.
Es muss daher ein grundlegend veränderter arbeitsrechtlicher Ansatz und die verpflichtende Einhaltung von genderdemokratischen und diversitätssensiblen Prinzipien in allen durch das Arbeitsrecht geregelten Bereichen geschaffen werden.
Dadurch wäre erreicht, dass ArbeitnehmerInnen nicht auf spezifische Schutzvorschriften verwiesen wären, sondern Ansprüche geltend gemacht werden könnten, sobald die oben genannten Grundsätze als verletzt erachtet werden müssen. Ziel muss es sein, die Arbeitswelt insgesamt menschlicher und lebenswerter zu gestalten, nicht zuletzt um das weitere Um-Sich-Greifen einer entsolidarisierten Atmosphäre am Arbeitsplatz und damit einhergehenden psychischen Erkrankungen hintan zu halten.
Für Gläubige einer anderen Religion als der christlichen gibt es verschiedenste Dienstverhinderungsgründe aus religiösen Gründen. Derzeit sind in Kollektivverträgen nur wichtige christliche Feste (z.B. Taufe des leiblichen Kindes) explizit genannt. Die Ausweitung ist innerhalb des geltenden Gesetzesrahmens möglich, denn arbeitsrechtliche Bestimmungen stellen schon heute nicht nur darauf ab, ob der/die ArbeitnehmerIn faktisch verhindert ist, sondern berücksichtigen auch die persönliche Herkunft und die damit verbundenen Sitten.

Zur Förderung der o.g. Maßnahmen sollte ein Anreiz-System der Auszeichnung von ‚Good-Practice Betrieben’ und die Einführung eines Gütesiegels für Betriebe, die innovative Wege zur Verwirklichung diversitätssensibler und genderdemokratischer Grundsätze beschreiten, geschaffen werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre die spezifische Schulung und personelle Aufstockung des Arbeitsinspektorats zur Überprüfung der Einhaltung diversitätssensibler und genderdemokratischer Grundsätze und Vorschriften im Betrieb.