Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 12 / Keine Beschränkung der Kostenübernahme bei Psychotherapie

 

In über 300 Studien in Deutschland, der Schweiz und den USA wurden wissenschaftliche Nachweise erbracht, dass Psychotherapie nicht nur einen beträchtlichen Nutzen für die Gesundung und Gesunderhaltung der PatientInnen sondern auch eine beträchtliche Kostenersparnis für das Gesundheitswesen bringt.
Die Ersparnis durch Psychotherapie bei Spitalsaufenthalten, Krankenständen, Ärztin/Arzt- und Medikamentenkosten sowie Arbeitslosigkeit und Invaliditätspension ist nachgewiesen und beträgt zwischen Euro 4.000,- und Euro 8.000,- im Durchschnitt.

Zahlreiche, ältere und neue Studien belegen, dass Psychotherapie auch präventiv wirkt und die Kosten im Gesundheitswesen mittel- und langfristig senkt. Insbesondere für den Bereich Angst, Depression, Burnout, Psychosomatik aber auch bei Psychosen und schweren Persönlichkeitsstörungen sind erhebliche Kosteneinsparungen durch Psychotherapie möglich, vor allem durch Reduktion der Spitalsaufenthalte, Medikamentenkosten und Krankenstände. Daher ist es nicht einzusehen, dass diese Behandlungsmethode der medizinischen nicht gleichgestellt ist.

Die von Dührssen und Jorswieck 1965 (!) veröffentlichte Studie über die Kosten-Nutzen Bewertung psychoanalytischer Behandlung war historisch gesehen ein wichtiges fachliches Argument für die Einführung der analytischen Psychotherapie als Kassenleistung. Diese Studie zeigte, dass Menschen nach im Durchschnitt 100 Sitzungen in ihren Krankenstandstagen deutlich unter den Durchschnitt der allgemeinen Bevölkerung absanken.

Jürgen Margaf (2009) zeigt in seinem Buch „Kosten und Nutzen der Psychotherapie“ eine detaillierte Auswertung aller Originalarbeiten der letzten 10 Jahre zu Kosten und Nutzen ambulanter Psychotherapie. Insgesamt konnten 54 Studien mit 13.000 PatientInnen aus den wichtigsten Indikationsbereichen identifiziert werden. Dabei wurden in 95% der einschlägigen Studien eine bedeutsame Kostenreduktion durch Psychotherapie festgestellt, in 86% der entsprechenden Studien zeigte sich zudem eine Netto-Einsparung (positives Kosten-Nutzen-Verhältnis). Dieser Effekt wird in der Regel bereits nach ein bis zwei Jahren erreicht und beruht vor allem auf zeitlich stabilen Kostenreduktionen bei den stationären Leistungen und Arbeitsausfallkosten. In 76% der diesbezüglichen Studien war Psychotherapie gegenüber medikamentösen Strategien überlegen bzw. erbrachte einen signifikanten Zusatznutzen. Psychotherapie ist demnach nicht nur wirksamer, sondern auch billiger als keine Therapie. Während die Rückfallraten der medikamentösen Therapie bei Depressionen oder Angststörungen bereits nach kurzer Zeit bei 60-80 liegen, betragen diese Werte bei kognitiver Verhaltenstherapie maximal 20-30%. Bei schweren Phobien oder Panikstörungen sind die Rückfallraten der Verhaltenstherapie noch deutlich niedriger.
Gesundheit ist für die meisten Menschen das höchste Gut. Im Zusammenhang mit medizinischen und insbesondere potenziell lebensrettenden Maßnahmen werden daher in der Regel Mehrkosten a priori nicht ausgeschlossen, sondern es wird z.B. mit Akzeptanzkurven für Kosten und Nutzen operiert. Es gibt keinen Grund, die Behandlung psychischer Krankheiten an anderen Standards zu messen. Auch hier dürfen nicht nur Einsparungen als Kriterium dienen, sondern es müssen ebenso Wirksamkeit, Qualität und Solidarität (keine Sonderbehandlung der psychisch Kranken bzgl. Kosteneffektivität) angemessen berücksichtigt werden. Dazu sei nur das Beispiel der mehr als doppelten Lebenserwartungs-Steigerung bei gleichzeitig höherer Lebensqualität durch Psychotherapie bei metastasierenden Brustkrebspatientinnen angeführt (Spiegel-Studien).
Studienbeispiele:
Burnand et al. (2002) zeigte eine Überlegenheit einer kombinierten Behandlung mit Psychotherapie und Antidepressiva gegenüber einer reinen Therapie mit Medikamenten hinsichtlich Symptombesserung, Remissionsraten und psychosozialer Anpassung; in dieser Studie führte die Kombinationstherapie auch zu signifikant weniger krankheitsbedingten Fehltagen.
Wiborg und Dahl (1996) war in einem follow-up nach 9 Monaten die psychodynamische Therapie in Kombination mit Clomipramin (Antidepressiva) im Hinblick auf die Remissionsraten von PatientInnen mit Panikstörungen wirksamer als Clomipramin allein.
Bateman & Fonagy (1999; 2001; 2003) konnten nachweisen, dass die Behandlung von PatientInnen mit Borderline-Persönlichkeitsstörungen durch (teilstationäre) psychoanalytisch begründete Psychotherapie der üblichen Standardbehandlung signifikant überlegen ist. Die deutliche Überlegenheit erwies sich selbst fünf Jahre nach Behandlungsende als stabil (Bateman & Fonagy 2008). In einer weiteren Studie belegten Bateman & Fonagy (2009), dass auch rein ambulant durchgeführte psychoanalytisch begründete Psychotherapie im Vergleich mit einer intensiven strukturierten klinischen Versorgung eine signifikante Überlegenheit bei der Behandlung von PatientInnen mit Borderline-PS aufweist.  
Bachar et al. (1999) erwies, dass die psychoanalytisch begründete Psychotherapie sowohl im Vergleich mit kognitiver Verhaltenstherapie (KGT) als auch mit Ernährungsberatung signifikant überlegen in der Behandlung von Patientinnen mit Bulimia nervosa und Anorexia nervosa ist. Während die allgemeine Symptombelastung sich in beiden Psychotherapieformen verbesserte, erwies sich eine Überlegenheit psychoanalytisch begründeter Psychotherapie in den Einstellungen zu Essen und Gewicht sowie im Selbstkonzept. Am Behandlungsende erfüllten nur noch 36% der Patientinnen mit psychoanalytisch begründeter Psychotherapie die Störungskriterien, im Vergleich zu 83% der KVT-Patientinnen und 86% der Patientinnen mit Ernährungsberatung. Psychoanalytisch begründete Psychotherapie zeigte also im in Hinblick auf die klinische Signifikanz eine deutliche Überlegenheit im Vergleich zu den Alternativbehandlungen.

Antrag 11 / Geschlechtergerecht formulierte Anträge

 

Die zur Zeit (wieder einmal) geführte Diskussion über geschlechtergerechtes Formulieren erfordert von öffentlichen Institutionen wie der Arbeiterkammer ein klares Bekenntnis und eine Selbstverpflichtung zu einem geschlechtergerechten Sprachgebrauch.

In den offiziellen Aussendungen der Arbeiterkammer hat dies bereits seinen Niederschlag gefunden.

Sprache ist und schafft Realität – die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer agiert im Interesse und für die Anliegen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern und muss dieser Realität auch Rechnung tragen, in dem sie ausschließlich geschlechtergerecht formulierte Anträge akzeptiert.

Antrag 10 / Zugang zu Pflegegeld nicht erschweren!

 

Mit einer derzeit (bis zum 4.11.) in Begutachtung befindlichen Gesetzesänderung will die Bundesregierung den Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 deutlich erschweren. Die in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf formulierte Begründung ist dabei an Absurdität kaum zu überbieten: „Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell haben 454.843 Personen (Stand August 2014) einen Anspruch auf Pflegegeld, was etwa 5,3 % der österreichischen Bevölkerung entspricht. Im Jahr 2012 wurde 61.840 und im Jahr 2013 insgesamt 67.485 Menschen ein Pflegegeld neu zuerkannt; im selben Zeitraum erfolgten 66.033 und 73.589 Erhöhungen des Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen.“
So weit der Befund zur Frage der Entwicklung der Pflegebedürftigkeit in den kommenden Jahren, dem an Klarheit – immer mehr Menschen werden pflegebedürftig werden – nichts hinzuzufügen ist. Interessant ist jedoch die Schlussfolgerung der Bundesregierung: „Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gewährt werden soll.“

Anders formuliert: Weil immer mehr Menschen pflegebedürftig werden, kürzen wir die Leistungen für diese Menschen. Dabei zahlen nicht nur jene Menschen drauf, denen das Pflegegeld gekürzt wird, sondern in der Konsequenz auch jene, die die Pflegeleistungen erbringen.

Lag die Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegegelds der Stufe eins bis 2011 bei 50 Stunden Pflegebedarf im Monat, so soll sie nach Wunsch der Bundesregierung ab 1.1.2015 bei 65 Stunden und damit nur mehr knapp unter jenen 75 Stunden an Pflegebedarf, die bis 2011 den Zugang zur Pflegegeldstufe 2 eröffneten. Mit dem vorliegenden Ministerialentwurf wird also die Pflegestufe eins faktisch abgeschafft.

Besonders befremdlich an der beabsichtigten Gesetzesveränderung ist auch der Verweis der erläuternden Bemerkungen auf die geringe Inanspruchnahme von Sozialen Diensten durch BezieherInnen der Pflegegeldstufen eins und zwei: „Zusätzlich zu der großen Anzahl der Neuzuerkennungen und Erhöhungen des Pflegegeldes werden insbesondere in den unteren Pflegegeldstufen weniger oft professionelle Dienste in Anspruch genommen. Eine Sonderauswertung aus der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ergab, dass im Zeitraum Jänner bis inklusive Mai 2014 in der Stufe 1 nur 12,98 % und in der Stufe 2 nur 19,68 % der PflegegeldbezieherInnen einen professionellen Dienst in Anspruch nahmen.
Einmal abgesehen davon, dass die Verwendung des Komparativ „weniger oft“ in einem unvollständigen Satz ohne Vergleichszahl in geradezu polemischer Art und Weise das Vorliegen einer förderungswürdigen Problemlage pauschal in Abrede stellt, fällt auf, dass die von der Bundesregierung vorgeschlagene Maßnahme in keiner Weise auch nur irgendwie geeignet ist, den angeführten Sachverhalt zu verändern: Die Inanspruchnahme qualitätsgesicherter und professioneller Dienstleistungen wird nicht steigen, weil die Bundesregierung  das Pflegegeld reduziert.

Die mit dem Ministerialentwurf vorgeschlagene Maßnahme steht somit auch im direkten Widerspruch zum Arbeitsprogramm der Bundesregierung Faymann II, in dem es heißt:
„Es gilt, den Betroffenen die Sicherheit zu geben, dass für die individuelle Pflegebedürftigkeit unabhängig von der sozialen Situation eine gute Pflege und Betreuung geboten werden. Die Wahlfreiheit des Pflegesettings, von der häuslichen Pflege durch Angehörige und professionelle Dienste, über betreute Wohnformen bis hin zu Pflegeheimen, muss bedarfsgerecht abgestufte Pflege- und Betreuungsangebote beinhalten. Der Verbleib in der gewohnten Umgebung ist bestmöglich zu fördern, um den Anteil der nicht-stationär betreuten PflegegeldbezieherInnen weiterhin über 80 % zu halten.“

Und weiter: „Der Pflegefonds setzt Schwerpunkte zum flächendeckenden Ausbau von mobilen Diensten und der Tagesbetreuung sowie Maßnahmen zur Beratung und Entlastung pflegender Angehöriger;“ (beide Zitat aus: Regierungsprogramm Faymann II, Wien 2013, 52)

Die von der Bundesregierung angestrebte Erschwerung des Zugangs zum Pflegegeld zielt weder auf eine Verbesserung der Situation der Betroffenen (ob zu Pflegende oder Pflegende) ab noch setzt sie in irgendeiner Form Anreize zur Inanspruchnahme professioneller Dienste. Unter dem Strich bleibt nichts übrig als eine Bestrafung der Menschen mit Pflegebedarf. Sie werden für die Wirtschaftskrise, die daraus folgenden niedrigeren Steuereinnahmen und damit dem Budgetdruck innerhalb des Sozialressorts bestraft.

Besonders befremdlich ist, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass die tatsächliche Pflegearbeit stillschweigend von Angehörigen der pflegebedürftigen Menschen erbracht wird, nachdem der Pflegebedarf ja nicht abgeschafft wird durch die Erschwerung des Zuganges zum Pflegegeld.

Antrag 09 / Rücknahme der Verschlechterung für behinderte Menschen beim Rehabilitationsgeld

 

Mit der Beschluss des § 669 Abs. 6a durch den Nationalrat im Frühjahr 2014 wurde ein offensichtlicher Fehler zu Lasten einer Reihe von BezieherInnen von Rehabilitationsgeld korrigiert, gleichzeitig aber eine andere Gruppe von BezieherInnen wesentlich schlechter gestellt. Rückwirkend korrigiert wurde das Gesetz zu Gunsten jener Menschen, die nach Ende der befristeten Invaliditätspension mit zum Teil existenziellen Einkommenseinbußen zu rechnen hatten. Mit der Korrektur dieser fehlerhaften Bestimmung wurden jedoch jene Menschen, die außerordentlich niedrige Einkommen aus der Invaliditätspension beziehen mussten, nunmehr in einem Aufwischen ihrer Hoffnung, ein eigenständiges Leben mit der neuen Rechtslage beginnen zu können, beraubt.

Insbesondere junge Menschen mit Behinderung, die etwa in einem Haushalt mit ihren Eltern leben (müssen), haben zum Teil außerordentlich niedrige Invaliditätspensionen und erhalten keine Ausgleichszulage. Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes konnten diese Menschen damit rechnen, zumindest ökonomisch wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Diese Chance wird ihnen nunmehr wieder genommen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die notwendige Korrektur eines Fehlers des Gesetzgebers betreffend eine Gruppe von kranken und behinderten Menschen einer anderen Gruppe von kranken und behinderten Menschen Einkommen und Hoffnung genommen werden musste. Dies betrifft ca. 1.550 kranke und behinderte Menschen, die nach dem 1. 3. 2012 eine befristete Invaliditätspension zuerkannt bekommen hatten und Pensionen unterhalb der Ausgleichszulage beziehen.

Neben der unverständlichen Tatsache, dass kranken Menschen und Menschen mit Behinderung (sowie deren Familien) Einkommen und Lebenschancen genommen werden, erscheint das Vorgehen auch rechtspolitisch als höchst hinterfragenswert:

Mit der Beschlussfassung am 5.12.2012 konnte die betroffene Personengruppe damit rechnen, nach Auslaufen ihrer Invaliditätspension im Fall einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 2014 ein höheres Rehabilitationsgeld zu beziehen. Die am 5.12.2012 beschlossene Rechtslage trat am 1.1.2014 in Kraft. Seither wird Angehörigen der beschriebenen Gruppe ein höheres Rehabilitationsgeld zuerkannt. Mit Beschluss vom 27.3.2014 wurde den betroffenen Menschen Geld weggenommen.

Es entstehen in gleich mehrfacher Hinsicht unverständliche Formen der Ungleichbehandlung von Gleichem: Das Einkommen von vorübergehend kranken und behinderten Menschen mit völlig gleichen Beeinträchtigungen unterscheidet sich ausschließlich ob der Frage, an welchem Tag die zuerkannte befristete Invaliditätspension ausläuft. So tritt der Fall ein, dass ein Menschen, dessen Pension bis 29.11.2013 befristet war und weiter nicht arbeitsfähig ist, weiterhin eine Invaliditätspension von beispielsweise € 400,– (mal 14) erhält, eine Person, deren befristete Invaliditätspension am 31.12.2013 ausgelaufen ist, nunmehr zwölf Mal im Jahr eine Ausgleichszulage erhält und eine Person, deren Invaliditätspension im April 2014 ausläuft, € 446,- (12 Mal im Jahr). Das ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Durch die Beibehaltung der bis März 2014 in Geltung befindlichen Regelung in Bezug auf jene Menschen, die niedrige Invaliditätspensionen erhalten, entstehen keine Mehrkosten, da der Kostenaufwand bereits im Budget berücksichtigt wurde.

Die nicht vorgenommenen Minderausgaben betragen ca. € 5 Mio., verteilt auf die beiden Anfallsjahre 2014 und 2015.

Antrag 08 / Keine Verschlechterung in der Arbeitslosenversicherung für Präsenzdiener etc.

 

Aufgrund einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof die Ungleichbehandlung zwischen KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und anderen Gruppen wie etwa Präsenzdiener festgestellt. Mit dem Erkenntnis G 74-75/2013-13 im Dezember 2013 wurde der § 18 Abs. 3 des AlVG aufgehoben und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2014 eingeräumt. In diesem Zusammenhang haben die Regierungsparteien eine Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beschlossen, mit der das VfGH-Erkenntnisses praktisch auf den Kopf gestellt wird: Obwohl der VfGH eine Ungleichbehandlung festgestellt hatte, sieht die beschlossene „Korrektur“ keine Besserstellung von KinderbetreuungsgeldbezieherInnen, sondern eine Schlechterstellung von Wochengeldbezieherinnen, KrankengeldbezieherInnen, Präsenzdienern und Zivildienern vor. Diese können zukünftig ein Drittel ihrer Leistung verlieren.

Aus diesem Vorgehen der Regierungsparteien können BürgerInnen wohl nur einen Schluss ziehen: Wenn sich wer vor Gericht beschwert und erfolgreich ist, sind quasi Strafmaßnahmen für andere Gruppen die Folge.

Diesem möglichen und absolut demokratiegefährdenden Schluss ist jedenfalls entgegenzuwirken.
Im Morgenjournal vom 3. Juli 2014 stellte Bundesminister Hundstorfer fest, dass „es sich nur eine Übergangslösung handle, um ein Gesetz wie von den Höchstrichtern verlangt, zu reparieren. Eine Schlechterstellung sei aber nicht geplant. Über den Sommer soll eine endgültige Lösung gefunden werden.“ Ähnlich äußerte sich NR.Abg. Kollege Muchitsch gegenüber der APA: die Nivellierung der Anspruchsdauer sei „überhaupt nicht die Absicht dieses Antrags“.