Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 05 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein wichtiger Bestandteil des Integrationsprozesses und nicht dessen Abschluss. Ziel muss es daher sein, möglichst viele bereits lange in Österreich lebende ausländische Staatsangehörige von der Annahme der österreichischen Staatsangehörigkeit zu überzeugen. Es liegt im Interesse eines jeden Staates, möglichst alle seine EinwohnerInnen zu gleichberechtigten Staatsangehörigen zu machen, nur so kann eine dauerhafte Identifizierung mit den Grundwerten und demokratischen Entscheidungen erreicht werden.

 

In den Vereinigten Staaten, aber auch in Deutschland und 9 andere EU-Staaten gibt es das sogenannte Ius Soli – das Geburtsortsprinzip bei der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft. Österreich kennt derzeit nur das Abstammungs-Prinzip, sprich: die Staatsbürgerschaft der Kinder richtet sich nach jener der Eltern. Das ist nicht mehr zeitgemäß.

 

Fast 12.000 Babys waren im Jahr 2010 betroffen, 35,4 Prozent der neu verliehenen Staatsbürgerschaften in 2011 gingen an bereits in Österreich geborene Personen laut Statistik Austria. Diese Kinder müssten eigentlich ÖsterreicherInnen sein – sind es aber nicht. Man macht dadurch die Kinder von der finanziellen Lage der Eltern und deren Arbeit abhängig. Daher ist es sinnvoll diese Kinder auch als StaatsbürgerInnen anzuerkennen und nicht zu BürgerInnen zweiter Klasse zu degradieren.

 

 

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:


Die Bundesarbeitskammer fordert von der Bundesregierung und dem Gesetzgeber, in Österreich geborene Menschen bei gleichzeitiger Ermöglichung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten einzubürgern.


Die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft für Österreich bei der Geburtius soli unter der Hinnahme von Mehrfachstaatsangehörigkeit soll das derzeit geltende Abstammungs-Prinzip ablösen.


Es sind Initiativen für die Hinnahme der Mehrfachstaatsangehörigkeit auf Basis der gegenseitigen Anerkennung zu setzen.

Antrag 04 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012

Anlässlich des europäischen Jahres der Genossenschaften hat das EU-Parlament den „Bericht über das Statut der Europäischen Genossenschaften“ mehrheitlich angenommen.

In dem Bericht wird seitens des EU-Parlamentes neuerlich die besondere Stellung der Sozialwirtschaft und ihr Potential in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht betont.

 

Die Sozialwirtschaft gilt nicht nur als unverzichtbar, sondern ist ein wachsender Zweig der Sozialen Dienstleistungen. Der überwiegende Teil der Unternehmen oder Anbieter der Sozialwirtschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke. Dies ist nicht nur Ergebnis der jahrelangen Förderpraxis, sondern spiegelt vor allem die Zielsetzungen und Leitlinien der Sozialwirtschaft wider.

 

In dem oben genannten Bericht wird in der Erwägung I festgehalten, dass bis Dato die Genossenschaften die einzige Rechtsform für die Sozialwirtschaft auf EU-Ebene darstellt. Die Aktivitäten zu europäischen Vereinen wurden bereits 2003 seitens der Kommission zurückgezogen. Das Statut über europäische Stiftungen befindet sich noch in Ausarbeitung.

 

Unter Punkt 22 des oben genannten Berichts fordert das Parlament dazu auf, auch Unternehmen der Sozialwirtschaft in die Europäische Beobachtungsstelle für KMU einzubeziehen. Das wäre ein großer Fortschritt, wären diese Unternehmen dann erstmals verankert. Für Österreich muss diese Forderung nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine der Sozialwirtschaft umfassen.

 

Unter Punkt 26 betont das EU-Parlament, dass dem von der Sozialwirtschaft erbrachten Rechnung getragen wird und bezieht sich hier vor allem auf die Anpassung der Rechtsvorschriften des öffentlichen Auftragswesens, der staatlichen Beihilfen und der Finanzmarktregelungen.

 

Für Österreich stellt sich die Situation unter anderem folgendermaßen dar:

       der überwiegende Teil der Unternehmen der Sozialwirtschaft sind Vereine

       obwohl der Status der Gemeinnützigkeit bei der Erbringung von sozialen Dienstleistungen im Auftrag der öffentlichen Hand ein mitunter entscheidender ist, gibt es keinen Gemeinnützigkeitsvorbehalt, der besagt, dass bei Aufträgen von sozialen Dienstleitungen gemeinnützige Anbieter solange zu beauftragen sind, bis im gemeinnützigen Bereich die Kapazitäten erschöpft sind, wie es z.B. in Deutschland der Fall ist.

       Im österreichischen Vergabewesen ist das Kriterium „Preis“ derart hoch bewertet, dass gemeinnützige Anbieter), welche nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind, Nachteile haben

       das österreichische Genossenschaftsrecht erlaubt es nicht, ohne weiteres Genossenschaften der Sozialwirtschaft zu gründen, da die Gemeinnützigkeit einer solchen nicht vorgesehen ist, sondern der Zweck der Genossenschaft ausdrücklich auf die wirtschaftliche Besserstellung ihre AnteilseignerInnen ausgerichtet sein muss.

 

Die rechtliche Situation der Sozialwirtschaft in Österreich muss verbessert und der Sektor wirtschaftlich, unternehmensrechtlich und unter Erhalt der Gemeinnützigkeit entsprechend verankert werden.

 

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:


Die Bundesarbeitskammer stellt die wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Rolle der Sozialwirtschaft außer Frage. Sie unterstützt die Ausrichtung an der Gemeinnützigkeit im vollem Umfang.

 

Die Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf:

 

  1. Maßnahmen zur Änderung des österreichischen Genossenschaftsrechts in Angriff zu nehmen, um insbesondere Genossenschaften ohne Gewinnorientierung für die Sozialwirtschaft zu ermöglichen
  2. Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Berücksichtigung des gesellschaftlichen Mehrwerts der Sozialwirtschaft im Rahmen des österreichischen Vergabewesen zu entwickeln, die statt einer Benachteiligung auf eine Bevorzugung von nichtgewinnorientierten Unternehmen, inklusive Vereinen, abzielen.
  3. Maßnahmen umzusetzen, die Sozialwirtschaft als Unternehmenszweig ohne Gewinnorientierung, welcher vornehmlich im Auftrag der öffentlichen Hand soziale Dienstleistungen erbringt, als eigenständigen Sektor zu definieren und dementsprechend eine Verankerung in den gesetzlichen Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer) zu ermöglichen.

Antrag 03 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012


Im Rahmen der Budgetkonsolidierung hat sich die Bundesregierung für eine Nulllohnrunde im öffentlichen Dienst des Bundes und bei den LandeslehrerInnen ausgesprochen und diese beschlossen. Inzwischen denken auch andere Gebietskörperschaften – Länder und Gemeinden – für ihre Beschäftigten Nulllohnrunden an.

Nulllohnrunden im öffentlichen Dienst betreffen dabei nicht nur die Beschäftigten von Bund, Ländern und Gemeinden, sondern drohen sich auch auf die ArbeitnehmerInnen ausgegliederter, öffentlicher Unternehmungen sowie sozialwirtschaftlicher Einrichtungen/Vereine, die mit der Erbringung sozialer Dienste im Auftrag der öffentlichen Hand betraut sind, sowie auf die Beschäftigten von Anstalten/Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Sozialversicherungen) auszuwirken, deren Einkommensentwicklung unmittelbar bzw. mittelbar an jener des öffentlichen Dienstes gekoppelt ist.

Die Verdienststruktur im öffentlichen Dienst ist dabei ebenso breit gefächert wie die Berufsfelder. Ein beträchtlicher Anteil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – bei Bund, Ländern, Gemeinden – liegt im unteren und mittleren Einkommensbereich. Für BezieherInnen mittlerer und – vor allem – niedriger Einkommen ist die Nulllohnrunde schlicht existenzgefährdend. Besonders betroffen sind dabei Frauen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang, dass laut Einkommensbericht des Rechnungshofs 2010 im „Niedriglohnbereich“ Soziales und Gesundheit bzw. Erziehung und Unterricht (öffentlicher Dienst, ausgegliederter öffentlicher Dienst bzw. überwiegend durch die öffentliche Hand finanzierter Bereich) der Frauenanteil mit 79 bzw. 55 % besonders hoch liegt (mittleres Jahreseinkommen Soziales und Gesundheit: 19.672 Euro, mittleres Jahreseinkommen Erziehung und Unterricht: 17.463 Euro, mittleres Jahreseinkommen unselbständig Beschäftigte Österreich 2009: 24.449 Euro).

Geschätzter Weise liegt rund ein Drittel aller öffentlich Bediensteten unter dem österreichischen Medianeinkommen, was allerdings rund ein Fünftel der Lohnsumme im öffentlichen Dienst ausmacht!

Einrichtungen der Sozialwirtschaft bzw. des (Elementar-)Bildungsbereichs, die mit der Erbringung sozialer bzw. bildungspolitischer Dienstleistungen seitens der öffentlichen Hand beauftragt werden, können zwar nicht unmittelbar gezwungen werden, Nulllohnrunden zu übernehmen, jedoch droht sich gerade in Sparzeiten die gängige Praxis bzw. Entwicklung, Förderungen bzw. Subventionen unabhängig von Lohnabschlüssen gleich zu belassen zu reduzieren, noch zu verstärken. Zusätzlich orientieren sich innerbetriebliche Lohn- und Gehaltsschemata bzw. Betriebsvereinbarungen in zahlreichen entsprechenden Einrichtungen, die nicht dem BAGS-KV unterliegen, an entsprechenden Einkommen im öffentlichen Dienst. Nulllohnrunden drohen in derartigen Betrieben unmittelbar schlagend zu werden.

Von der seitens der Bundesregierung angekündigten bzw. beschlossenen Nulllohnrunde sind damit nicht nur rund 210.000 Bedienstete des Bundes und LandeslehrerInnen unmittelbar betroffen: die Nulllohnrunde droht auf über 900.000 Beschäftigte – Bundes-, Gemeinde-, Landesbedienstete, ArbeitnehmerInnen des Sozial- und Gesundheitsbereichs, ausgegliederter Betriebe sowie des Erziehungs- und Bildungssektors – mittel- wie unmittelbare Auswirkungen zu haben.

Damit bekommen die geplanten bzw. angedachten Nulllohnrunde allerdings eine weit über den öffentlichen Bundesdienst hinausgehende, wirtschaftspolitische Bedeutung, handelt es sich doch um beinahe ein Drittel aller unabhängig Beschäftigten, die betroffen sein könnten: es droht sich die, gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten zur Krisenbewältigung bzw. Konjunkturstabilisierung so wichtige Konsumnachfrage – angesichts des mit einer Nulllohnrunde verbundenen Kaufkraftverlustes – abzuschwächen, was die Krisensituation noch zu verschärfen droht. Der Aufnahmestopp in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes – ebenfalls regierungsseitig für den Bund bereits beschlossen, auf Landes- und Gemeindeebene vielfach angedacht – und der daraus resultierende Abbau relativ sicherer Arbeitsverhältnisse mit stabilen Einkommen, wird diese Entwicklung noch befördern.

Nulllohnrunden sind daher grundsätzlich abzulehnen. Es ist vollkommen uneinsichtig, warum gerade öffentlich Bedienstete, die vielfach gesellschaftlich wichtige wie notwendige, „sozialen Mehrwert“ schaffende Arbeit – von Bildung, Gesundheit, Betreuung, Erhalt von Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit und Kultur bis hin zu Infrastruktur und Mobilität – erbringen, nicht am gesamtgesellschaftlichen Wohlstand, der ohnehin immer ungleicher verteilt ist, entsprechend beteiligt werden sollen. Nulllohnrunden sind Budgetkonsolidierungsmaßnahme zu Lasten der ArbeitnehmerInnen – unabhängig davon, ob diese öffentlich bedienstet, oder privat beschäftigt sind.


Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer spricht ihre grundsätzliche Ablehnung von Nulllohnrunden aus. Nulllohnrunden treffen insbesondere untere und mittlere Einkommensgruppen sozial hartunter ihnen besonders viele weibliche Beschäftigte, junge sowie vielfach unter prekären Einkommens- und Beschäftigungsbedingungen arbeitende.

Die Bundesarbeitskammer fordert daher für 2013 und 2014 Verhandlungen für die Beschäftigten der öffentlichen Dienste des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der ausgegliederten Betriebe sowie eine Teuerungsabgeltung insbesondere für die Beschäftigten im unteren und mittleren Einkommensbereich. Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten gilt es, Kaufkraft zu erhalten und die Konsumnachfrage zu stärken. Nulllohnrunden wirken hier kontraproduktiv.

Die Bundesarbeitskammer lehnt weiters jeden Versuch ab, mit etwaigen Nulllohnrunden im öffentlichen Dienst ein Präjudiz für Lohn- und Gehaltsverhandlungen in anderen Brancheninsbesondere in solchen, welche von öffentlichen Mitteln abhängig sind bzw. für die öffentliche Hand Aufgaben erbringenschaffen zu wollen. Ein Umlegung auf andere Branchen ist unzulässig.

Die Bundesarbeitskammer fordert zusätzlich die Rücknahme des Aufnahmestopps im öffentlichen Dienst.

Antrag 02 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012

 

Die durch die Krise in einem unglaublichen Tempo durchgesetzten Änderungen der Zusammenarbeit auf EU-Ebene, insbesondere die Economic Governance, der ESM und der Fiskalpakt stellen nicht nur die endgültige Umsetzung einer neoliberalen Wirtschaftspolitik, sondern auch eine demokratiepolitisch nicht tragbares Regelwerk dar. Aus Sicht der ArbeitnehmerInnen müssen sowohl die neuen Rechtsvorschriften der Economic Governance (six pack) als auch der Fiskalpakt vehement abgelehnt werden. Die einseitige Ausrichtung an Wettbewerbsfähigkeit und der Angriff auf bewährte Systeme der Lohnfindung sind nicht tragbar. Die Indikatoren zur Bewertung der Budgets innerhalb der gemeinsamen Wirtschaftspolitik sind an einem Wettbewerbsmodell ala Deutschland orientiert. Es geht vor allem um einen Senkung der Lohnstückkosten und damit um Lohnsenkung in jenen Staaten die ein Leistungsbilanzdefizit haben. Da schreckt Kommission auch nicht davor zurück, den Mitgliedsstaaten verbindlich zu empfehlen, in die Autonomie der Sozialpartner im Rahmen der Lohnfindung einzugreifen. Der Fiskalpakt schreibt nicht nur eine radikale Sparpolitik unter strenger Aufsicht der Kommission vor, er zementiert die ausgabenseitige Budgetkonsolidierung auf Jahre. Dabei ist bis dato nicht klar, ob dieser Pakt rechtlich überhaupt haltbar ist, was namhafte Juristen und ExpertInnen für europäisches Recht massiv in Zweifel ziehen. Sowohl das six pack als auch der Fiskalpakt greifen direkt in die Budgethoheit der Mitglieds- bzw. Unterzeicherstaaten ein. Diese weitreichenden Regelungen sind ohne eine gründliche Auseinandersetzung und Debatte, entweder im beschleunigten Verfahren oder ohne Einbeziehung des EU-Parlaments erstellt worden. Nationale Parlamente werden innerhalb der European Governance bzw. des six packs und dessen Indikatoren nicht einbezogen.


Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer stellt fest, dass eine einseitige ausgabenseitige Budgetkonsolidierung auf Kosten der ArbeitnehmerInnen, der BezieherInnen von Sozialleistungen und Pensionen strikt abgelehnt wird. Die Bundesarbeitskammer empfiehlt dem österreichischen Parlament seine Zustimmung zur Änderung des Artikel 136 AEUV als Voraussetzung des erweiterten Rettungsschirms (ESM) zu überdenken. Weiters empfiehlt die Arbeiterkammer Wien dem österreichischen Parlament dem Fiskalpakt nicht zu zustimmen und ihn damit nicht zu ratifizieren. Die Bundesarbeitskammer behält sich vor, alle rechtlich denkbaren Schritte zur Überprüfung der verfassungsrechtlichen Konformität in die Wege zu leiten. Dabei wird betont, dass es nicht darum geht, einen erweiterten Rettungsschirm für Euro-Staaten zu verunmöglichen, sondern die Parameter und damit verbundenen Rechtsvorschriften einseitig sind und neu erarbeitet werden müssen.

Antrag 01 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012

Im Rahmen der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung sind Länder und Gemeinden zu einem Konsolidierungsbeitrag von (in Summe) rund 5,2 Mrd. Euro verpflichtet. Auch wenn diese Summe zur Hälfte aus (neuen) Steueranteilen aus dem Finanzausgleich einnahmeseitig bewältigt wird, ist doch zu befürchten, dass ein nicht unwesentlicher Konsolidierungsanteil des ausgabeseitigen Anteils von Städten und Gemeinden erbracht werden muss.

Zusätzlich droht die Einschränkung beim Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben die Investitionstätigkeiten der Gemeinden – des größten öffentlichen Investors – in den nächsten Jahren weiter zu dämpfen.

Die Kommunen sind dabei nicht nur Investoren, sondern auch Anbieter öffentlicher und/oder sozialer Dienste – von Pflege und Betreuung, Jugend- und Sozialarbeit bis hin zu Kindergärten und schulischer Betreuungseinrichtungen – die zunehmend an die Finanzierungsgrenze stoßen. Die Finanzierungsengpässe drohen sich angesichts des steigenden Bedarfs – insb. bei Pflege/Betreuung und elementaren Bildungseinrichtungen – in den nächsten Jahren noch zu verschärfen, was zwangsläufig entweder zulasten des Angebots und der Qualität, auf Kosten der Einkommens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten oder der Einkommen der Betroffenen (höherer Eigenfinanzierungsanteil, Wiedereinführung des Regresses etc.) gehen wird.

Es ist daher unumgänglich, zur Sicherung von Qualität, Angebot, Beschäftigung und Einkommen, den Kommunen zusätzliche Finanzmittel zukommen zu lassen. Insbesondere eine reformierte Grundsteuer bietet sich aus mehreren Gründen zur Finanzierung kommunaler Dienste an:

  • Die Grundsteuer ist bereits eine Gemeindesteuer und stärkt als solche die kommunale Abgaben-Autonomie. Höhere Grundsteuern würden damit die finanzielle Autonomie stärken sowie entsprechende budgetäre Spielräume der Kommunen ermöglichen.

  • Immobilien sind höchst ungleich verteilt: während 41 % der Bevölkerung überhaupt keine Immobilien besitzen, verfügt das reichste Haushaltsdezil – also die obersten 10 % – über 61 % aller Immobilien, davon 37 % aller Hauptwohnsitze und 85 % (!) aller weiteren Immobilien. Eine höhere Besteuerung von Immobilien – von Häusern, Grund und Boden – ist angesichts dieser Konzentration gerade aus verteilungspolitischer Sicht jedenfalls gerechtfertigt. Über eine progressive Gestaltung wäre zusätzlich eine weitestgehende steuerliche Schonung von kleinem und mittleren Immobilienbesitz möglich.

  • Ein Ausbau der Grundbesteuerung wäre – wie überhaupt die Erhebung von Vermögenssteuern – ein wesentliches Element einer wachstums- und beschäftigungsfreundlichen Steuer- und Abgabenreform, da eine Anhebung von Vermögenssteuern – und damit auch von Grundsteuern – so gut wie keine negativen Wachstums- und Beschäftigungseffekte zeitigt.

Die derzeitige Ausgestaltung der Grundsteuer macht allerdings eine Reform derselben dringend notwendig (Zahlen aus WIFO, Grundsteuer – Reformbedarf und -optionen für Österreich):

  • so fand die letzte Hauptfeststellung des Immobilienvermögens privater Haushalte und Unternehmen 1973 statt, die Einheitswerte wurden 1977/1980/1983 um insgesamt 35 % pauschal angehoben. Die letzte Feststellung Land- und Forstwirtschaftlichen Grundvermögens erfolgte 1988.

  • Die steuerliche Bemessungsgrundlage (Einheitswert) weicht entsprechend deutlich vom tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke ab – ältere Schätzungen sprechen von 1:4 bis 1:10, die Divergenz ist inzwischen weiter gestiegen

  • Dieses Faktum hat Steuerbasis wie -einnahmen aus Grundvermögen zunehmend erodieren lassen: während die Einheitswerte seit 1973 um 35 % gestiegen sind, sind die Verbraucherpreise im selben Zeitraum um 247 % gestiegen. Seit dem Jahr 2000 sind alleine in Wien die Immobilienpreise um + 48 % gestiegen, die Verbraucherpreise um + 21 %. Das Grundsteueraufkommen ist entsprechend von 1960 bis 2009 im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen von 1,6 % auf 0,8 % gesunken. Während innerhalb der EU 15 Grundsteuern 30 % der Gemeindeeinnahmen ausmachen, in der OECD 32 %, liegt der Anteil in Österreich bei 5 %.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Österreich europäisches Schlusslicht bei der Besteuerung von Vermögen ist, gleichzeitig die Grundsteuer ein hohes Potential zur Finanzierung und finanziellen Stärkung der Gemeinden in sich trägt, ist eine Reform der Grundbesteuerung mit dem Ziel, höhere Einnahmen aus derselben zur Finanzierung kommunaler und sozialer Dienst zu lukrieren ein Gebot der Stunde.

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die österreichische Bundesregierung sowie den Gesetzgeber auf, im Sinne der Verteilungs- und Steuergerechtigkeit, sowie zur Stärkung der kommunalen Haushalte die Grundsteuer dahingehend zu reformieren, dass zusätzliche Gemeindeeinnahmen im Umfang von mindestens 1 Mrd. Euro generiert werden können. Dabei ist aus Sicht der Arbeiterkammer besonders zu berücksichtigen, dass

  • die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer im Rahmen der Reform des Bewertungsverfahrens an realistische, dem Marktwert entsprechende Größen herangeführt wird (z.B. Erfassung von 90 % des Marktwertes)

  • die Reform der Grundbesteuerung unter weitestgehender Schonung kleiner und mittlerer Immobilienvermögen erfolgt, etwa über Freibeträge für Eigenheime mit Hauptwohnsitz

  • entsprechende Vorkehrungen im Mietrecht getroffen werden müssen, um die vollständige bzw. unverhältnismäßige Überwälzung der angehobenen Grundsteuer im Rahmen der Betriebskosten auf die MieterInnen zu verhindern.