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Resolution 01 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14. Juni 2012


Die gegenständliche Mitteilung der Kommission setzt sich nicht nur mit der Neudefinition von CSR auseinander, sondern formuliert das Soziale Unternehmertum, also die sozialen Dienstleistungen als neues Handlungsfeld für den Finanzmarkt.

Zur Initiative für soziales Unternehmertum

Österreich direkt betreffend ist die „Initiative für soziales Unternehmertum“, ein neues Handlungsfeld im CSR-Bereich. Dazu soll ein „Ökosystems zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ geschaffen werden.

Zur grundsätzlichen Ausrichtung der Initiative

Unter Sozialunternehmen werden Unternehmen subsummiert, die „soziale und/oder ökologische Unternehmenszwecke verfolgen, Gewinne dafür reinvestieren und deren gesellschaftliche Ziele sich in ihrer internen Struktur widerspiegeln“. Dies kann sich durch die Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse ausdrücken, da sie „auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind“. In den beispielhaften Aufzählungen wird vorwiegend auf Sozialdienstleister im engeren Verständnis Bezug genommen (Gesundheitsdienstleister, Pflege, Kinderbetreuung, usw.)

Der Aktionsplan dazu sieht einen „verbesserten Zugang zum Finanzmarkt“ durch Sozialunternehmen vor, mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum sowie ein verbessertes rechtliches Umfeld.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen österreichischer Sozialunternehmen werden in der Folge erste Anmerkungen zu den Maßnahmenvorschlägen gemacht:

Die vorliegende Mitteilung nimmt keinerlei Rücksicht auf gemeinnützige Anbieter. Zur Erklärung: Soziale Unternehmen sind jene, die nicht vorrangig auf Gewinn ausgerichtet sind, jedoch welchen erzielen. Gemeinnützige Anbieter erzielen keinen Gewinn, sondern operieren auf Basis von Echtkostenabrechnungen. Im österreichischen System gibt es zwar soziale Unternehmen, nämlich sozialökonomische Betriebe, die per definitionem einen Eigenerwirtschaftungsanteil von 20% erbringen müssen. Das heißt jedoch nicht, dass sie über diese Mittel auch wirklich verfügen können. Liegt der Anteil höher, sinkt sofort das Fördergeld des AMS.

Sozialökonomische Betriebe (SÖBs) suchen sich ihr Klientel nicht auf dem „Markt“, sondern bekommen es vom jeweiligen AMS zugewiesen. Diese Leistungsverträge und -kontingente werden jährlich ausgehandelt, damit ist die finanzielle Situation eines SÖB zu 100% abhängig von der öffentlichen Hand bzw. den Mitteln des AMS.

Soziale Dienstleistungen, erbracht von Sozialen Unternehmen, gleichen im Auftrag der öffentlichen Hand ein Marktversagen aus. In Österreich kann dieses Ausgleichen des Marktversagens, anders als in Deutschland (gesetzliche Regelung der Subsidiarität über sogenannten Vorbehalt für freie Träger der Wohlfahrt), jederzeit auch an private gewinnorientierte Unternehmen ausgelagert werden, was in der Erwachsenenbildung im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des AMS zum Teil bereits erfolgt ist. Diese Auslagerung hatte bisher finanzielle Aspekte, keine inhaltlichen.

Zu den Schlüsselmaßnahmen

  • Möchten private Investoren in langfristige gemeinnützige Entwicklungen investieren, haben sie dafür die Möglichkeit über Sozial-, Gemeinnützige und Entwicklungsbanken sowie über Public Private Partnership. Ein Feld, in dem die Anbieter oder Unternehmer entweder gar nicht oder nur zum Zweck der Reinvestierung Gewinne erzielen oder sich an diesen orientieren, ist kein Feld für den Finanzmarkt.
  • Grundsätzlich sind solche Privatisierungsbestrebungen abzulehnen. Negative Beispiele aus dem Personennahverkehr in Großbritannien oder aus dem Gesundheitswesen, hier unter anderem auch die Pflegewirtschaft in Deutschland, liegen mehr als genug vor.
  • Sowohl der ESF wie auch der EFRE hatten und haben in der laufenden Periode Finanzmittel für soziale Innovationen. Die Problematik liegt weniger in den innovativen Projekten und Unternehmen, sondern in dem Prozess zur Übernahme in die Regelfinanzierung. Soziale Unternehmen sind nicht in erster Linie wachstumsorientiert.
  • Die Vergaberichtlinien der EU ermöglichen eine Gewichtung der Vergabekriterien, in denen ausdrücklich sowohl soziale und arbeitsmarktpolitische sowie ökologische Kriterien stärker gewichtet werden können. Wenn allerdings in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Preis mit mindestens 50% gewichtet wird, kann dieses Problem nicht auf der europäischen Ebene gelöst werden.

Die ArbeiternehmerInnen in Sozialunternehmen sind zwar oft motivierter, weil sie in ihrer Arbeit einen Sinn sehen, aber sowohl die Arbeitsbedingungen wie auch die Bezahlung ist eine Herausforderung für ArbeitnehmerInnen. Dass die Arbeitsweise und die Arbeitsbedingungen in der Pflege sehr umstritten sind, zeigt nicht zuletzt ein aktuelles EUGH-Urteil, wonach eine Arbeitnehmerin in einem Pflegebetrieb ihren Arbeitgeber wegen schlechter Arbeitsweisen in der Pflege geklagt hat. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass sie Recht hat und gute Arbeitsbedingungen in der Pflege ein höheres Gemeinwohlinteresse haben.[1] Es ist daher eine wichtige Herausforderung, gute menschengerechte Arbeitsbedingungen und Unternehmensstrukturen in Sozialunternehmen zu fördern.

Soziale Genossenschaften, wie zB Selbsthilfe-Genossenschaften für Langzeitarbeitslose oder ähnliches, sind in Österreich schwer umzusetzen. Denn die Genossenschaften müssen ihre Mitglieder fördern und eine Gewinnerzielung ist unabdingbar. In Österreich ist es bisher noch nicht gelungen, eine soziale Genossenschaft außerhalb des Wohnbaus aufzubauen.

Allerdings gibt es eine Reihe von Initiativen, die gemeinwohlorientierte Unternehmen fördern und entsprechende Instrumente entwickeln. Beispiele dafür sind das Konzept der Gemeinwohlökonomie[2], sustainable und social enterpreneurship[3] und Solidarökonomie[4].

In diesem Bereich ist vor allem nationalstaatlich in Österreich großer Nachholbedarf in Bezug auf Förderinstrumente.

Zu den Auswirkungen:

Finanzinvestitionen in den Bereich der sozialen Unternehmen bzw. der sozialen Dienstleistungen führen einerseits zur beherrschenden Stellungen von Großunternehmen. Andere Anbieter, die ihren gesamten Gewinn reinvestieren, sind als Finanzanlage uninteressant.

Für Versicherungen kann dieser Bereich lukrativ werden, in dem Versicherungen in soziale Dienstleistungen investieren und diese als Versicherungsprodukte verkaufen. Dies würde zu einem Zweiklassensystem führen, eine ausgebaute Versorgung, für jene, die es sich leisten können und eine Grundversorgung für Menschen mit niedrigem Einkommen.

Soziale Dienstleistungen müssen allen unabhängig von ihrem Einkommen in gleicher Qualität und mit dem gleichen Zugang zu Verfügung stehen.

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer lehnt die Öffnung des Bereichs der sozialen Dienstleistungen für den Finanzmarkt entschieden ab. Sie fordert die österreichischen VertreterInnen auf europäischer Ebene auf, entschieden gegen weitere Vorstöße der Kommission in diese Richtung aufzutreten.

Abzulehnen ist die Grundidee dieses Papieres, auf den Bereich der sozialen Unternehmen mit Rezepten des Finanzmarktes zu reagieren. Leistungen, die Marktversagen ausgleichen, dem Markt zuzuführen, erinnert an einen Schildbürgerstreich. Vielmehr sollte dieser Bereich solidarisch und demokratisch organisiert werden.

 

 

 



[2]    http://www.gemeinwohl-oekonomie.org/ Im Rahmen dieser Initiative wurde ein Instrument zur Messung der Gemeinwohlorientierung von Unternehmen entwickelt, das auf Menschenwürde, Solidarität, ökologische Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit und demokratische Mitbestimmung und Transparenz basiert.

[3]    Seit einigen Jahren findet neben dem CSR-Tag jährlich auch ein sogenannter „Social Business Day“ weltweit sowie in Österreich statt http://www.grameencreativelab.com/events/worldwide-social-business-day.html, http://www.socialbusinessday.org/

Antrag 14 zur 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2011

 

Gemäß den Zielen der Arbeiterkammer im Sinne ihrer Aufgaben als gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen, ist es erforderlich, gegen jegliche Bestrebungen der Zerschlagung funktionierender Strukturen der öffentlichen Daseinsvorsorge einzutreten. Auch Änderungen unter dem Deckmantel der „Strukturerneuerung“, „Verwaltungsreform“ oder „New Public Management“, die ein Abgehen von der kommunalen Erfüllungsverantwortung hin zur bloßen Gewährleistungsverantwortung mit sich brächten, sind abzulehnen.

Dies ist auch in Respekt vor den Beschlüssen in Gremien und auf Konferenzen der in diesen Bereichen organisierenden Einzelgewerkschaften – beispielsweise den aktuell am 1. Gewerkschaftstag der GdG-KMSfB von 27. bis 29. September 2011 beschlossenen Anträgen – geboten, welche Privatisierungen der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit einhergehende verschlechternde Auswirkungen für die betreffenden Bediensteten ablehnen.

Die 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert daher:

Keine Zustimmung der Arbeiterkammer zu wie immer gearteten Auslagerungen von kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge, Ausgliederungen und/oder Privatisierungen sowie keine Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge an andere Rechtsträger durch ihre FunktionärInnen und VertreterInnen im Zuge von Abstimmungen in gesetzgebenden Körperschaften wie Gemeinderäten, Landtagen und Nationalrat.

Download: AUGE Antrag 14 Ausgliederung und Privatisierung

Antrag 13 zur 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2011

Derzeit befindet sich ein von den Regierungsparteien verabschiedetes Antiterrorpaket in Begutachtung. Der Entwurf enthält u.a. umfassende Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das die Polizei- und Verfassungsschutzarbeit regelt. Die Gesetzesnovelle zum SPG droht dabei der Polizei weitgehende Überwachungs – und Datensammelbefugnisse in die Hand zu geben, ohne dabei einer effektiven Kontrolle zu unterliegen. Angeknüpft wird dabei nicht an Straftaten oder konkreten Verdachtsmomenten, sondern an bloßen Vermutungen und Zukunftsprognosen der Behörden. So sieht die Gesetzesnovelle u.a. vor:

Erweiterte Gefahrenforschung bei Einzelpersonen:

In Zukunft soll der Verfassungsschutz im Rahmen der erweiterten Gefahrenforschung auch Einzelpersonen (bislang Gruppierungen ab 3 Personen) überwachen und über sie Daten sammeln dürfen, wenn sie sich in der „Öffentlichkeit“, in „schriftlicher“ oder „elektronischer“ Kommunikation in irgendeiner Form für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder verfassungsmäßige Einrichtungen aussprechen. Die Bestimmung kann dabei so ausgelegt werden, dass auch harmlose Äußerungen betroffen sind. Erweiterte Gefahrenforschung soll auch bereits dann möglich sein, wenn eine Person sich Mittel und Kenntnisse verschafft, mit denen sie grundsätzlich in der Lage wäre, schwere Sachbeschädigung oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen. Eine tatsächlich nachgewiesene Planung einer Straftat ist nicht notwendig, es reicht, dass die Person mit dem Wissen und Mitteln theoretisch in der Lage dazu wäre, egal vor welchem tatsächlichen Hintergrund dieses Wissen erworben wird (z.B. Beruf, Studium). Liegt einer dieser zwei Fälle vor, muss die Behörde um tätig werden zu können zur Ansicht kommen, dass bei der zu überwachenden Person mit schwerer, weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt zu rechnen ist. Dabei handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Weder muss eine überwiegende noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es zu Gewalt kommt. Die Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten ist in beiden Fällen erforderlich, dieser ist allerdings im Innenministerium angesiedelt und keine unabhängige Behörde. Ohne gerichtliche Kontrolle oder des Rechtsschutzbeauftragten darf der Verfassungsschutz dabei Überwachungsmaßnahmen wie Einholen personenbezogener Daten, Einholen von Auskünften (ohne Befragung), Observationen, verdeckte Ermittlungen, Peilsender, Datenabfrage bei allen staatlichen Einrichtungen etc. durchführen.

Erweiterte Gefährdungsanalyse bei Delikten des Staatsschutzes

Dabei handelt es sich um eine Art erweiterter Gefahrenforschung vor der erweiterten Gefahrenforschung. Die Sammlung personenbezogener Daten können in diesem Falle ohne weitere Erfordernisse gesammelt werden und unterliegen nicht der Zustimmung und auch nicht der Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten. Damit ist der Überwachung politisch-aktiver Menschen Tür und Tor geöffnet. Sie müssen damit rechnen, in Datenbanken zu landen und vom Verfassungsschutz auf „Staatsfeindlichkeit“ und „Gefährlichkeit“ überprüft zu werden, ohne dass sie irgendwas getan hätten.

Besetzungen und Verwaltungsübertretungen

Aus gewerkschaftlicher bzw. ArbeitnehmerInnen-Sicht besonders relevant erscheinen die vorgesehenen Novellierungen in den Bereichen Besetzungen und Verwaltungsübertretungen. Besetzungen sind das Zusammenkommen von mehreren Menschen auf einem Grundstück, Raum oder Haus ohne den Willen des oder der BesitzerIn. Gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen schließen durchaus Besetzungen – im Rahmen von Streiks, bzw. „Fabriksbesetzungen“ bei drohenden Entlassungen, Schließungen etc. – mit ein. Konnten friedliche Besetzungen schon bisher mittels Räumungsverordnung gemäß § 37 SPG polizeilich geräumt werden, sollen derartige Protest- und Widerstandsformen künftig auch verwaltungsrechtlich strafbar werden und im Wiederholungsfalle mit bis zu 500 Euro Verwaltungsstrafe geahndet werden können. Der Gesetzesentwurf sieht zusätzlich vor, dass Maßnahmen gegen Besetzungen durch einen Menschen auch ohne Räumungsverordnungen durchgeführt werden können und diese Bestimmung ist so formuliert, dass diese Maßnahme auch für größere Menschengruppen – also Räumung ohne Räumungsverordnung – möglich werden soll.

Der Gesetzgeber hat aufgeführte Bestimmungen derartig unpräzise formuliert, dass den Behörden weitreichende Befugnisse – etwa zur Datenerhebung und -speicherung – ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Kontrolle eingeräumt werden und politischem Aktivismus eine weitere Kriminalisierung droht.

Dass die Gefahr einer zunehmenden Kriminalisierung von politischen Aktivismus keineswegs weit her geholt ist, zeigt nicht zuletzt die Führung von demokratisch gewählten FunktionärInnen der gesetzlichen Interessensvertretung der StudentInnen – der ÖH – in der Gruppe 2-EX (Extremismus!) der EDIS-Datenbank zur Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen. Der Grund für die Speicherung: Eine Aktion im österreichischen Parlament am 22. Dezember 2010 im Verlauf derer Flugblätter gegen geplante Kürzungen der Familienbeihilfe bei StudentInnen von der Zuschauertribüne geworfen wurden – was mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 70,- und Hausverbot bis 20. Juni 2016 belegt wurde.

Gerade auch aus Gewerkschaftssicht kann es nicht akzeptiert werden, dass gewaltlose Formen des Protests bzw. Widerstands, die durchaus auch in gewerkschaftlicher Tradition stehen, verwaltungsrechtlich strafbar und finanziell sanktioniert werden. BürgerInnenrechte, Freiheitsrechte und ArbeitnehmerInnenrechte wurden von den Gewerkschaften vielfach unter zahlreichen Opfern gegen eine sich autoritär gebärdende Staatsmacht durchgesetzt. Gewerkschaften und die Interessensvertretungen der ArbeitnehmerInnen müssen sich eine schleichenden Aushöhlung von Freiheitsrechte entschieden entgegensetzen. Gewerkschaftliches Engagement und politischer Aktivismus hängen eng miteinander zusammen. Eine Kriminalisierung von politischem Aktivismus kann letztlich auch in einer Kriminalisierung von gewerkschaftlichen Engagement enden.

Die 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Der Ministerialentwurf betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden soll, wird auf Grund des Ausbaus staatlicher Überwachungsmöglichkeiten mit sehr eingeschränktem Rechtsschutz und damit verbundenem Missbrauchspotential abgelehnt.

Besonders problematisch wird die Möglichkeit gesehen, wiederholte Besetzungen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Damit wird friedlicher ziviler Ungehorsam – auch mögliche gewerkschaftliche Protestmaßnahmen, wie Betriebsbesetzungen – erschwert und sanktionierbar.

Die Tätigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung muss hinsichtlich ihrer eingriffsintensiven Überwachungs- und Datenspeichermöglichkeiten unter unabhängige richterliche Kontrolle gestellt werden, um die BürgerInnen in ihren Rechten zu schützen.

Antrag 12 zur 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2011

Europaweit wird derzeit über die gesetzliche Verankerung von „Schuldenbremsen“ diskutiert. Als Schuldenbremse werden dabei gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Regelungen bezeichnet, welche das Ziel haben, die Staatsverschuldung zu begrenzen bzw. Schuldenobergrenzen festzulegen und ggf. verbindliche Vorgaben zur Reduzierung von Haushaltsdefiziten zu machen. Neben Deutschland – das dahingehend auch den meisten Druck macht – hat bislang Spanien eine derartige beschlossen, in Italien, Slowenien und der Slowakei wird laut über eine gesetzliche Schuldenbegrenzung nachgedacht.

In Österreich hat Finanzministerin Fekter kürzlich einen Entwurf für eine derartige Schuldenbremse vorgelegt. Nach diesem Entwurf müssen Bund, Ländern und Gemeinden bei einer Staatsverschuldung von über 60 % die Konsolidierungsvorgaben der EU-Kommission verpflichtend umsetzen müssen 75 % der Konsolidierung ausgabeseitig erfolgen dürfen in wirtschaftlichen Krisenzeiten nur „konjunkturell eindeutige“ Ausgaben wie z.B. Arbeitslosengeld steigen sind Abweichungen von diesem Konsolidierungsweg nur im Falle „von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen“ erlaubt kann rechtlich von einem Drittel des Nationalrats, des Bundesrats oder einer Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gegen eine Zielabweichung geklagt werden.

Die gesetzliche Verankerung einer Schuldenbremse – insbesondere auch der Vorschlag von Finanzministerin Fekter – ist dabei gerade aus ArbeitnehmerInnensicht aus mehreren Gründen zu kritisieren:

Gerade Konsolidierungsmaßnahmen, die von der EU-Kommission vorgegeben werden, zielen regelmäßig auf einen Rückbau sozialstaatlicher Sicherungsmaßnahmen – von Pensionen bis Gesundheitsversorgung – ab. Da Umverteilung in Österreich – siehe WIFO-Verteilungsbericht – überwiegend ausgabeseitig über sozialstaatliche Maßnahmen erfolgt, verschärfen ausgabeseitige Einsparungen die Verteilungssituation in Österreich und befördern so Ungleichverteilung mit den entsprechenden Folgen wie steigende Armut, sinkenden Haushaltseinkommen, wachsende Chancenungleichheit etc.
Zusätzlich wirkt der Passus der „verpflichtenden Umsetzung von EU-Konsolidierungsvorgaben“ in hohem Maße entdemokratisierend: ein „Automatismus“ wonach Budgetkonsolidierung entlang der Vorgaben der EU-Kommission zu erfolgen hat, raubt den nationalen, direkt gewählten Parlamenten weitestgehend Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte in der Fiskalpolitik. Budgetpolitik ist allerdings in „Zahlen gegossenen Wirtschaftspolitik“, ebenso wie Vorgaben der EU-Kommission die – wie bereits oben erwähnt – keineswegs frei von „Ideologie“ sind. Konsolidierungsautomatismen entziehen sich auch weitestgehend Begutachtungs- und Mitgestaltungsprozessen durch entsprechend legitimierter Interessensvertretungen – wie Gewerkschaften und Arbeiterkammern – was aus ArbeitnehmerInnensicht strikt abzulehnen ist.
Strikte Schuldengrenzen beeinträchtigen die staatliche Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten und wirken in ihrer extremen Ausformung als „Schuldenbremse“ geradezu antizyklisch und krisenverstärkend. Konjunkturpakete werden ebenso erschwert – bis verunmöglicht – wie langfristige, gesellschaftlich sinnvolle und nachhaltig wirkende Investitionen, wenn diese über Schulden finanziert werden.
Die primär ausgabeseitige Orientierung zur Bewältigung der Staatsschulden im Rahmen des Finanzministeriumsentwurfes verkennt die Tatsache, dass bspw. – laut Vorsitzendem des Staatsschuldenausschussess Felderer im Profil vom 10. Oktober 2011 – die in den letzten Jahren angehäuften Schulden von 35 Mrd. Euro zu zwei Dritteln aus geringeren Steuereinnahmen und lediglich zu einem Drittel aus Konjunkturprogrammen stammen. Statt eines vermeintlich diagnostiziertem Ausgabeproblem besteht vielmehr ein Einnahmeproblem.

Die 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer lehnt die Verankerung einer Schuldenbremse in Gesetzes- bzw. Verfassungsrang ab. Schuldenbremsen – insbesondere dann, wenn sie auf eine ausgabeseitige Konsolidierung des Staatshaushaltes abzielen – gefährden sozialstaatliche Sicherungssysteme, wirken prozyklisch und verkennen, dass in Österreich hinsichtlich der öffentlichen Haushalte insbesondere ein Einnahmeproblem besteht.

Konsolidierungsautomatismen wie im vorliegenden Finanzministeriumsentwurf vorgesehen, entdemokratisieren zusätzlich den Budgetwerdungsprozess hinsichtlich Begutachtung, Diskussion und Beschluss. Budgetpolitik ist in „Zahlen gegossene Gesellschaftspolitik“ und in dieser Hinsicht nie frei von Weltanschauung, Ideologie und politischen Zugängen. In diesem Sinne sind auch Schuldenobergrenzen, wie sie im Rahmen von Schuldenbremsen vorgegeben werden, keine objektivierbaren Größen sondern politisch begründet.

Die Politik – ob auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene – muss auf Wirtschaftskrisen und gesellschaftliche Herausforderungen und Bedürfnisse reagieren können und braucht dazu entsprechende budgetäre Spielräume – einnahme- wie ausgabeseitig.

Download: AUGE Antrag 12 Schuldenbremse

Antrag 11 zur 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2011

Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände spielen bei der Erbringung öffentlicher und sozialer Dienstleistungen – von Kinderbetreuung/-bildung, Gesundheitsversorgung, Pflege und Betreuung , öffentlicher Mobilität, Abfallwirtschaft bis hin zu hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung – eine wesentliche Rolle. Und die Rolle der Kommunen bei der Erbringung sozialer Dienste – gerade in den Bereichen Kinderbetreuung und Pflege – wird in Zukunft noch zunehmen.

Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch im Zuge der Bewältigung bzw. Abfederung der Wirtschafts- und Finanzkrise als Investoren und Arbeitgeberinnen eine wichtige Rolle gespielt.

Doch, wie es in der „Resolution zur Sicherung der kommunalen Grundversorgung“ der Allianz „Wege aus der Krise“ – einem Zusammenschluss von NPO, NGO und Gewerkschaften – heißt:

„Demgegenüber steht eine immer geringer werdende Finanzierung dieser Aufgaben seitens der öffentlichen Hand. Seit Jahren werden die finanziellen Möglichkeiten der Kommunen in Österreich zunehmend eingeengt. Die Kommunen sehen sich aufgrund der von ihnen zu erbringenden notwendigen Leistungen für die Bevölkerung mit steigenden finanziellen Belastungen konfrontiert, ohne hierfür einen entsprechenden Ausgleich im Rahmen des Finanzausgleich zu erhalten. Die Folgen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise belasten die öffentlichen Haushalte zusätzlich und verschärfen die ohnehin angespannte Situation für die Kommunen noch weiter.“

Um die prekäre Finanzlage beheben zu können, reagieren Kommunen und Städte vielfach mit Einsparungen bei Personal, Verwaltung und öffentlichen Leistungen oder mit der Erhöhung von Gebühren und Abgaben für von ihnen erbrachte Leistungen. Beide Reaktionen sind allerdings gerade aus ArbeitnehmerInnensicht kritisch zu bewerten, da sie einerseits eine Einschränkung des Angebots und der Qualität kommunaler und sozialer Dienstleistungen für die Allgemeinheit bedeuten und zu einem Rück- und Abbau sozial- und arbeitsrechtlich gut abgesicherter, öffentlicher Beschäftigungsverhältnisse führen. Andererseits, weil Gebühren und Abgaben den Charakter von Massensteuern haben und einkommensschwache Haushalte unverhältnismäßig stärker belasten als einkommensstärkere und auch eine negative Lenkungswirkung (z.B. bei Erhöhung von Fahrpreisen auf öffentlichen Verkehrsmitteln) mit sich bringen können.

Solange allerdings Kommunen wie Städten andere einnahmeseitige Finanzierungsquellen versagt bleiben, verbleiben Gebühren- und Abgabeerhöhungen oft genug als einzige Möglichkeit, einnahmeseitiger kommunaler Budgetkonsolidierung.

Die Arbeiterkammer sieht – um auch in Zukunft die flächendeckende und bedarfsgerechte Erbringung qualitativ hochwertiger öffentlicher, sozialer Dienstleistung durch Städte und Gemeinden gewährleisten zu können – den Ausbau vermögensbezogener Steuern – insbesondere auch jener, welche unmittelbar den Kommunen zugute kommen – als unumgänglich, um eine faire, verteilungsgerechte und breite Finanzierung sicherzustellen.

Die 149. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer schließt sich den Forderungen der „Resolution zur Sicherung kommunaler Grundversorgung“ der Allianz „Wege aus der Krise“ an, insbesondere, dass

eine faire Mittelaufteilung durch einen Aufgaben-orientierten Finanzausgleich und eine klare Kompetenzaufteilung zwischen den Gebietskörperschaften erfolgt.

gegebenenfalls zusätzliches Geld aus dem Bundesbudget eingesetzt wird, um öffentliche Dienstleistungen (Altenpflege, Gesundheitsdienste etc.) und kommunale Investitionen (öffentlicher Verkehr, Infrastruktur etc.) in die öffentliche Daseinsvorsorge sicherzustellen und auszubauen: zusätzliche Bundesmittel für Investitionen auf kommunaler Ebene sind insbesondere dann bereit zustellen, wenn ein bundes- bzw. gesellschaftspolitisch gewünschte bessere Versorgung mit bestimmten sozialen bzw. öffentlichen Dienstleistungen, hinsichtlich ihrer Erbringung in Kompetenzbereich von Städten und Gemeinden fallen.

eine Modernisierung gemeindeeigener, vermögensbezogener Abgaben (z.B. Aktualisierung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuern, Besteuerung von Umwidmungsgewinnen, Flächenverbrauchsabgaben) erfolgen muss, um Finanzierung und Ausbau kommunaler Dienste – weitestgehend über von den Kommunen selbst aufgebrachte Mittel – zu sichern bzw. zu ermöglichen.

Die Arbeiterkammer fordert Kommunen und Städte sowie deren Interessensvertretungen (Städte- und Gemeindebund) auf, in diesem Sinne aktiv auf den Gesetzgeber einzuwirken und entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. sicherzustellen, die eine stärker auf vermögensbezogene Steuern basierende Finanzierung kommunaler sozialer und öffentlicher Dienstleistungen garantiert, arbeits- und sozialrechtlich gut abgesicherte Beschäftigungsverhältnisse sichert, sowie den bedarfsgerechten, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Ausbau sozialer und kommunaler Infrastruktur im Sinne der BürgerInnen und der Beschäftigten ermöglicht.

Download: AUGE Antrag 11 Kommunale Grundversorgung