Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 09 / Novellierung des AK-Gesetzes und der AK-Wahlordnung

 

Das Recht, an politischen Wahlen teilnehmen zu dürfen, ist keine Selbstverständlichkeit und ein hohes, zu schätzendes demokratisches Gut. Daher sollte den Wahlberechtigen der Zugang dazu auch möglichst einfach gemacht werden. Hinsichtlich der „Sonstigen Wahlberechtigten“ sind in der Arbeiterkammer-Wahlordnung jedoch Hürden eingebaut, die diesen Zugang erschweren. Diese gilt es abzubauen.
Gegenüber der letzten Änderung des Arbeiterkammergesetzes und der AK-Wahlordnung haben sich sowohl die logistischen Möglichkeiten als auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geändert. So wurde beispielsweise das Wahlalter in Österreich auf 16 Jahre gesenkt und damit junge Menschen in gestaltungsgebende politische Prozesse wesentlich stärker eingebunden.
Dies sollte auch in der Arbeiterkammer seinen Niederschlag finden.
Die AK wird in der Öffentlichkeit als eine selbstverständliche Einrichtung wahrgenommen. Dass hier eine demokratisch gewählte Interessensvertretung am Werk ist, die jede/jeder kammerzugehörige WählerIn mitgestalten sollte, ist zumeist nicht mehr bekannt. Die selbst gewählten, nach Bundesländern unterschiedlichen Wahlzeiträume, die vielfach weit auseinander liegen, verhindern eine bundesweite starke Medienpräsenz. Manche Bundesländer werden im ORF mit Kleinst-Ergebnisberichten übergangen.
Ebenso sind PendlerInnen, die bundesländerübergreifend arbeiten, im Wahlkampf schwer erreichbar. Das führt teilweise auch dazu, dass sie ihre Wahlberechtigung übersehen.
Das gleichzeitige Auftreten in allen Bundesländern würde der AK bundesweit helfen.
Die Zahl der zu wählenden KammerrätInnen orientiert sich an der Zahl der Wahlberechtigten. Nicht so die Zahl der für eine Kandidatur notwendigen Unterstützungserklärungen. Die für alle Länderkammern einheitlich festgelegte Zahl notwendiger Unterstützungserklärungen stellt eine demokratisch nicht legitimierbare Kandidaturerschwernis dar. Die Zahl der notwendigen Unterschriften hat sich an der Zahl der Wahlberechtigten zu orientieren. So sieht etwa auch die Nationalratswahlordnung für die Landeswahlvorschläge eine unterschiedliche Anzahl an notwendigen Unterstützungserklärungen für die verschiedenen Bundesländer vor.
Das Abstellen auf die Zahl der zu wählenden KammerrätInnen entspricht den demokratischen Erfordernissen und stellt mit dem Doppelten der zu wählenden KammerrätInnen eine Analogie zur Betriebsratswahl (ArbVG § 55(4)) her.
Die Erläuterungen zum § 15 AKG begründen die derzeitige Mindestzahl von 1500 wahlberechtigten kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen für ein eigenes Antragsrecht mit der Zahl von Stimmen, die für die Erlangung eines Mandates in den Arbeiterkammern notwendig war. Nachdem diese aber nach Länderkammern sehr unterschiedlich ist, ist es demokratiepolitisch nur konsequent, dieses Mindesterfordernis den jeweiligen Bundesländern anzupassen.
Es ist unabdingbar, dass sich Gleichberechtigung auch in der verwendeten Sprache wiederfindet. Texte sind geschlechtergerecht, wenn Frauen und Männer sprachlich sichtbar sind, so dass sich alle gleichermaßen angesprochen fühlen. Die Aufsichtsbehörde der AK, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hat sich selbst zur Aufgabe gesetzt, dass alle Texte des Ressorts – von Publikationen über Gesetzesentwürfe bis hin zu Briefen und Website – die geschlechtergerechte Behandlung von Frauen und Männern in der Sprache beinhalten sollen. So ist es nur logisch und konsequent, auch AKG und AKWO geschlechtergerecht zu formulieren.

 

Antrag 08 / Mystery Shopping „Trau niemand – Hackle bis zum Umfallen“

 

Die Regierung will ab Anfang 2016 das sog. „Mystery Shopping“ bei ÄrztInnen einführen. D.h. Spione der Sozialversicherung tarnen sich als PatientInnen und simulieren eine Krankheit. Fällt der Arzt bzw. die Ärztin darauf rein, drohen ihnen Sanktionen bis hin zum Entzug des Kassenvertrages. Zweck der Übung: Sparen im Gesundheitsbereich. Dieses Gesetz prügelt die Ärzte, trifft aber letztlich die ArbeitnehmerInnen, die damit noch stärker unter Druck kommen.

Mystery Shopping – Nein Danke!

Seit längerer Zeit nimmt die Zahl der Krankenstandstage je Erwerbstätigen ab. Waren es zu Beginn der 90er Jahre noch durchschnittlich 15 Krankenstandstage, so entfielen 2014 nur mehr 12,3 Krankenstandstage auf einen Erwerbstätigen (minus 18%). Dass das darauf zurückzuführen ist, dass die Beschäftigten immer gesünder werden, darf bezweifelt werden. Viel eher dürfte der Rückgang damit zusammenhängen, dass viele ArbeitnehmerInnen trotz Krankheit in die Arbeit gehen. Der „Krankenstandsreport 2012“ der Steirischen AK ergab, dass 63,4% der befragten ArbeitnehmerInnen trotz Krankheit zur Arbeit gehen (plus 8% gegenüber 2007) 45,2% beenden vorzeitig ihren Krankenstand (plus 15% gegenüber 2007). 70% spüren einen gesteigerten Leistungsdruck am Arbeitsplatz. Dazu passen auch die Ergebnisse einer Studie der Statistik Austria aus dem Jahr 2013: Eine Million Menschen klagen über eine durch die Arbeit verursachte Gesundheitseinschränkung. Seit diesen Umfragen ist die Arbeitslosigkeit rapid angewachsen. Wir müssen daher davon ausgehen, dass sich dieser negative Trend weiter verschärft hat.
Angesicht dieser beunruhigenden Entwicklung sehen wir es als die Aufgabe von Regierung und Gesetzgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gesundheit der Menschen besser vor dem wachsenden Druck der Arbeitswelt schützen. Mit der Einführung des sog. „Mystery Shoppings“, das der Nationalrat im Juli 2015 beschlossen hat, geschieht jedoch das glatte Gegenteil: Spione der Krankenkasse tarnen sich als PatientInnen und simulieren beim Arztbesuch eine Erkrankung. Und wenn der bzw. die darauf reinfällt, droht dem Arzt/der Ärztin Ungemach bis hin zum Entzug des Kassenvertrags. Das Resultat und wohl auch die Absicht dieser Regelung: Möglichst viel Misstrauen im Verhältnis zwischen Arzt und Patient schüren, damit die Ärzte und Ärztinnen es sich doppelt und dreifach überlegen, ob sie jemanden tatsächlich krankschreiben. Dieses Gesetz prügelt die Ärzteschaft, trifft aber letztlich die ArbeitnehmerInnen, die dadurch noch stärker unter Druck kommen.

 

Antrag 07 / Ausreichende Finanzierung der Vereins für Konsumenteninformation (VKI) sicherstellen

 

Im Budget 2015 sind derzeit 2 Mio Euro im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes 2015 für den VKI vorgesehen. Für 2016 soll das Budget für den Konsumentenschutz lediglich um 1 Mio erhöht werden, wobei eine eindeutige Zweckwidmung für den VKI nicht klar ersichtlich ist. Daher ist die Finanzierung aus den Bußgeldern weiterhin anzustreben.

Der VKI ist eine unverzichtbare Institution im Bereich des KonsumentInnenschutzes. Als Sozialpartnerorganisation Anfang der 60er Jahre gegründet, leistet vor allem die vom VKI herausgegebene Zeitschrift „Konsument“ mit unzähligen Produkttests einen wertvollen Beitrag zu Gunsten der österreichischen Konsumenten und Konsumentinnen. Da die vom Kartellgericht verhängten Strafen auf rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen beruhen, die letztlich Konsumenten und Konsumentinnen wirtschaftlich schädigen, sollen die Bußgelder dem Konsumentenschutz zufließen, etwa durch eine entsprechende Regelung im Kartellgesetz. Dieser Punkt im Regierungsübereinkommen sollte nicht nur auf dem Papier existieren, sondern rasch umgesetzt werden.

 

Antrag 06 / Mindestsicherungsreform

 

In einem Rechtsstaat haben die BürgerInnen ein Recht darauf zu erfahren, auf welcher Grundlage die Bürokratie entscheidet, zumal die Mindestsicherungsgesetze in vielen Punkten sehr vage sind.

  • Rechtsanspruch auf Bewegungsfreiheit
  • Armut und Arbeitslosigkeit strengen an: Recht auf Urlaub bzw. Auslandsaufenthalt von mindestens zwei Wochen im Jahr. Erhöhung für Familien mit Kindern bzw. bei besonderen familiären Verpflichtungen.
  • Erhöhung der Freigrenze für die Vermögensverwertung auf die 10fache Höhe der Armutsgrenze nach EU-SILC sowie Schaffung zusätzlicher Formen des „Schonvermögens“ (Versicherungen, Eigentumsansprüche von Kindern etc.)
  • Kein versteckter Regress durch Eintragung in das Grundbuch bei Eigentumswohnungen etc. wenn diese zur Abdeckung des eigenen Wohnbedarfs bzw. der eigenen Familie (Kinder!) dienen.
  • Verfahrenshilfe bei Berufungen gegen Bescheide der Mindestsicherungsbehörde
  • Schluss mit der generellen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide der Mindestsicherungsbehörde in Wien und in der Steiermark!
  • Aufstockende Mindestsicherung nicht nur für ArbeitnehmerInnen sondern auch für Selbständige und andere prekär Arbeitende.
  • Schaffung einer weisungsfreien Sozialanwaltschaft die einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet ist.

Antrag 05 / Flüchtlinge in Österreich – Integration strukturell ermöglichen

 

Derzeit herrscht ein großes Angebot an Initiativen für Flüchtlinge. Diese sind gut und wichtig, um die humanitären Problemstellungen akut zu bewältigen.
Wie geht es aber weiter? Wie kann man auch jetzt schon vorausschauend Schritte in die richtige Richtung setzen um die Integration von Flüchtlingen1 zu ermöglichen?

Österreich muss strukturell Verbesserungen vornehmen, damit Integration stattfinden kann. Es darf keine Selbstverständlichkeit sein, dass Flüchtlinge nach Erhalt des positiven Asylbescheides automatisch in der Mindestsicherung landen, weil es für sie kaum Möglichkeiten gibt, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Österreich hat dafür Sorge zu tragen, dass diesen Menschen die Möglichkeiten geboten werden, ihr Potenzial auszuschöpfen und sich in Österreich „einzuleben“.

Viele Flüchtlinge haben in ihren Heimatländern Ausbildungen abgeschlossen und sind qualifiziert, um in unterschiedlichen Branchen zu arbeiten. Allerdings haben sie hier mitunter aufgrund der Schwierigkeiten bei Anerkennungen von Ausbildungen, Probleme in der Arbeitswelt Fuß zu fassen.

Dass das Erlernen der deutschen Sprache für eine Integration in den Arbeitsmarkt sowie gesamtgesellschaftlich absolut notwendig ist versteht sich von selbst und muss parallel zu anderen Maßnahmen stattfinden.

Integration kann nicht stattfinden, wenn es Wohnungsnot und Arbeitsnot gibt.