Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 04 / Öffnung der Institution Ehe für alle

 

Nach dem Referendum in Irland, einem stark katholisch geprägtem Land, in dem mit eindrucksvoller Mehrheit für die Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare gestimmt wurde, ist nun in ganz West- und Nordeuropa die gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen.
Auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat vor 5 Jahren festgestellt, dass das Recht auf Eheschließung auch auf gleichgeschlechtliche Paare Anwendung findet (Schalk & Kopf v Austria 2010 par. 61). Von der Allgemeinheit komplett verdrängt wird die Tatsache, dass auch in Österreich in ganz speziellen Fällen die homosexuelle Ehe bereits seit 2006 möglich ist und auch als solche gelebt wird (VfGH Juni 2006, B 525/05).

Auch wenn die derzeit noch vorhandenen Nachteile bei der Eingetragenen Partnerschaft gegenüber der Zivil-Ehe angeglichen würden, erwachsen Homosexuellen in eingetragenen Partnerschaften trotzdem Nachteile wie das Zwangsouting bei der Frage nach dem Namen (Nachname statt Familienname) oder Familienstand, was sich besonders negativ bei der Arbeitssuche auswirkt oder bei Ämtern. Auch fehlt die rechtliche Anerkennung in europäischen Staaten, die die Zivilehe bereits für homosexuelle Paare geöffnet haben.

So eine Stigmatisierung von einem Teil der Bevölkerung ist in der heutigen Zeit eines demokratischen Rechtsstaats nicht mehr würdig.

Antrag 03 – Nichtabsetzbarkeit von Überstundenzuschlägen

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 158. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 27. November 2015

 

Die 158. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert die österreichische Bundesregierung auf, Schritte einzuleiten, um die steuerliche Absetzbarkeit von Überstundenzuschlägen seitens der Arbeitgeber zu unterbinden.

Die Bundesarbeitskammer fordert die österreichische Bundesregierung auf, Schritte einzuleiten, um die steuerliche Absetzbarkeit von Überstundenzuschlägen seitens der Arbeitgeber zu unterbinden.

 

Die derzeit geübte Praxis vieler Arbeitgeber, bei gleichbleibendem oder gar steigendem Auftragseingang Personal zu reduzieren, belastet die restlichen Arbeitnehmer/innen in besonderem Maße. Die wöchentlichen Arbeitszeiten erhöhen sich und psychische und physische Auswirkungen machen sich zunehmend bemerkbar. Burn-out, Mobbing und erhöhte Krankenstände sind die Folge.

Damit Überstunden für den Arbeitgeber weniger attraktiv werden, müssen diese für den Arbeitgeber verteuert werden. Ein Weg dazu führt über die Nichtanerkennung der Überstundenzuschläge als betriebliche Ausgabe bei der Steuerberechnung.

Diese Maßnahme hat auch arbeitsmarktpolitische Auswirkungen, da die Aufnahme von Mitarbeitern/innen die Betriebe dann weniger kostet als die gängige Praxis, nicht aufgenommene Mitarbeiter/innen durch Überstunden zu kompensieren.

Antrag 02 – Verbesserung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes soll auch rückwirkend in Kraft treten

 

Seit 2013 können Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen, sich bis zu 10 Jahre rückwirkend kostenlos in der Pensionsversicherung versichern. Bedingung ist unter anderem, dass ihre Arbeitskraft vollständig von der Pflege in Anspruch genommen wurde.

Hat sich ein Elternteil, in der Realität meistens die Mutter, aber entschlossen, trotz der Pflege des behinderten Kindes zumindest in Teilzeit berufstätig zu sein oder war sie aus finanziellen Gründen sogar gezwungen zu arbeiten, gereicht ihr das bei der Pensionshöhe paradoxerweise zum Nachteil:  Nach der geltenden Regelung erhält jemand, der seine Erwerbstätigkeit wegen der Behinderung des Kindes vollständig aufgegeben hat, eine höhere Pension als jemand, der neben der Pflege des behinderten Kindes einer niedrig entlohnten Teilzeitarbeit nachgegangen ist.

Aus diesem Widersinn hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, dass nunmehr Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen, sich für diese Zeiten auch dann in der Pensionsversicherung selbst versichern können, wenn sie nebenbei einer Teilzeitarbeit nachgehen.

Diese Neuregelung ist auch aus frauenpolitischer Sicht sehr begrüßenswert, ermöglicht sie doch Müttern behinderter Kinder eine eigenständige Alterssicherung und ein Einkommen durch eigene Berufstätigkeit. Leider gilt diese Verbesserung aber nur für Pflegezeiten nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Novelle des ASVG, also ab 2015. Sie sollte auch auf vergangene Pflegezeiten ausgedehnt werden. Einer solchen Ausdehnung steht gesetzes- und verwaltungstechnisch nichts im Wege. Die Möglichkeit zur Selbstversicherung ist an den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gekoppelt, der mühelos über einen langen Zeitraum nachvollzogen werden kann.

Antrag 1 / Information zur Selbstversicherung für Eltern von Kindern mit Behinderung (§ 18a ASVG)

 

Wer sein behindertes Kind in häuslicher Umgebung pflegt, kann sich bis zum 40. Lebensjahr des Kindes selbst pensionsversichern. Die Möglichkeit ist an den Bezug erhöhter Familienbeihilfe gekoppelt. Seit dem 1. Jänner 2015 sind für die betroffenen Eltern zudem Verbesserungen in Kraft getreten. Zur Selbstversicherung berechtigt ist ein pflegender Elternteil nunmehr auch dann, wenn er gleichzeitig in Teilzeit einer Erwerbsarbeit nachgeht.

Die Möglichkeit der Selbstversicherung ist Eltern von Kindern mit Behinderung aber kaum bekannt. Von der Pensionsversicherung werden sie nicht informiert, da diese vom Bezug erhöhter Familienbeihilfe nichts weiß. Kommen die Eltern im fortgeschrittenen Lebensalter erstmals mit der Pensionsversicherung in Kontakt und werden nach ihrer Erwerbsbiografie gefragt, ist es zu spät, denn Anträge auf Selbstversicherung können nur zehn Jahre rückwirkend gestellt werden.

Einzig die Wohnsitzfinanzämter als zuständige Stelle für die erhöhte Familienbeihilfe erfahren frühzeitig von der Behinderung eines Kindes. Es wäre ihnen ein leichtes, betroffene Eltern mit der Antragstellung auf die Möglichkeit der Selbstversicherung hinzuweisen.

Mitgliederantrag / Einrichtung von Branchensolidaritätsfonds zur Verhinderung von Arbeitslosen

 M.E. hält die Unternehmen auch ein in Diskussion befindliches  Bonus-Malussystem für ältere MitarbeiterInnen nicht wirklich davon ab Personal abzubauen (auch die geringen Behindertenausgleichszahlungen waren in der Vergangenheit für Firmen kein wirklicher Motivationsfaktor um behinderte Arbeitnehmer einzustellen).
Viel sinnvoller  wäre die Einrichtung von
BRANCHENSOLIDARITÄTSFONDS, die von AG und AN-Vertretern paritätisch verwaltet werden und aus den Firmen finanziell ausgegliedert sind und daher auch bei Konkursen greifen könnten. Wenn sich auch alle  Mitarbeiter einer Branche mit geringen einstelligen Monatsbeiträgen beteiligen, könnten die Fonds  vielleicht leichter den Unternehmen schmackhaft gemacht werden. Sie haben dann ja auch die relative Sicherheit nicht arbeitslos zu werden.
Es ist bekannt,  dass Firmen eher bereit sind aus Gewinnen Rückstellungen zu dotieren, statt laufende Personalkosten. Natürlich müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, dass Geld aus diesen Fonds fließt, z.B. bei Fusionen mit einhergehenden Rationalisierungen. Wenn ein Unternehmen 1000ende Mitarbeiter abbaut, muß natürlich von diesem zusätzlich Geld in den Solidaritätsfond eingezahlt werden.   
Da gibt es schon positive Beispiele aus einigen wenigen Branchen Italiens wie Banken und  Versicherungen: z.B. „Fondo di solidarieta per il sostegno del reddito e dell`occupazione dell personale delle Imprese Assicuratrice = Solidaritätsfond zum Lohnerhalt und Beschäftigungserhalt des Personals der Versicherugnsunternehmen. Diese Fonds werden als Dekrete( entspricht unseren Verordnungen) durch den italien. Arbeits-u.Sozialminister verordnet.
Alle Unternehmen einer Branche zahlen zw. 0,35 und 0,50% der gesamten Lohnsumme (und einige Zuschläge) in diese Fonds ein, (kleiner Wermutstropfen:) die MitarbeiterInnen zw. 0,15 bis 0,17% ihres Lohns. Lt. mündlicher Auskunft eines italien. Versicherunsgewerkschafters bekommen Mitarbeiter die 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter nach Hause geschickt werden 70-75% ihres bisherigen Lohnes und zusätzlich die Sozialversicherung aus diesen Fonds bezahlt. Diese Fonds sind auf 5 oder max. 10 Jahre verordnet und müssen dann entweder verlängert od. neu zwischen  den Sozialpartnern  verhandelt werden. Üblicherweise wird hauptsächlich aus diesen Fonds  Lohnersatz für vorzeitig Ausgeschiedene, aber auch Umschulungskosten (z.B. für Bankkassiere, wenn deren Jobs wegfallen) oder Arbeitszeitreduktion-Lohnausgleich bezahlt. Z.B. hat die italien.  Unicredit 2014 ca 500 Mio.€ in so einen Fond einbezahlt (siehe italien Zeitungsartikel aus „il sole 24 ore“ im Anhang) um zusätzliche über 2800 MitarbeiterInnen „loszuwerden“ bzw. umzuschulen.
Solche sozialverträglichen „Vorpensionen “ sind doch viel besser, als wenn sich der Arbeitslose durch AMS-Schulungen „quälen“ muß . Wenn  Firmen für Vorpensionen vorsorgen, statt dass sie die Gewinne mit verschiedenen Tricks an der Steuer vorbei(Lizenzen oder konzerninterne Darlehen) in hohen Millionenbeträgen ins Ausland transferieren, ist das doch volkswirtschaftlich zweckmäßiger.
Großer Vorteil für den  Staat: es gibt weniger ältere Arbeitslose, weniger Kosten für das AMS, aber trotzdem SV-Beiträge für die Pensions-u. Krankenversicherung  in voller Höhe.
 Derartige Branchensolidaritätsfonds könnten sogar ein österreichischer  „Exportschlager“ ähnlich der dualen Lehrlingsausbildung werden.

Von Mag. Gerhard Mikolasch