der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 169. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien, am 25. Oktober 2017
Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, Persp, GLB, Türk-is, BDFA: ja
FSG, FA, GA, KOM: für Zuweisung
GA, ARGE: nein
Antragsbehandlung im Ausschuss Wirtschaft
In Ermangelung eines UrheberInnenvertragsrechts ist es in Österreich UrheberInnen und ProduzentInnen überlassen, sich auf konkrete Vertragsbedingungen zu einigen. Insbesondere die Frage der Honorierung, aber auch andere Nutzungsbedingungen unterliegen folglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, bei dem UrheberInnen in der Regel in einer deutlich schwächeren Position sind. Daher brauchen KünstlerInnen ein starkes Vertragsrecht, in dem analog zum Mietrecht im MieterInnenschutz durch ein faires Gesetz bestimmte Klauseln verunmöglicht und andere von vornherein außer Streit gestellt werden.
Im Filmbereich ist der überwiegende Teil der vom Fehlen eines Vertragsrechts Betroffenen angestellt tätig, ebenso viele Musikschaffende, Orchester- und Ensemblemitglieder und Theaterschaffende.
Ein UrheberInnenvertragsrecht dient der Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern.
Die 169. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert daher die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts in Österreich. Es sollte jedenfalls folgende Reformanliegen berücksichtigen:
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angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen
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zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen
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Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde
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Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf)
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zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche
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räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen
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gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes
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Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
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Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt
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Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretungen von UrheberInnen und solchen von NutzerInnen
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Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat
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Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfristverlängerungen