Antrag 16 / Bekenntnis zur Gleichstellung und Antidiskriminierung am Arbeitsmarkt

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die Hauptversammlung der BAK spricht sich klar für die zielgruppenspezifischen Förderungen von Personen aus, die besonders stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Dazu zählen:

  • die Beibehaltung des arbeitsmarktpolitischen Ziels der Verwendung von 50 Prozent des Förderbudgets für Frauenförderung zur Ermöglichung einer geschlechtergerechten Verteilung der Fördermittel der aktiven Arbeitsmarktpolitik und zur Förderung der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen.
  • Die Förderung von Personen mit Migrationshintergrund, die deutlich häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen sind, als Personen ohne Migrationshintergrund.

In den vergangenen Wochen wurden wiederholt Forderungen nach einer „neue Zielorientierung der Steuerung des AMS“ laut. Kritisiert wurde insbesondere die Schwerpunktsetzung auf Frauen und Personen mit Migrationshintergrund als Personengruppen mit erschwertem Arbeitsmarktzugang und teilweise sogar ein vorrangige Weiterqualifizierung „österreichischer“ Arbeitsloser gefordert.

Die Zieldefinitionen des AMS sind jedoch genau dazu da, die Arbeitslosigkeit – vor allem von besonders von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen – zu senken und Leute mit fehlenden Qualifikationen höher zu qualifizieren. Darunter fallen vor allem die Zieldefinition zur Frauenförderung (50 Prozent des Förderbudgets für Frauenförderung) und die Förderung von Personen mit Migrationshintergrund, die besonders stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Arbeitslosenquote 2016 von Personen mit Migrationshintergrund der 1. Generation: 15,4%; Arbeitslosenquote von Personen ohne Migrationshintergrund: 7,0%).

Diese Zieldefinitionen entsprechen auch dem gesetzlichen Auftrag des Arbeitsmarktservice: Laut Arbeitsmarktservicegesetz hat es „darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.“ (AMSG §31(7)).

Darüber hinaus besagt das Gleichbehandlungsgesetz, dass keine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Arbeitswelt diskriminiert werden darf. Dies gilt auch für “alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung” (GlBG §16(1)2.)

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