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Antrag 3 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer spricht sich gegen die Bestimmungen im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 aus, wonach Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 auch im Rahmen der Familienzusammenführung verlangt werden und fordert die Innenministerin dazu auf, die Forderung nach A1 vor der Einreise ersatzlos zu streichen und stattdessen leicht zugängliche und den Lernbedürfnissen der MigrantInnen entsprechende Lernangebote in Österreich zu schaffen.

Begründung

Diverse NGOs1 sind einer Meinung: das Recht auf Familienleben (Art 8 EMRK) muss beachtet werden und die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund fehlender Sprachkenntnisse stellt eine Verletzung dieses Rechts dar.
Die Wiener Volkshochschulen und Caritas drucken ihre Besorgnis darüber aus, dass bildungsferne Menschen überhaupt keine Möglichkeit der Zuwanderung hätten. Dies schränkt in Folge allerdings die Optionen vieler MigrantInnen, ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention in Österreich wahrzunehmen, massiv ein bzw. verhindert dies. Es kann nicht von Menschen, die Österreich legal zuwandern lässt, verlangt werden, dass sie ihre EhepartnerInnen bereits vorab nach den österreichischen Fremdengesetzen und ihren Anforderungen wählen.
Zusätzlich muss gesagt werden, dass Sprachkenntnisse im Inland wesentlich leichter und effizienter erworben werden können, da laufend Kontakt mit der zu erlernenden Sprache besteht.

1 Amnesty International (http://www.amnesty.at/informiert_sein/fremdenrechtsaenderungsgesetz_2011/)
Wiener Volkshochschulen (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00251_58/fname_205373.pdf)
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00251_19/fname_205237.pdf)
Caritas (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00251_23/imfname_205245.pdf)

Download: AUGE03-BAK-Deutschkenntnisse

Antrag 2 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer spricht sich gegen die Wiedereinführung von Schubhaft für Minderjährigen im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 über die Hintertür der „Freiwilligkeit“ aus: „begleiten“ Kinder ihre Eltern nicht in Schubhaft, werden sie nicht nur von ihren Eltern getrennt, sondern können auch getrennt abgeschoben und von ihren Eltern auf Dauer getrennt werden. Die Bundesarbeitskammer fordert die Innenministerin dazu auf, diese Bestimmung im Sinne des Vorrangs des Kindeswohls, der Kinderrechtskonvention und der Asylrichtlinien der EU entsprechend zu ändern und generell von Schubhaft für Minderjährige abzusehen.

Begründung:

Im § 76 Abs 1a FrÄG 2011 findet sich das Verbot der Anhaltung von unmündigen Minderjährigen. Im § 79 Abs 5 FrÄG 2011 wird über die Hintertür der „Freiwilligkeit“ die Schubhaft für alle Minderjährigen wieder eingeführt: Eltern werden durch diese Bestimmung unter Druck gesetzt, ihre Kinder in die Schubhaft mitzunehmen, da ihnen sonst die Obsorge entzogen wird. Ein solches Vorgehen widerspricht Art 8 EMRK. Nach Ansicht von Amnesty International sollten für Familien mit Kindern im Sinne des Vorrangs des Kindeswohls (wie dies in Art 17 Abs 5 der EU-Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist) prinzipiell Alternativen zur Schubhaft vorgesehen werden.
Das neu eingeführte Instrument der „freiwilligen“ elterlichen Mitnahme von Minderjährigen in die Schubhaft führt die Kernschutzprinzipien der Kinderrechtskonvention ad absurdum.
Der Entzug der Freiheit ist die schärfste Bestrafung, die unser Rechtssystem kennt. Schubhaft darf nur im Ausnahmefall und als allerletztes Mittel eingesetzt werden und schon gar nicht bei Kindern!
Auch Caritas Österreich drückt ihre Besorgnis darüber aus:
„Es darf nicht sein, dass Eltern unter Druck gesetzt werden, ihr minderjähriges Kind mit in Schubhaft zu nehmen, da es ansonsten dem Jugendwohlfahrtsträger übergeben wird. Eltern in einem fremden Land, die vielleicht gar nicht wissen, was der Jugendwohlfahrtsträger ist, werden in der psychischen Ausnahmesituation ihrer Festnahme niemals freiwillig auch noch eine traumatische Trennung von ihrem Kind hinnehmen. Das Kind selbst würde der Gefahr einer schweren Traumatisierung ausgesetzt und eventuell in einem Umfeld, dessen Sprache es nicht versteht, untergebracht. Folglich wird die neu eingeführte Bestimmung, dass unmündige Minderjährige nicht in Haft zu nehmen sind, de facto sofort wieder zu totem Recht gemacht und Kinder im Rahmen einer nur als zynisch zu bezeichnenden Regelung weiterhin in Schubhaft verbracht. Ein Verständnis im Sinne der Kinderrechte muss jedenfalls dazu führen, dass Familien mit kleinen Kindern NICHT in Schubhaft zu verbringen sind, sondern lediglich in entsprechenden Ausnahmefällen begründet ein Gelinderes Mittel verhängt werden kann. Die Caritas fordert hier eindringlich auf, die Stimme einer breiten Öffentlichkeit ernst zu nehmen und Kinderrechte unteilbar für alle Kinder umzusetzen. Darüber hinaus erscheint die Übertragung der gesamten Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger überschießend.“

Ressourcen:
Amnesty International
http://www.amnesty.at/informiert_sein/fremdenrechtsaenderungsgesetz_2011/
Caritas Österreich
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00251_23/imfname_205245.pdf

Download: AUGE02-BAK-Kinder-Schubhaft

Antrag 1 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 3. Mai 2011 sprachen sich die Präsidenten der Industriellenvereinigung und der Wirtschaftskammer, kurz darauf auch die Finanzministerin, für weitere Privatisierungen zum Abbau der Staatschulden sowie zur Reduktion der aus Staatschulden resultierenden Zinsbelastung aus. IV und WKÖ erwarten sich aus den Privatisierungen von u.a. Energieversorgern, Bundesimmobilien und Bundesforsten, aber auch bei Flughäfen, beim Wiener Hafen und der Münze Österreich Erlöse im Ausmaß von rund 25 Mrd. Euro.

Privatisierungen sind allerdings – gerade auch zur Budgetkonsolidierung bzw. zum Staatschuldenabbau – entschieden abzulehnen:
Vermeintliche Privatisierungs“erlöse“ der letzten Jahre entpuppen sich als Nettoverluste:
so brachten die letzten (Teil-)Privatisierungen von OMV, Post und Telekom seit 2006 laut AK und ÖGB durch Schuldenabbau zwar eine Zinsersparnis von knapp 500 Mio. Euro, kosteten allerdings gleichzeitig entgangene Gewinnanteile von Euro 1,7 Mrd. Anders gesagt: dem jährlichen Verlust von rund 336 Mio. Euro an Gewinnentgang stand eine Zinsersparnis von Euro 100 Mio/Jahr gegenüber. Über die letzten fünf Jahre gerechnet entstand somit ein Verlust von 1,2 Mrd. Euro.

Ursache für steigende Staatsverschuldung liegt in Wirtschaftskrise begründet: Verantwortlich zeichnet sich für die von 2008 bis 2010 deutlich steigende Staatsschuld die Wirtschaftskrise und nicht, wie IV und WKÖ suggerieren, im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmungen. So sind laut AK-Studie rund 75% des Gesamtschulden­zuwachses von 2008 bis 2010 – das sind 27,9 Mrd. von 37,4 Mrd. Euro – der Wirtschafts­krise geschuldet: krisenbedingter Einnahmeausfall, insb. bei Körperschafts- und Kapitalertragssteuer, Eigenkapitalzufuhr im Rahmen der Bankenrettungspakete, Konjunktur­maßnahmen, Mehrausgaben für Arbeitslosigkeit, etc. Es besteht also keinerlei Ursache – Wirkung-Zusammenhang zwischen Staatschulden und öffentlichem Eigentum an Unternehmen.

Privatisierungen unter Druck führen jedenfalls zu geringeren Erlösen:
Wurden in letzter Zeit bereits seitens des Rechnungshofs „unter Wert“-Privatisierungen (z.B. Fall BUWOG) kritisiert, drohen sich im Falle von Privatisierungen unter Druck Verkäufe deutlich „unter Wert“ zu wiederholen. Ein gutes Geschäft sind derartige Privatisierungen zwar für die privaten Investoren, weniger jedoch für den bislang öffentlichen Eigentümer, für welchen der Erlös deutlich unter den Erwartungen bleibt. Es liegt der Verdacht nahe, dass der durch die Staatschulden entstanden finanzielle Druck auf die öffentlichen Haushalte und Gebietskörperschaften von potentiellen privaten Investoren aus Industrie und Finanz­wirtschaft als willkommener Anlass dient, durch öffentliche Meinungsmache verstärkten Druck Richtung Verkauf öffentliche Beteiligungen deutlich unter „realem“ bzw. Marktwert, um Budgetlöcher zu stopfen und Schulden abzubauen, auszuüben.

Privatisierungen der letzten Jahre sind entscheidend mitverantwortlich für die Wirtschaftskrise. Neue Privatisierungen bergen ein wirtschaftspolitisches Risikopotential in sich:
Als wesentliche Ursache für Entstehen der Finanz- und daraus resultierenden Wirtschafts­krise kann die Privatisierung sozialer Sicherungssysteme (Pensionsfonds) sowie bislang öffentlicher Unternehmen angesehen werden. Nicht zuletzt die Privatisierung der Pensionsvorsorge und daraus resultierender milliardenschwerer Pensionsfonds verstärkten – um neue Möglichkeiten der rentablen Veranlagung zu finden – den Druck auf die Privatisierung bislang öffentlicher Unternehmen. Veranlagungen nahmen dabei zunehmend einen hochspekulativen und -riskanten Charakter an, welche, begünstigt durch weitestgehend deregulierte und liberalisierte Finanzmärkte, nach Platzen der spekulativen Blasen zur Finanz- und anschliessend Wirtschaftskrise führten. Angesichts nach wie vor bestehender, nicht einmal ansatzweise behobener Regulierungsdefizite der Finanzmärkte drohen weitere Privatisierungsrunden krisenhafte Entwicklungen einmal mehr zu begünstigen.
Darüberhinaus sprechen auch grundsätzliche Überlegungen für öffentliches Eigentum an Unternehmen (Versorgungssicherheit, Preisgestaltung, Beschäftigung, öffentliche Kontrolle, volkswirtschaftliche Bedeutung, Kostenstruktur etc.), weshalb sich die AK Wien bereits in der Vergangenheit für eine Ausweitung von öffentlichem (Mit-)Eigentum an Betrieben aus Beschäftigungs-, Wirtschafts- und regionalpolitischen Gründen ausgesprochen hat (z.B. über eine öffentliche Beteiligungs- bzw. Auffanggesellschaft, „GBI-neu“).

Eine nachhaltige Sanierung der Haushalte, die Aufarbeitung und Bewältigung der Krisekosten kann daher nicht über Privatisierungen erfolgen, sondern muss bei Ursachen bzw. Verursachern der Krisenkosten ansetzen. Es ist nur selbstverständlich, dass jene, deren Vermögen und Besitz im Rahmen von Milliarden Euro schweren Bankenrettungs- und Konjunkturpaketen von der steuerzahlenden, nichtvermögenden Allgemeinheit – in der Mehrheit ArbeitnehmerInnen – gerettet wurden, nun ihren Beitrag zum finanziellen Abbau der Krisenkosten leisten: über eine entsprechende Besteuerung von Vermögen, Vermögensübergängen, Vermögens­zuwächsen, Finanzmarktgeschäften, Finanztransaktionen und Spekulationsgewinnen.
In diesem Sinne spricht sich die Bundesarbeitskammer entschieden gegen die Privatisierung von Unternehmen in öffentlichem (Mit)Eigentum zur Budgetkonsolidierung bzw. zum Abbau öffentlicher Schulden aus, und lehnt entsprechende Vorstösse der WKÖ, IV und Finanzministerin ab.
Der Abbau der im Zuge der Wirtschaftskrise entstandenen Kosten muss entsprechend dem Verursacherprinzip einnahmeseitig vor allem bei einer höheren Besteuerung von Vermögen, Vermögensübergängen und –zuwächsen sowie Finanztransaktionen ansetzen, ausgabenseitig bei einer Wirtschaftspolitik, welche Beschäftigung in „guter Arbeit“ fördert und entsprechend Ausgaben für Arbeitslosigkeit reduziert.

Download: AUGE01-BAK-Privatisierungen

Antrag 17 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012


Begründung:

 

Derzeit wird in der Aidshilfe Wien unter dem Vorwand finanzieller Probleme seitens der verantwortlichen Betriebsleitung der Wechsel von Beschäftigten mit „alten Dienstverträgen“ in den BAGS-KV angestrebt. Die Begründung sind drohende Verluste v.a. aufgrund hoher Lohnkosten von ca. 75 % des Gesamtbudgets. Dazu ist anzumerken, dass die Aids Hilfe Wien zwar unter die Satzung es BAGS-Kollektivvertrag fällt, allerdings noch alte Verträge laut früheren Entgeltvereinbarungen existieren, die für schon langjährig tätige MitarbeiterInnen bessere Entgeltbestimmungen und Grundgehälter beinhalten. Ein Teil der seit der Satzung des BAGS-KV neu eingestellten KollegInnen werden bereits laut BAGS-KV-Schema und nicht mehr nach den alten Vereinbarungen entlohnt.

 

§41a BAGS-KV wurde eigentlich dazu geschaffen, MitarbeiterInnen in vom BAGS-KV erfassten Betrieben mit alten Lohnschemata die Möglichkeit einzuräumen, sofern die Einstufung in den BAGS-KV irgendwann eine Verbesserung für sie bedeuten würde, einseitig und vor allem freiwillig optieren zu können. Dass diese freiwillige Optierungsmöglichkeit dazu benutzt werden könnte, Betriebe / Vereine, welche aufgrund von Kürzungen bzw. Nicht-Valorisierung öffentlicher Fördermittel unter Finanzierungsproblemen leiden, zu veranlassen, MitarbeiterInnen Optierungsangebote zu machen, welche tatsächlich eine Verschlechterung ihrer bestehenden Verträge bedeuten würde, war von den KV-Parteien sicherlich nicht beabsichtigt.

Für den gegenständlichen Fall der AIDS-Hilfe würde die Zustimmung zu einer „freiwilligen“ Optierung für den Großteil der betroffenen langjährigen und erfahrenen MitarbeiterInnen Nettoeinkommensverluste von durchschnittlich ca. 10 % bedeuten – da § 41 a kein „Einfrieren“ des den BAGS-KV übersteigenden Einkommensteils (die sog. Überzahlung) vorsieht.

Weiters wurden – in derartigen Konfliktfällen ebenfalls nicht unbekannt – im Falle der Nicht-Optierung die Möglichkeit von Kündigungen bzw. Vertragsänderungen („Änderungskündigungen“) angedeutet, was wiederum zur Folge hätte, dass MitarbeiterInnen mit langjähriger Erfahrung und entsprechender Qualifikation, die auch für die Einschulung neuer KollegInnen zuständig zeichnen, verloren gingen, worunter auch die Qualität des Angebots leiden würde.

Für die Arbeiterkammern – die gesetzliche Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen – gilt es klar zu stellen, dass Regelungen in einem Kollektivvertrag nicht dazu benutzt werden dürfen bestehende, besser entlohnte Verträge unter dem tatsächlichen bzw. vermeintlichen Vorwand finanzieller Schwierigkeiten auszuhebeln und nach unten zu nivellieren. Vielmehr ist es Aufgabe der öffentlichen Hand und der Fördergeber, entsprechende finanzielle Rahmenbedingungen sicherzustellen, die sowohl eine KV-konforme Bezahlung (inklusive vereinbarte reale Lohnzuwächse im Rahmen von KV-Verhandlungen) garantieren, als auch die Finanzierung „alter“ Arbeitsverträge. So einer Vorgehensweise muss die Arbeiterkammer und die zuständigen Interessenvertretungen ein klare Absage erteilen, da eine „Vorbildwirkung“ für ähnlich gelagerte Fälle bei Anbietern sozialer Dienstleister zu befürchten ist.

Es wäre für die Arbeiterkammern jedenfalls inakzeptabel und geradezu zynisch, dass ausgerechnet soziale Arbeit im Rahmen drohender Sparmaßnahmen bei den öffentlichen Fördergebern für die Kosten einer Krise aufzukommen hat, für die sie NICHT verantwortlich zeichnet. Schließlich wird die Zahl derer, die in Folge der Krise in Armut, Prekarität und soziales Elend stürzen und die dringend Hilfe und Betreuung sozialer Einrichtungen und sozialer Dienste brauchen, immer größer!


Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer lehnt jeden Versuch ab, in allen dem BAGS-KV zugehörigen Betrieben des Sozial-, Pflege- oder Gesundheitsbereichs eine Nivellierung bestehender Verträge nach unteninsbesondere hinsichtlich des Einkommens mithilfe des § 41 a des BAGS-Kollektivvertrages zu betreiben.

Dies war sicher nicht die Absicht der KV-Parteien, als sie den betreffenden §41a im BAGS-KV als zusätzliche freiwillige Optierungsmöglichkeit für KollegInnen in betreffenden Betrieben geschaffen haben, widerspricht also dem Geist des KV!

Weiteres stellt die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer klar, dass Regelungen in einem Kollektivvertrag nicht dazu benutzt werden dürfen, bestehende besser entlohnte Verträge unter dem tatsächlichen bzw. vermeintlichen Vorwand finanzieller Schwierigkeiten auszuhebeln und nach unten zu nivellieren.

Die Bundesarbeitskammer fordert die politisch Verantwortlichen und FördergeberInnen im Sozial-, Pflege- und Gesundheitsbereich daher dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Durchführung sozialer, Pflege- bzw. Gesundheits-Dienstleistungen beauftragten Anbieter sowohl die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen als auch allenfalls bestehende bessere Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen insbesondere hinsichtlich des Entgelteseinzuhalten haben.

Antrag 16 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012


Gemäß den Zielen der Arbeiterkammer im Sinne ihrer Aufgaben als gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen, ist es erforderlich, gegen jegliche Bestrebungen der Zerschlagung funktionierender Strukturen der öffentlichen Daseinsvorsorge einzutreten. Auch Änderungen unter dem Deckmantel der „Strukturerneuerung“, „Verwaltungsreform“ oder „New Public Management“, die ein Abgehen von der kommunalen Erfüllungsverantwortung hin zur bloßen Gewährleistungsverantwortung mit sich brächten, sind abzulehnen.

 

Dies ist auch in Respekt vor den Beschlüssen in Gremien und auf Konferenzen der in diesen Bereichen organisierenden Einzelgewerkschaften – beispielsweise den aktuell am 1. Gewerkschaftstag der GdG-KMSfB von 27. bis 29. September 2011 beschlossenen Anträgen – geboten, welche Privatisierungen der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit einhergehende verschlechternde Auswirkungen für die betreffenden Bediensteten ablehnen.

 

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer empfiehlt daher:

FunktionärInnen und VertreterInnen der Arbeiterkammer wird nahe gelegt keine Zustimmung zu wie immer gearteten Auslagerungen von kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge, Ausgliederungen und/oder Privatisierungen sowie keine Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge an andere Rechtsträger im Zuge von Abstimmungen in gesetzgebenden Körperschaften wie Gemeinderäten, Landtagen und Nationalrat zu erteilen.

Dabei ist sich die Bundesarbeitskammer der demokratischen Wichtigkeit des freien Mandats bewusst und wird dieses auch in keiner Form in Frage stellen.