Antrag 2 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer spricht sich gegen die Wiedereinführung von Schubhaft für Minderjährigen im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 über die Hintertür der „Freiwilligkeit“ aus: „begleiten“ Kinder ihre Eltern nicht in Schubhaft, werden sie nicht nur von ihren Eltern getrennt, sondern können auch getrennt abgeschoben und von ihren Eltern auf Dauer getrennt werden. Die Bundesarbeitskammer fordert die Innenministerin dazu auf, diese Bestimmung im Sinne des Vorrangs des Kindeswohls, der Kinderrechtskonvention und der Asylrichtlinien der EU entsprechend zu ändern und generell von Schubhaft für Minderjährige abzusehen.

Begründung:

Im § 76 Abs 1a FrÄG 2011 findet sich das Verbot der Anhaltung von unmündigen Minderjährigen. Im § 79 Abs 5 FrÄG 2011 wird über die Hintertür der „Freiwilligkeit“ die Schubhaft für alle Minderjährigen wieder eingeführt: Eltern werden durch diese Bestimmung unter Druck gesetzt, ihre Kinder in die Schubhaft mitzunehmen, da ihnen sonst die Obsorge entzogen wird. Ein solches Vorgehen widerspricht Art 8 EMRK. Nach Ansicht von Amnesty International sollten für Familien mit Kindern im Sinne des Vorrangs des Kindeswohls (wie dies in Art 17 Abs 5 der EU-Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist) prinzipiell Alternativen zur Schubhaft vorgesehen werden.
Das neu eingeführte Instrument der „freiwilligen“ elterlichen Mitnahme von Minderjährigen in die Schubhaft führt die Kernschutzprinzipien der Kinderrechtskonvention ad absurdum.
Der Entzug der Freiheit ist die schärfste Bestrafung, die unser Rechtssystem kennt. Schubhaft darf nur im Ausnahmefall und als allerletztes Mittel eingesetzt werden und schon gar nicht bei Kindern!
Auch Caritas Österreich drückt ihre Besorgnis darüber aus:
„Es darf nicht sein, dass Eltern unter Druck gesetzt werden, ihr minderjähriges Kind mit in Schubhaft zu nehmen, da es ansonsten dem Jugendwohlfahrtsträger übergeben wird. Eltern in einem fremden Land, die vielleicht gar nicht wissen, was der Jugendwohlfahrtsträger ist, werden in der psychischen Ausnahmesituation ihrer Festnahme niemals freiwillig auch noch eine traumatische Trennung von ihrem Kind hinnehmen. Das Kind selbst würde der Gefahr einer schweren Traumatisierung ausgesetzt und eventuell in einem Umfeld, dessen Sprache es nicht versteht, untergebracht. Folglich wird die neu eingeführte Bestimmung, dass unmündige Minderjährige nicht in Haft zu nehmen sind, de facto sofort wieder zu totem Recht gemacht und Kinder im Rahmen einer nur als zynisch zu bezeichnenden Regelung weiterhin in Schubhaft verbracht. Ein Verständnis im Sinne der Kinderrechte muss jedenfalls dazu führen, dass Familien mit kleinen Kindern NICHT in Schubhaft zu verbringen sind, sondern lediglich in entsprechenden Ausnahmefällen begründet ein Gelinderes Mittel verhängt werden kann. Die Caritas fordert hier eindringlich auf, die Stimme einer breiten Öffentlichkeit ernst zu nehmen und Kinderrechte unteilbar für alle Kinder umzusetzen. Darüber hinaus erscheint die Übertragung der gesamten Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger überschießend.“

Ressourcen:
Amnesty International
http://www.amnesty.at/informiert_sein/fremdenrechtsaenderungsgesetz_2011/
Caritas Österreich
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00251_23/imfname_205245.pdf

Download: AUGE02-BAK-Kinder-Schubhaft

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