Antrag 03 / Mitsprachmöglichkeit des Betriebsrates bei Umstrukturierungen verbessern

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen zur 168. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 28. November 2019

Antrag einstimmig angenommen

Antragserledigung im BAK-Vorstand

Die 168. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer setzt sich für eine Erweiterung des Begriffs Betriebsänderung ein. Zudem fordert sie eine verpflichtende Berücksichtigung der Stellungnahme des Betriebsrates mit einem klaren Procedere.

Betriebsänderungen sind Bestandteil im Alltag des Betriebsrates. Betriebsänderung ist nicht nur Outsourcing von Betriebsteilen. Auch Neustrukturierungen bedeuten für die MitarbeiterInnen, dass sich ihr Arbeitsalltag verändert. Sei es die Zusammenlegung von Betriebsteilen oder die Umwandlung von Einzelbüros in ein Großraumbüro. Die Auswirkung solcher Maßnahmen auf das Betriebsklima kann enorm sein und auch für die ökonomische Entwicklung eines Betriebes bedeutsam werden.
Zwar räumt das Gesetz dem Betriebsrat ein Informations- und Beratungsrecht ein. Seit 2011 gilt, dass die „Information zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen hat, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme abzugeben“. Ob diese Stellungnahme jedoch berücksichtigt wird oder mit freundlicher Ignoranz in der Schreibtischschublade verschwindet, bleibt der Betriebsleitung überlassen.
Eine wirkliche Parität der Mitbestimmung, also eine gleichberechtigte Teilhabe am Entscheidungsprozess in wirtschaftlichen Angelegenheiten, fehlt.

Es braucht zum einen eine verpflichtende Berücksichtigung der Stellungnahme des Betriebsrates, zum anderen eine Erweiterung des Begriffs Betriebsänderung. Hinsichtlich der Stellungnahme sollte es ein klar strukturiertes Procedere geben, an dem sich die Verhandlungspartner orientieren können. In einem ausgewogenen Dialog sollte die Betriebsleitung nachvollziehbar begründen, wie die Stellungnahme des Betriebsrates berücksichtigt worden ist.

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