2012

Antrag 12 / Nein zu unfairen und nicht rechtskonformen befristeten Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag abgelehnt
ÖAAB, Persp., BM, GLB, KomIntern, BDFA: ja

FSG: nein
FA, GA, Türkis: für Zuweisung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

1. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber, das Land Wien auf, die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) im Paragraf 2 derart zu verändern, dass im Zusammenhang mit einem Sondervertrag nach Paragraf 54 zur Stadt Wien eine uneingeschränkt befristete Verlängerungsmöglichkeit nicht mehr möglich ist.

2. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien auf, die Probezeit nach Paragraf 2 Absatz 4 VBO zu respektieren und die Praxis, die im Dienstrecht verankerte Probezeit mit befristeten Dienstverhältnissen zu umgehen, sofort einzustellen.

3. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien auf, die Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 (Verordnung der Stadt Wien auf Beschluss des Wiener Gemeinderates) nicht zur Umgehung von eigentlich unbefristet abzuschließenden Dienstverträgen zu missbrauchen. Diese Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 ist eigentlich eine dienstrechtliche Erweiterung der VBO und soll die dienstrechtlichen Aspekte einer befristeten Beschäftigung zur Stadt Wien regeln. Die Stadt Wien als Dienstgeber benützt diese Dienstvorschrift zur befristeten Beschäftigung von zum Beispiel „Aushilfsbediensteten“, obwohl eine dauernd anfallende Arbeit von diesen Bediensteten erledigt wird und umgeht so die Bestimmungen der entsprechenden EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse, die eindeutig festlegt, dass für eine Befristung eine genaue Einzelüberprüfung stattfinden muss und dass für solche Arbeits- und Dienstverhältnisse eine strenge Begründung notwendig ist.

Print Friendly, PDF & Email
Weiterlesen...

Antrag 11 / Gleichbehandlung aller ArbeitnehmerInnen im Falle einer diagnostizierten Burnout Erkrankung durch die Sozialversicherungsträger

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag angenommen
FSG, GA, Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja

ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Um eine Ungleichbehandlung der ArbeitnehmerInnen bei einer diagnostizierten Burnout-Erkrankung zu verhindern, werden daher alle SozialversicherungsträgerInnen dazu aufgefordert, die gesamte Therapie und die dadurch entstehenden Behandlungskosten zu übernehmen und dem Beispiel der KFA zu folgen.

Der durch die fortschreitenden psychischen Erkrankungen in der Arbeitswelt entstehende volkswirtschaftliche Schaden von 3,3 Milliarden Euro sowie Folgekosten könnte so im Sinne aller Betroffenen eingedämmt werden.

Print Friendly, PDF & Email
Weiterlesen...

Antrag 10 / Keine Bezirksstellenschließungen der Wiener Gebietskrankenkasse

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag zugewiesen
ÖAAB, FA, Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FSG, GA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien spricht sich daher gegen Schließungen von Bezirksstellen der Wiener Gebietskrankenkasse aus und fordert die Wiederinbetriebnahme der jüngst geschlossenen Bezirksstelle 13 in 1130 Wien, Trauttmansdorffgasse 22.

Print Friendly, PDF & Email
Weiterlesen...

Antrag 9 / Recht auf Invaliditätspension auch für Personen ohne Berufsschutz

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, GA, Persp., BM, GLB, Türkis, KimIntern, BDFA: ja
ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Vollversammlung der AK Wien fordert die Bundesregierung und den Nationalrat auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zur Invaliditätspension auch für all jene Menschen geöffnet wird, die auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, durch Erwerbsarbeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Ein existenzsicherndes Einkommen ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Jahres-Nettoeinkommen in der Höhe der von der Statistik Austria festgestellten Armutsgefährdungsschwelle erwirtschaftet werden kann.

Print Friendly, PDF & Email
Weiterlesen...

Antrag 8 / Rechtsmittel zur Einhaltung der Vereinbarung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag zugewiesen
Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FA: nein
FSG, ÖAAB, GA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Vollversammlung der AK-Wien fordert die Bundesregierung, insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auf, in Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138a Abs. 1 B-VG einen Feststellungsbescheid zu erwirken, mit dem festgestellt wird, dass bestimmte Bundesländer ihre Verpflichtungen aus der genannten Vereinbarung nicht erfüllen bzw. erfüllt haben.

Print Friendly, PDF & Email
Weiterlesen...
ältere Beiträge | neuere Beiträge