Wien
Antrag 13 / Vertretungskompetenz der Personalvertretung der Stadt Wien und verpflichtende Betriebsvereinbarungen im Fall von Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen
zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012
Antrag zugewiesen
FA, Persp., Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FSG, ÖAAB, GA, BM, GLB: für Zuweisung
Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
1. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber, das Land Wien auf, das Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) derart zu verändern, dass die jeweils für die entsprechende Dienststelle zuständige Personalvertretung (Dienststellenausschuss, Hauptgruppenausschuss und Zentralausschuss der Wiener Personalvertretung) auch die volle Vertretungskompetenz – im gleichen Ausmaß entsprechend der aus dem Arbeitsverfassungsgesetz abgeleiteten Vertretungsbefugnis des Betriebsrates im Beschäftigerbetrieb – für bei der Stadt Wien überlassene Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen erhält. Diese Vertretungskompetenz soll sich auch auf jene Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen beziehen, die bei Auftragsunternehmen der Stadt Wien tätig sind, wenn in der Praxis diese in gleichem Ausmaß wie Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen, die direkt bei der Stadt Wien beschäftigt sind, in die Organisation der Dienststellen, Betriebe oder Unternehmungen der Stadt Wien eingebunden sind.
2. Außerdem fordert die Arbeiterkammer Wien die Gesetzgeber zusätzlich zur Schaffung einer verpflichtenden Betriebsvereinbarung für Leiharbeit im Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) auf – analog der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage für Betriebsräte im Arbeitsverfassungsgesetz §97 Abs. 1 Zi
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Antrag 12 / Nein zu unfairen und nicht rechtskonformen befristeten Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen
zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012
Antrag abgelehnt
ÖAAB, Persp., BM, GLB, KomIntern, BDFA: ja
FSG: nein
FA, GA, Türkis: für Zuweisung
Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
1. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber, das Land Wien auf, die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) im Paragraf 2 derart zu verändern, dass im Zusammenhang mit einem Sondervertrag nach Paragraf 54 zur Stadt Wien eine uneingeschränkt befristete Verlängerungsmöglichkeit nicht mehr möglich ist.
2. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien auf, die Probezeit nach Paragraf 2 Absatz 4 VBO zu respektieren und die Praxis, die im Dienstrecht verankerte Probezeit mit befristeten Dienstverhältnissen zu umgehen, sofort einzustellen.
3. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien auf, die Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 (Verordnung der Stadt Wien auf Beschluss des Wiener Gemeinderates) nicht zur Umgehung von eigentlich unbefristet abzuschließenden Dienstverträgen zu missbrauchen. Diese Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 ist eigentlich eine dienstrechtliche Erweiterung der VBO und soll die dienstrechtlichen Aspekte einer befristeten Beschäftigung zur Stadt Wien regeln. Die Stadt Wien als Dienstgeber benützt diese Dienstvorschrift zur befristeten Beschäftigung von zum Beispiel „Aushilfsbediensteten“, obwohl eine dauernd anfallende Arbeit von diesen Bediensteten erledigt wird und umgeht so die Bestimmungen der entsprechenden EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse, die eindeutig festlegt, dass für eine Befristung eine genaue Einzelüberprüfung stattfinden muss und dass für solche Arbeits- und Dienstverhältnisse eine strenge Begründung notwendig ist.
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Antrag 11 / Gleichbehandlung aller ArbeitnehmerInnen im Falle einer diagnostizierten Burnout Erkrankung durch die Sozialversicherungsträger
zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012
Antrag angenommen
FSG, GA, Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
ÖAAB, FA: für Zuweisung
Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Um eine Ungleichbehandlung der ArbeitnehmerInnen bei einer diagnostizierten Burnout-Erkrankung zu verhindern, werden daher alle SozialversicherungsträgerInnen dazu aufgefordert, die gesamte Therapie und die dadurch entstehenden Behandlungskosten zu übernehmen und dem Beispiel der KFA zu folgen.
Der durch die fortschreitenden psychischen Erkrankungen in der Arbeitswelt entstehende volkswirtschaftliche Schaden von 3,3 Milliarden Euro sowie Folgekosten könnte so im Sinne aller Betroffenen eingedämmt werden.
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Antrag 10 / Keine Bezirksstellenschließungen der Wiener Gebietskrankenkasse
zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012
Antrag zugewiesen
ÖAAB, FA, Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FSG, GA: für Zuweisung
Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien spricht sich daher gegen Schließungen von Bezirksstellen der Wiener Gebietskrankenkasse aus und fordert die Wiederinbetriebnahme der jüngst geschlossenen Bezirksstelle 13 in 1130 Wien, Trauttmansdorffgasse 22.
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Antrag 9 / Recht auf Invaliditätspension auch für Personen ohne Berufsschutz
zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012
Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, GA, Persp., BM, GLB, Türkis, KimIntern, BDFA: ja
ÖAAB, FA: für Zuweisung
Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Vollversammlung der AK Wien fordert die Bundesregierung und den Nationalrat auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zur Invaliditätspension auch für all jene Menschen geöffnet wird, die auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, durch Erwerbsarbeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Ein existenzsicherndes Einkommen ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Jahres-Nettoeinkommen in der Höhe der von der Statistik Austria festgestellten Armutsgefährdungsschwelle erwirtschaftet werden kann.
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