Antrag 23 / Schubhaft abschaffen! Flucht ist kein Verbrechen!

 

Begründung:

Der Entzug der Freiheit ist die schärfste Bestrafung, die unser Rechtssystem kennt. Schubhaft darf nur im Ausnahmefall und als allerletztes Mittel eingesetzt werden.
Die Situation in den meisten Schubhaftgefängnissen ist jetzt schon dramatisch genug. Viel zu oft kommt es zu Selbstverletzungen, Selbstmordversuchen und Hungerstreiks. Die medizinische Versorgung wird lediglich durch AmtsärztInnen durchgeführt. Eine psychologische oder psychiatrische Anamnese bzw. eine psychotherapeutische Versorgung existiert dort bestenfalls ansatzweise. Wie sichergestellt werden soll, dass schwersttraumatisierte Personen wenigstens nicht in Schubhaft bleiben müssen, ist weder im Asyl- noch im Fremdenpolizeigesetz geregelt. Hier fehlt jegliches Instrumentarium.
Neue hinzukommende Schubhaftgründe werden zu systematischer Haft von Asylsuchenden führen und die Fremdenpolizei zur Schubhaftverhängung verpflichten.
Als Beispiel dafür: Laut Entwurf soll die Gebietsbeschränkung nicht mehr maximal 20 Tage, sondern bis zur Zulassung des Verfahrens gelten. Es ist keinerlei Möglichkeit vorgesehen, zum Zwecke eines Besuchs von Familienangehörigen bzw. Freunden, eines Rechtsvertreters bzw. einer rechtlichen Beratungsstelle oder der Ausübung der Religionsfreiheit, um eine zumindest vorübergehende Befreiung der Gebietsbeschränkung anzusuchen und diese gewährt zu erhalten. Eine zweimalige Verletzung dieser Gebietsbeschränkung, soll nunmehr zwingend eine Schubhaft nach sich bringen.1)
Amnesty International drückt ebenso, wie das Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten seine Besorgnis darüber aus, dass der Aufbau und die Formulierungen der Novelle und insbesondere auch der „Erläuternden Bemerkungen“ geeignet ist, fremdenfeindliche und rassistische Haltungen in der Bevölkerung wie auch bei den vollziehenden Behörden zu erzeugen bzw. zu verstärken. Die vorgesehen gesetzlichen Bestimmungen und die darauf bezugnehmenden „Erläuternden Bemerkungen“ würden in auffallendem Ausmaß Pauschalverdächtigungen von Fremden vornehmen. Amnesty International konstatiert auch die „Allgegenwart eines Missbrauchsverdachtes durch Fremde, die mannigfachen, überschießenden Strafmaßnahmen und die zahlreichen Querverbindungen zum Strafrecht“. Dadurch trete der eigentliche Zweck des Gesetzes, nämlich der Schutz von schutzbedürftigen Personen, völlig in den Hintergrund.1)
Auch das Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten lehnt die „überbordenden Möglichkeiten des Freiheitsentzuges“ als unverhältnismäßig ab. “ 2)

1) Amnesty International http://www.amnesty.at/informiert_sein/fremdenrechtspaket_2009/
2) Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00065_10/fname_165125.pdf

Weiter Inputs:
Asylkoordination
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00065_40/fname_165267.pdf
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00065_26/imfname_165188.pdf