Antrag 10 / Volle wirtschaftliche Mitbestimmung an den Universitäten

 

Begründung:
Die Bestimmung des §132 Abs 1 ArbVG, wonach die §§ 110 – 112 der Arbeitsverfassung auf „Unternehmen und Betriebe, die ….. wissenschaftlichen …..Zwecken dienen, nicht anzuwenden“ sind, entbehrt hinsichtlich der ausgegliederten Universitäten jedes ordnungspolitischen Gehalts. Der Ausschluß der Interessenvertretungen an den Universitäten von der wirtschaftlichen Mitbestimmung kann angesichts der privaten Führung als „Betrieb“ mit eindeutig wirtschaftlicher Schwerpunktsetzung inhaltlich nicht mehr begründet werden.

Sinn und Zweck des ArbVG ist es, zum Schutz der ArbeitnehmerInnen und für die Verständigung zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen kollektives Recht zu setzen und Regulative festzulegen. Zwar ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Tendenzbetrieben nicht klar (Schrammel in Strasser: „Probleme des Tendenzschutzes in der Österreichischen Betriebsverfassung“), aber es ist davon auszugehen, dass bei der derzeitigen Entwicklung der Universitäten, in der hauptsächlich die wirtschaftliche Führung des Wissenschaftsbetriebs im Zentrum steht, diesbezügliche Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte nicht abgesprochen werden dürfen.

Sachkundige ExpertInnen sind der Ansicht, dass auch bereits bei derzeit geltender Rechtslage die betroffenen Betriebsräte ihre Rechte gemäß §§ 108 – 112 ArbVG voll ausüben können, sofern ausgegliederte Tendenzbetriebe „gewinnlastig“ werden und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes als Priorität setzen. Soweit aus der bisherigen Praxis der Universitäten abzulesen, gibt es keinen Grund für die Annahme dass solche Tendenzen nicht generell an allen Universitäten Platz greifen. Für diesbezügliche Klarstellungen in der Arbeitsverfassung besteht daher akuter Handlungsbedarf.

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