MBVWohlfahrtseinrichtungen

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 5 bzw Z 19 ArbVG

über die Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen der Firma ………………..

 

abgeschlossen zwischen ……………….. und dem Betriebsrat für ………………..

 

Präambel

 

Die gegenständliche Betriebsvereinbarung regelt die Ausgestaltung der Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen der Firma ……………….. unter Mitwirkung des Betriebsrates bzw dessen Teilnahme an der Verwaltung. Durch diese Betriebsvereinbarung wird eine auf § 97 Abs 1 Z 5 bzw Z 19 ArbVG beruhende Grundlage geschaffen, mit der einerseits die Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen festgelegt werden und andererseits die Mitwirkung des zuständigen Arbeitnehmervertretungsorgans in allen Angelegenheiten der Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen verankert wird.

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass mit dieser Betriebsvereinbarung die Grundlage für die Weiterführung der Wohlfahrtseinrichtungen und der Sozialaktionen im erforderlichen Umfang zu den bisherigen Modalitäten und Konditionen geschaffen wird.

 

Da die Wohlfahrtseinrichtungen in der Form rechtlich selbständiger Körperschaften (Vereine, reg.Gen.m.b.H., Ges.m.b.H.) organisiert sind, bedarf es der Zustimmung dieser Einrichtungen und deren Einbindung in die Vereinbarung, um die oben erwähnte betriebsrätliche Mitbestimmung sicherzustellen. Die Bindung der Wohlfahrtseinrichtungen an die in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen kommt darin zum Ausdruck, dass die Betriebsvereinbarung durch das zur Außenvertretung befugte Organ der jeweiligen Einrichtung unterfertigt wurde.

 

A) Rechtsbeziehungen

 

§ 1

 

Der Zentralbetriebsrat (ZBR) vertritt die Anliegen aller zuständigen Belegschaftsorgane in sämtlichen Wohlfahrtseinrichtungen gegenüber dem Arbeitgeber und den Wohlfahrtseinrichtungen. Unter Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen des Arbeitgebers iS dieser BV sind sowohl die bestehenden als auch allfällige neue Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen zu verstehen.

 

§ 2

 

Der ZBR legt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Grundsätze der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen und der Sozialaktionen des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, dieser Betriebsvereinbarung, sonstiger vertraglicher Regelungen und unter Berücksichtigung der Zuwendungen des Arbeitgebers fest, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Wohlfahrtseinrichtungen wie schon bisher in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen sozialen und ökonomischen Gesichtspunkten geführt werden sollen.

 

 

 

§ 3

 

1)     Der Arbeitgeber stellt jährlich Mittel zur Subventionierung der Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen zur Verfügung. Die Höhe dieser Beträge wird – soweit nicht durch bisherige Beschlüsse geregelt – mit dem ZBR auf der Basis der für die einzelnen Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen erstellten Budgetanträge vereinbart. In unvorhersehbaren Situationen werden entsprechende Problemlösungen erarbeitet.

 

2)     Der ZBR sorgt dafür, dass seinerseits nach Abstimmung mit den einzelnen Wohlfahrtseinrichtungen bzw den Belegschaftsorganen die Anträge für die Budgeterstellung dem Arbeitgeber und dem ZBR vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Budgets und des Kostenvoranschlages durch den Arbeitgeber und den ZBR veranlasst der ZBR die Freigabe der genehmigten Mittel an die Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen. Die Überweisungen der Beträge durch den Arbeitgeber haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Geschäftsbetrieb der Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Sozialaktionen ordnungsgemäß abgewickelt werden können.

 

3)     Der ZBR sorgt dafür, dass die jährlichen Anträge der Wohlfahrtseinrichtungen auf Bereitstellung von Subventionsmitteln des Arbeitgebers verpflichtend nach folgendem Grundschema erstellt werden:

  • Verbrauchsorientierte Subventionen:
    Darunter sind budgetierte Ausgaben einschließlich laufender Instandhaltungen abzüglich budgetierter Einnahmen zu verstehen.
  • Subventionen für Großreparaturen sowie im budgetierten Jahr vorgesehene Investitionen:
    Diese Position ist nach Kosten der in diesem Jahr zu realisierenden
    – Projekten gemäß Investitionsplan,
    – anderen Investitionen,
    – Großreparaturen
    zu gliedern.
  • Investitionsplan:
    Es handelt sich dabei um einen jährlich zu ergänzenden Dreijahresplan, in welchen jedenfalls Vorhaben mit einem voraussichtlichen Kostenrahmen über ÖS ………. (EUR ……….) aufgenommen werden müssen.

 

4)     Des weiteren werden Geldmittel für die Geschäftsführung (working capital) in einer für die jeweilige Wohlfahrtseinrichtung ausreichenden Höhe zur Verfügung gestellt, um die notwendige Liquidität und Flexibilität bei der Geschäftsabwicklung zu sichern. Die Bereitstellung dieser Geldmittel kann entweder aus bereits vorhandenen Mitteln der Wohlfahrtseinrichtungen oder durch eine Dotierung seitens des Arbeitgebers erfolgen. Diese Geldmittel werden nicht auf die im Rahmen der Kostenvoranschlagsansätze auszubezahlenden Mittel angerechnet. Ergeben sich aus der Gebarung des Kostenvoranschlages Überschüsse bzw Abgänge, die 10% des working capital nicht übersteigen, werden sie über das working capital verrechnet. Überschüsse bzw Abgänge, die dieses Ausmaß übersteigen, werden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bei der Auszahlung der nächstfolgenden Jahressubvention berücksichtigt.

 

 

 

 

§ 4

 

1)     Jede Wohlfahrtseinrichtung ist verpflichtet, dem ZBR ihren jährlichen Jahresabschluss samt Geschäftsbericht bis 30.4. des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Dieser stellt ein Exemplar des Jahresabschlusses samt Geschäftsbericht dem Arbeitgeber zur Verfügung. Zusätzlich haben die einzelnen Wohlfahrtseinrichtungen auf Wunsch des ZBR einen Zwischenbericht und jährlich einen Soll/Ist-Vergleich zwischen Kostenvoranschlag und Rechnungsabschluss zu erstellen und Abweichungen entsprechend zu kommentieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ZBR sämtliche ihm notwendig erscheinenden Auskünfte über und Einsichtnahme in die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen zu verlangen.

 

2)     Betreffend die Kontrollgestion des Arbeitgebers gilt als vereinbart, dass die jeweils geltenden Subventionsgrundsätze für die über den Arbeitgeber abzuwickelnden Sozialaktionen (ausgenommen die vom ZBR verwalteten und von der Arbeiterkammer geprüften Fonds, wie zB ZBR-Fonds) iSd § 2 festgelegt werden. Als Verwendungsnachweis über diese Aktionen wird dem Arbeitgeber jährlich eine summenmäßige Übersicht übergeben, wobei diese durch den Vorsitzenden des ZBR (Bestätigung der widmungsmäßigen Verwendung) und die Rechnungsprüfer des ZBR (Bestätigung der ziffernmäßigen Richtigkeit) unterzeichnet werden.

 

§ 5

 

Zur Durchführung der im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erledigenden administrativen Tätigkeiten kann sich der ZBR der zuständigen Einrichtungen des Arbeitgebers bedienen.

 

§ 6

 

Zwecks Bereinigung von allfälligen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem ZBR bezüglich einer nicht widmungsgemäßen, vertragswidrigen oder ineffizienten Verwendung der vom Arbeitgeber gewährten Mittel, ist diese Angelegenheit innerhalb eines Monats in einer hiefür eigens einberufenen, gemeinsamen Aussprache zu klären.

 

§ 7

 

Im Sinne dieses Abschnitts vertritt der ZBR derzeit folgende Wohlfahrtseinrichtungen, Sozialaktionen und sonstige Maßnahmen: ………………..

 

B) Unterstützung der Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen durch den Arbeitgeber

 

§ 1

Zurverfügungstellung von Mitarbeitern

 

1)     Hauptamtliche Mitarbeiter:
Der Arbeitgeber stellt für die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen Arbeitnehmer aus seinem Personalstand als Mitarbeiter für die Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung. Diese Mitarbeiter sind entsprechend der nachfolgenden Regelung in organisatorischer und disziplinärer Hinsicht der Abteilung ……………….. zugeteilt:

·        In den Stellenbeschreibungen der Abteilung ……………….. wird festgehalten, dass die Mitarbeiter hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Urlaubseinteilung, Schulung, Arbeitsmittel der Leitung dieser Abteilung disziplinär unterstehen.

·        Die Abteilungsleitung darf die konstante Zuteilung von Mitarbeitern zu einer bestimmten Wohlfahrtseinrichtung oder Sozialaktion nur in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den Funktionären der jeweiligen Wohlfahrtseinrichtung unterbrechen.

·        Den Wohlfahrtseinrichtungen bzw dem ZBR stehen die abteilungsintern der jeweiligen Einrichtung bzw Sozialaktion zugeordneten Mitarbeiter zur Erledigung aller mit der betreffenden Wohlfahrtseinrichtung bzw Sozialaktion verbundenen Arbeiten zur Verfügung. Bei Arbeiten, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen würden, haben die Funktionäre der Wohlfahrtseinrichtung vorweg das Einvernehmen mit der Leitung der Abteilung ……………….. herzustellen, um eine ausgewogene Beschäftigung der Arbeitnehmer der Abteilung und eine Minimierung von Überstunden sicherzustellen.

 

2)     Ehrenamtliche Mitarbeiter:
Zusätzlich zu den unter Abs 1 genannten hauptamtlichen Mitarbeitern gibt es auch ehrenamtliche Mitarbeiter, welche – neben ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer des Arbeitgebers – Aufgaben als Funktionäre der Wohlfahrtseinrichtungen wahrnehmen. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Aufgabenerfüllung für die Wohlfahrtseinrichtungen durch diese Mitarbeiter in angemessenem Umfang erfolgen kann. Die für diese Tätigkeit notwendige Zeit gilt als Arbeitszeit; ausgenommen sind reine Repräsentationsfunktionen, soweit durch Detailregelungen nichts anderes bestimmt wird.

 

3)     Konzessionäre:
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Betriebsvereinbarung, welche eine Konzession erfordern, wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ZBR eine geeignete Problemlösung angestrebt.

 

4)     Bezüglich der Abs 1 bis 3 besteht Einvernehmen darüber, dass an dem System finanzieller Abgeltung für Tätigkeiten im Rahmen der Wohlfahrtseinrichtungen festgehalten wird.

 

5)     Sofern im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes und unter Beachtung der gegenständlichen Regelungen sowie der gesetzlichen Vorschriften von den Funktionären der Wohlfahrtseinrichtungen Verträge im Namen der Wohlfahrtseinrichtung geschlossen werden, verpflichtet sich der Arbeitgeber, bei der Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung oder bei Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung für die Erfüllung dieser Verträge und allfälliger daraus entstehender sonstiger Verpflichtungen zu sorgen.

 

6)     Sofern nicht sonstige Bestimmungen (wie zB Statuten) entgegenstehen, wird dem ZBR für die Bestellung bzw die Wahl von Mitarbeitern, Funktionären und Konzessionären gemäß Abs 1, 2 und 3 das Vorschlagsrecht eingeräumt.

 

§ 2

Zurverfügungstellung von Sachmitteln

 

1)     Den Wohlfahrtseinrichtungen werden in den Gebäuden des Arbeitgebers Büro- und Betriebsräume zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber kommt auf für

·        die Ausstattung und Instandhaltung der Räume samt Energieversorgung sowie

·        die für die Wohlfahrtseinrichtung erforderliche Infrastruktur, das sind Einrichtungsgegenstände, Betriebsmittel, technische Ausstattung, allgemeine Büromaterialien usw sowie für deren Wartung und Instandhaltung.

 

2)     Diese Regelungen gelten insoweit, als nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

 

§ 3

Zurverfügungstellung von Know-how

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Wohlfahrtseinrichtungen bei Aufgabenstellungen, die ein Spezialwissen erfordern oder die von den Wohlfahrtseinrichtungen nicht alleine bewältigt werden können oder bei denen bei der Problemlösung Schwierigkeiten auftreten, die beim Arbeitgeber für derartige Arbeiten zuständigen Experten im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung beiziehen.

 

C) Verwaltung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Liegenschaften durch die Wohlfahrtseinrichtungen

 

§ 1

 

1)     Der Arbeitgeber übergibt in seinem Eigentum stehende Liegenschaften an Wohlfahrtseinrichtungen zur Verwaltung mit dem Zweck, dass die dadurch ermöglichte soziale Nutzung den jeweiligen Anforderungen entsprechend optimal erreicht wird.

 

2)     Demnach umfasst die Verwaltung der Liegenschaften samt rechtlichem und sachlichem Zubehör durch die Wohlfahrtseinrichtungen insbesondere die Ausgestaltung, Durchführung von Investitionen, Instandhaltung, Pflege und Reparatur.

 

3)     Die Verwaltungskompetenz umfasst auch den Einsatz der im Rahmen der Kostenvoranschläge zur Verfügung gestellten Mittel nach eigenem Ermessen der Wohlfahrtseinrichtungen unter Beachtung der grundsätzlichen Richtlinien.

 

4)     Soweit im folgenden keine Einschränkungen festgelegt werden, führen die Wohlfahrtseinrichtungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die mit diesen Verwaltungsaufgaben zusammenhängenden Tätigkeiten durch.

 

§ 2

 

1)     Angelegenheiten, welche die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften betreffen oder die Konsequenzen für das Eigentumsrecht nach sich ziehen bzw die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten stehen, welche durch das Eigentumsrecht begründet werden, behält sich der Arbeitgeber vor, selbst zu regeln.

 

2)     Des weiteren ist für Maßnahmen

·        durch die für das Eigentum des Arbeitgebers ein Schaden zu befürchten ist,

·        durch die Eingriffe in die Baustruktur der Gebäude des Arbeitgebers herbeigeführt werden,

·        die eine Verminderung der Vermögenssubstanz nach sich ziehen und

·        die Eingriffe in das Natur- und Landschaftsbild auf den im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Liegenschaften darstellen,

das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber im Wege des ZBR herzustellen.

 

D) Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen

 

1)     Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ……………….. in Kraft.

 

2)     Mit dem Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung treten die bisher in Zusammenhang mit den Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen abgeschlossenen Verträge außer Kraft.

 

3)     Sämtliche Satzungen, Statuten, Geschäftsordnungen udgl der Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen bleiben in Geltung.

 

4)     Abänderungen dieser Vereinbarung können im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich in schriftlicher Form erfolgen.

 

5)     Auf diese Betriebsvereinbarung sowie auf die Beendigung ihrer Geltungsdauer finden die Bestimmungen des ArbVG Anwendung.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

 

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