Antrag 11 / Keine Reduzierung der Mindestsicherung

Entgegen den Ankündigungen in der Regierungserklärung für die XXIII. GP. Hat die Bundesregierung im Sommer 2009 überfallsartig die geplante Mindestsicherung um ein Siebtel gekürzt. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung orientiert sich somit nicht mehr am Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG (der ohnehin deutlich unter der von der Statistik Austria veröffentlichten Armutsgefährdungsschwelle liegt), sondern an den oftmals willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Bestimmungen der Länder. Das Ziel der bundeseinheitlichen Werte wurde aufgegeben.

Diese Vorgehensweise ist zynisch und menschenverachtend jenen gegenüber, die in manifester Armut gehalten werden und verstößt gegen grundlegende internationale Vereinbarungen, die die Republik eingegangen ist. Außerdem verstößt diese Vorgehensweise gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es keinen Grund zur Annahme gibt, dass BezieherInnen einer Mindestsicherung niedrigere existenzielle Mindesterfordernisse haben, als PensionistInnen.

Die Behauptung, ein bestimmter Lohnabstand sei notwendig, um einen Arbeitsanreiz zu bieten, ist einerseits wissenschaftlich hinreichend falsifiziert und darüber hinaus zynisch. Ein gerechter Arbeitslohn hat sich in diesem Fall durch einen Abstand zum Existenzminimum bzw. zur Armutsgefährdungsschwelle zu definieren

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