Mit der Beschluss des § 669 Abs. 6a durch den Nationalrat im Frühjahr 2014 wurde ein offensichtlicher Fehler zu Lasten einer Reihe von BezieherInnen von Rehabilitationsgeld korrigiert, gleichzeitig aber eine andere Gruppe von BezieherInnen wesentlich schlechter gestellt. Rückwirkend korrigiert wurde das Gesetz zu Gunsten jener Menschen, die nach Ende der befristeten Invaliditätspension mit zum Teil existenziellen Einkommenseinbußen zu rechnen hatten. Mit der Korrektur dieser fehlerhaften Bestimmung wurden jedoch jene Menschen, die außerordentlich niedrige Einkommen aus der Invaliditätspension beziehen mussten, nunmehr in einem Aufwischen ihrer Hoffnung, ein eigenständiges Leben mit der neuen Rechtslage beginnen zu können, beraubt.
Insbesondere junge Menschen mit Behinderung, die etwa in einem Haushalt mit ihren Eltern leben (müssen), haben zum Teil außerordentlich niedrige Invaliditätspensionen und erhalten keine Ausgleichszulage. Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes konnten diese Menschen damit rechnen, zumindest ökonomisch wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Diese Chance wird ihnen nunmehr wieder genommen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die notwendige Korrektur eines Fehlers des Gesetzgebers betreffend eine Gruppe von kranken und behinderten Menschen einer anderen Gruppe von kranken und behinderten Menschen Einkommen und Hoffnung genommen werden musste. Dies betrifft ca. 1.550 kranke und behinderte Menschen, die nach dem 1. 3. 2012 eine befristete Invaliditätspension zuerkannt bekommen hatten und Pensionen unterhalb der Ausgleichszulage beziehen.
Neben der unverständlichen Tatsache, dass kranken Menschen und Menschen mit Behinderung (sowie deren Familien) Einkommen und Lebenschancen genommen werden, erscheint das Vorgehen auch rechtspolitisch als höchst hinterfragenswert:
• Mit der Beschlussfassung am 5.12.2012 konnte die betroffene Personengruppe damit rechnen, nach Auslaufen ihrer Invaliditätspension im Fall einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 2014 ein höheres Rehabilitationsgeld zu beziehen. Die am 5.12.2012 beschlossene Rechtslage trat am 1.1.2014 in Kraft. Seither wird Angehörigen der beschriebenen Gruppe ein höheres Rehabilitationsgeld zuerkannt. Mit Beschluss vom 27.3.2014 wurde den betroffenen Menschen Geld weggenommen.
• Es entstehen in gleich mehrfacher Hinsicht unverständliche Formen der Ungleichbehandlung von Gleichem: Das Einkommen von vorübergehend kranken und behinderten Menschen mit völlig gleichen Beeinträchtigungen unterscheidet sich ausschließlich ob der Frage, an welchem Tag die zuerkannte befristete Invaliditätspension ausläuft. So tritt der Fall ein, dass ein Menschen, dessen Pension bis 29.11.2013 befristet war und weiter nicht arbeitsfähig ist, weiterhin eine Invaliditätspension von beispielsweise € 400,– (mal 14) erhält, eine Person, deren befristete Invaliditätspension am 31.12.2013 ausgelaufen ist, nunmehr zwölf Mal im Jahr eine Ausgleichszulage erhält und eine Person, deren Invaliditätspension im April 2014 ausläuft, € 446,- (12 Mal im Jahr). Das ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
Durch die Beibehaltung der bis März 2014 in Geltung befindlichen Regelung in Bezug auf jene Menschen, die niedrige Invaliditätspensionen erhalten, entstehen keine Mehrkosten, da der Kostenaufwand bereits im Budget berücksichtigt wurde.
Die nicht vorgenommenen Minderausgaben betragen ca. € 5 Mio., verteilt auf die beiden Anfallsjahre 2014 und 2015.