Antrag 18 / Änderung des Datenschutzgesetzes – Rechte für Betriebsräte

 

Begründung:

Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht zum Schutz der ArbeitnehmerInnen Kontrollrecht und Klagerecht für Betriebsräte im Namen der betroffenen ArbeitnehmerInnen vor. Alle schutzwürdigen Umstände, die dieses im Arbeitsverfassungsgesetz sinnvoll machen, liegen auch bei der missbräuchlichen Verwendung von Daten in einem Arbeitsverhältnis vor. Den Betriebsräten wird im Datenschutzgesetz aber keine Möglichkeit eingeräumt, zum Schutze in Stellvertretung der ArbeitnehmerInnen zu handeln.

Die Angestellten und ArbeitnehmerInnen befinden sich in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis. Jede Weigerung oder jeder Einspruch gegen das Verlangen und Verarbeiten der Arbeitgeber von sensiblen Daten kann einen Arbeitsplatzverlust und (oftmals) den Verlust einer beruflichen Perspektive zur Folge haben, da die Arbeitgeber (oder Fördergeber) in ihrer Rolle als Geldgeber häufig sogar Monopolstellung haben.

Es ist unumgänglich hier den Schutz der ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten!
Das Arbeitsrecht bzw. die Arbeitsverfassung sieht Betriebsräte vor, um die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen stellvertretend einzufordern. Auch in Datenangelegenheiten wollen diese oft helfen, können aber nicht. Das Datenschutzgesetz gewährt in allen Paragraphen nur das Klage- und Einspruchsrecht des unmittelbaren Betroffenen. Die Betriebsräte haben hier keine Handlungsmöglichkeit. Das bewirkt oftmals nur zwei Wahlmöglichkeiten: Entweder den ungesetzlichen Bestimmungen „freiwillig“ zuzustimmen oder Verlust des Arbeitsplatzes und somit Existenzbedrohung.

Deshalb ist es notwendig, gerade in Zeiten des vermehrten Sammelns und Auswertens von sensiblen Daten (oftmals automationsunterstützt), den Betriebsräten auch im Datenschutzgesetz mehr Rechte einzuräumen, damit sie gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag laut Arbeitsverfassungsgesetz für die ArbeitnehmerInnen eintreten können. Dadurch können die ArbeitnehmerInnen gestärkt werden und zu ihrem Recht kommen!

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