Antrag 4 / Anhebung der Ausgleichstaxzahlung


ArbeitgeberInnen sind lt. Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, ab einer Betriebsgröße von zumindest 25 ArbeitnehmerInnen pro 25 ArbeitnehmerInnen eine Person mit dem Status begünstige/r Behinderte/r zu beschäftigen. Erfolgt dies nicht, so können sich ArbeitgeberInnen von dieser Behinderteneinstellungspflicht nach wie vor zu Dumpingpreisen und zusätzlich steuermindernd freikaufen.

 

Diese billigeFreikaufsmöglichkeitführt dazu, dass die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung gestiegen ist.

 

Damit die Behinderteneinstellungspflicht endlich auch positive Wirkung zeigt und Menschen mit Behinderung bessere Bedingungen am Arbeitsmarkt zu vorfinden, ist es notwendig, den Freikauf von der Verpflichtung zur Einstellung von Menschen mit Behinderung wirtschaftlich uninteressant zu machen. Dies ist nur dann denkbar, wenn die Nichtbeschäftigung behinderter Menschen genauso viel kostet wie die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung. Das immer wieder angeführte Argument, dass dann für ArbeitgeberInnen die Ausgaben steigen würden, stimmt insofern nicht, da es zu keiner Ausgleichstaxzahlung kommt, wenn sie die Einstellungspflicht erfüllen.