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Antrag 05 / Novellierung der Regelung zur Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen

 

Im Rahmen des sogenannten „Gemeinnützigkeitspakets“ wurde auch die Möglichkeit geschaffen private Spenden an Kultureinrichtungen steuerlich geltend zu machen. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz § 4a, Abs.4, Art 4a folgendes geregelt:

(4a) Begünstigte Einrichtungen … sind Körperschaften … unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Körperschaft erhält
a) eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
b) eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.

Als zentrales Problem wird die geplante Anbindung an eine Förderung durch Bund oder Länder gesehen. Dadurch werden zahlreiche Kultureinrichtungen ausgeschlossen, die aber allen anderen Kriterien entsprechen.

Dies führt mittelfristig zu einschneidenden Verschiebungen in der Förderlandschaft. Kultureinrichtungen, die ihr Kulturprogramm mit Hilfe von Gemeindesubventionen oder EU-Mitteln finanzieren sind ebenso ausgeschlossen, wie solche, die überhaupt ohne Förderung, aber bisher mit privaten Zuwendungen auskommen. Dies wird dazu führen, dass finanziell potente Kultureinrichtung zu den staatlichen Subventionen drängen, ohne diese wirklich zu benötigen. Droht ihnen jedoch der Ausfall der Spenden aufgrund der mangelnden Absetzbarkeit, sind sie entweder präventiv oder später in Folge der Einnahmeneinbrüche auf Förderungen angewiesen. Die seit Jahren stagnierenden bzw. sinkenden Budgets in den Landeskulturabteilungen und bei der Bundesförderung potenzieren in der Koppelung an eine Bundes- oder Landesförderung ohne eine radikale Reform der Fördersysteme nur deren Unzulänglichkeit.
Viele, vor allem junge Einrichtungen haben in den letzten Jahren den „Sprung“ in die staatlichen Förderstrukturen nicht geschafft und sich neue Formen der Finanzierung gesucht, sie bleiben weiterhin aus beiden Systemen ausgeschlossen.
Im Sinne der Gleichstellung ist es sinnvoll eine generelle steuerliche Absetzbarkeit für den Kulturbereich zu schaffen. Ansonsten werden für Institutionen, die sich nicht auf den spendenbegünstigten Listen befinden, inakzeptabel hohe Eintrittshürden geschaffen.

Durch das Erfordernis des Eintrages in der Transparenzdatenbank wird das Faktum geschaffen, dass ohnehin nur die Einrichtungen erfasst werden, die eine Bundesförderung erhalten. Die meisten Bundesländer sind zur Zeit nicht bereit, die Transparenzdatenbank zu speisen.

Antrag 07 / Novellierung der Regelung zur Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 166. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 25. Mai 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ARGE, GLB,, Kom., BDFA: ja
GA, Persp., Türkis: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbearbeitung im Ausschuss Bildung und Kultur

Die 166. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die Voraussetzungen für begünstigte Einrichtungen nach § 4a, Abs.4, Art 4a des Einkommensteuergesetzes werden um den Punkt „Förderungen durch Gemeinden, Landeshauptstädte, Kulturprogramme der Europäischen Union“ erweitert. Der Gesetzgeber hat Sorge zu tragen, dass in jenen Fällen, in denen die Förderdaten nicht in die Transparenzdatenbank eingetragen werden, der Nachweis in anderer geeigneter Form erbracht werden kann.

Im Rahmen des sogenannten „Gemeinnützigkeitspakets“ wurde auch die Möglichkeit geschaffen private Spenden an Kultureinrichtungen steuerlich geltend zu machen. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz § 4a, Abs.4, Art 4a folgendes geregelt:

(4a) Begünstigte Einrichtungen … sind Körperschaften … unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Körperschaft erhält
a) eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
b) eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.

Als zentrales Problem wird die geplante Anbindung an eine Förderung durch Bund oder Länder gesehen. Dadurch werden zahlreiche Kultureinrichtungen ausgeschlossen, die aber allen anderen Kriterien entsprechen.

Dies führt mittelfristig zu einschneidenden Verschiebungen in der Förderlandschaft. Kultureinrichtungen, die ihr Kulturprogramm mit Hilfe von Gemeindesubventionen oder EU-Mitteln finanzieren sind ebenso ausgeschlossen, wie solche, die überhaupt ohne Förderung, aber bisher mit privaten Zuwendungen auskommen. Dies wird dazu führen, dass finanziell potente Kultureinrichtung zu den staatlichen Subventionen drängen, ohne diese wirklich zu benötigen. Droht ihnen jedoch der Ausfall der Spenden aufgrund der mangelnden Absetzbarkeit, sind sie entweder präventiv oder später in Folge der Einnahmeneinbrüche auf Förderungen angewiesen. Die seit Jahren stagnierenden bzw. sinkenden Budgets in den Landeskulturabteilungen und bei der Bundesförderung potenzieren in der Koppelung an eine Bundes- oder Landesförderung ohne eine radikale Reform der Fördersysteme nur deren Unzulänglichkeit.
Viele, vor allem junge Einrichtungen haben in den letzten Jahren den „Sprung“ in die staatlichen Förderstrukturen nicht geschafft und sich neue Formen der Finanzierung gesucht, sie bleiben weiterhin aus beiden Systemen ausgeschlossen.
Im Sinne der Gleichstellung ist es sinnvoll eine generelle steuerliche Absetzbarkeit für den Kulturbereich zu schaffen. Ansonsten werden für Institutionen, die sich nicht auf den spendenbegünstigten Listen befinden, inakzeptabel hohe Eintrittshürden geschaffen.

Durch das Erfordernis des Eintrages in der Transparenzdatenbank wird das Faktum geschaffen, dass ohnehin nur die Einrichtungen erfasst werden, die eine Bundesförderung erhalten. Die meisten Bundesländer sind zur Zeit nicht bereit, die Transparenzdatenbank zu speisen.

Antrag 07 / Novellierung der Regelung zur Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen

 

Im Rahmen des sogenannten „Gemeinnützigkeitspakets“ wurde auch die Möglichkeit geschaffen private Spenden an Kultureinrichtungen steuerlich geltend zu machen. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz § 4a, Abs.4, Art 4a folgendes geregelt:

(4a) Begünstigte Einrichtungen … sind Körperschaften … unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Körperschaft erhält
a) eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
b) eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.

Als zentrales Problem wird die geplante Anbindung an eine Förderung durch Bund oder Länder gesehen. Dadurch werden zahlreiche Kultureinrichtungen ausgeschlossen, die aber allen anderen Kriterien entsprechen.

Dies führt mittelfristig zu einschneidenden Verschiebungen in der Förderlandschaft. Kultureinrichtungen, die ihr Kulturprogramm mit Hilfe von Gemeindesubventionen oder EU-Mitteln finanzieren sind ebenso ausgeschlossen, wie solche, die überhaupt ohne Förderung, aber bisher mit privaten Zuwendungen auskommen. Dies wird dazu führen, dass finanziell potente Kultureinrichtung zu den staatlichen Subventionen drängen, ohne diese wirklich zu benötigen. Droht ihnen jedoch der Ausfall der Spenden aufgrund der mangelnden Absetzbarkeit, sind sie entweder präventiv oder später in Folge der Einnahmeneinbrüche auf Förderungen angewiesen. Die seit Jahren stagnierenden bzw. sinkenden Budgets in den Landeskulturabteilungen und bei der Bundesförderung potenzieren in der Koppelung an eine Bundes- oder Landesförderung ohne eine radikale Reform der Fördersysteme nur deren Unzulänglichkeit.
Viele, vor allem junge Einrichtungen haben in den letzten Jahren den „Sprung“ in die staatlichen Förderstrukturen nicht geschafft und sich neue Formen der Finanzierung gesucht, sie bleiben weiterhin aus beiden Systemen ausgeschlossen.
Im Sinne der Gleichstellung ist es sinnvoll eine generelle steuerliche Absetzbarkeit für den Kulturbereich zu schaffen. Ansonsten werden für Institutionen, die sich nicht auf den spendenbegünstigten Listen befinden, inakzeptabel hohe Eintrittshürden geschaffen.

Durch das Erfordernis des Eintrages in der Transparenzdatenbank wird das Faktum geschaffen, dass ohnehin nur die Einrichtungen erfasst werden, die eine Bundesförderung erhalten. Die meisten Bundesländer sind zur Zeit nicht bereit, die Transparenzdatenbank zu speisen.

Antrag 06 / Musikschulen

 

Musikschulen sind ein für das aktive Musikleben in Österreich und für die individuelle musisch- kreative Entfaltung der Menschen elementar wichtiger Bestandteil des allgemein zugänglichen Bildungsangebotes.

Das International Music Council, das 1949 von der Unesco gegründete, weltweit größte Netzwerk von Musikorganisationen und -institutionen sowie Musikschaffenden und darüber hinaus das beratende Gremium der Unesco in Fragen der Musik, hat folgende fünf musikalischen Grundrechte verabschiedet:
1.    Das Recht aller Menschen auf freien musikalischen Ausdruck
2.    Das Recht aller Menschen, musikalische Fähigkeiten zu erwerben
3.    Das Recht aller Menschen auf Zugang zu musikalischen und kulturellen Aktivitäten durch Teilnahme, Zuhören, Kreation und Information
4.    Das Recht für Kulturschaffende auf geeignete Ausstattung, um ihre Kunst auszuüben und durch alle Medien zu kommunizieren
5.    Das Recht für Kulturschaffende, gerechte Anerkennung und Bezahlung für ihre Arbeit zu erhalten.

Damit sind fundamentale Grundsätze formuliert, die zum einen für alle Menschen den niederschwelligen Zugang zu kulturellem Ausdruck gewährleisten sollen und zum anderen das Recht der Kunst- und Kulturschaffenden auf adäquate Honorierung ihrer künstlerisch/pädagogischen Leistungen betonen.
Die österreichischen Musikschulen werden in jedem Bundesland verschieden gestaltet, sind also Ländersache. Daraus resultieren für Musikschulen und deren Lehrende unterschiedliche Arbeitsverträge, Bezahlung, Arbeitszeit und Arbeitsbelastung. In Wien befinden sich die Musikschulen mit der Ausgliederung der städtischen Musikschulen 2004 und des Konservatoriums Wien 2005 quasi komplett im privatrechtlichen Bereich, was diesen Effekt weiter verstärkt.
Der Ausbau der ganztägigen Schulform bringt wiederum eine steigende Notwendigkeit der Zusammenarbeit von öffentlichen Schulen und Musikschulen. Durch die gewachsene Infrastruktur, – Musikschulen sind oft in eigenen Gebäuden untergebracht -, besteht die Gefahr des „Aushungerns“ dieser Institutionen.
Musische Ausbildung wird jedoch in großem Umfang von Eltern und SchülerInnen gewünscht, wobei sich hier auch eine große Chance innerhalb der Ganztagsschulen ergibt, qualitativ hochwertigen Instrumental/ Gesangsunterricht anzubieten, und dem „Taxieltern“-Dasein (d.h. Eltern bringen ihre Kinder von einer Institution in die nächste) Einhalt zu gebieten.
Deshalb wäre zu prüfen, inwiefern Musikschulen als solche (!), innerhalb öffentlicher Schulen, nicht zuletzt infrastrukturell, untergebracht werden können. Einen Ansatz bietet hier das „ELEMU“-Programm der Stadt Wien, das 2013 als Kooperation der Musikschulen in Wien mit dem Wiener Stadtschulrat ins Leben gerufen wurde.
Ein „Zukauf“ von Instrumental-/GesangspädagogInnen etwa als FreizeitpädagogInnen oder „Leiharbeitskräfte“ und dadurch billiger, als von der öffentlichen Hand bezahlte GanztagslehrerInnen, ist aus Gründen der ungleichen Belohnung bei gleich qualifizierter Arbeit abzulehnen. Instrumental-/Gesangspädagogik ist ein universitäres Studium mit Bachelor-/Master-Abschluss.
Ausgabenseitige Budgetkonsolidierung durch Sparpakete betreffen das öffentliche Bildungssystem inklusive der öffentlichen Zuschüsse für private und halböffentliche Kultur- und Bildungseinrichtungen, der Druck wird auf die Beschäftigten weitergegeben. Vermögen, Gewinne, Erbschaften, internationales Finanz- und Spekulationskapital leisten weiterhin keine angemessenen Steuern für den Wohlfahrtsstaat.
Es gibt keine gemeinsame gewerkschaftliche Vertretung für Musikschullehrende, da entsprechend unterschiedlicher Arbeitgeber unterschiedliche Gewerkschaften zuständig sind: younion, GPA-djp, GÖD.

Antrag 04 / Musikschulen

 

Musikschulen sind ein für das aktive Musikleben in Österreich und für die individuelle musisch- kreative Entfaltung der Menschen elementar wichtiger Bestandteil des allgemein zugänglichen Bildungsangebotes.

Das International Music Council, das 1949 von der Unesco gegründete, weltweit größte Netzwerk von Musikorganisationen und -institutionen sowie Musikschaffenden und darüber hinaus das beratende Gremium der Unesco in Fragen der Musik, hat folgende fünf musikalischen Grundrechte verabschiedet:
1.    Das Recht aller Menschen auf freien musikalischen Ausdruck
2.    Das Recht aller Menschen, musikalische Fähigkeiten zu erwerben
3.    Das Recht aller Menschen auf Zugang zu musikalischen und kulturellen Aktivitäten durch Teilnahme, Zuhören, Kreation und Information
4.    Das Recht für Kulturschaffende auf geeignete Ausstattung, um ihre Kunst auszuüben und durch alle Medien zu kommunizieren
5.    Das Recht für Kulturschaffende, gerechte Anerkennung und Bezahlung für ihre Arbeit zu erhalten.

Damit sind fundamentale Grundsätze formuliert, die zum einen für alle Menschen den niederschwelligen Zugang zu kulturellem Ausdruck gewährleisten sollen und zum anderen das Recht der Kunst- und Kulturschaffenden auf adäquate Honorierung ihrer künstlerisch/pädagogischen Leistungen betonen.
Die österreichischen Musikschulen werden in jedem Bundesland verschieden gestaltet, sind also Ländersache. Daraus resultieren für Musikschulen und deren Lehrende unterschiedliche Arbeitsverträge, Bezahlung, Arbeitszeit und Arbeitsbelastung. In Wien befinden sich die Musikschulen mit der Ausgliederung der städtischen Musikschulen 2004 und des Konservatoriums Wien 2005 quasi komplett im privatrechtlichen Bereich, was diesen Effekt weiter verstärkt.
Der Ausbau der ganztägigen Schulform bringt wiederum eine steigende Notwendigkeit der Zusammenarbeit von öffentlichen Schulen und Musikschulen. Durch die gewachsene Infrastruktur, – Musikschulen sind oft in eigenen Gebäuden untergebracht -, besteht die Gefahr des „Aushungerns“ dieser Institutionen.
Musische Ausbildung wird jedoch in großem Umfang von Eltern und SchülerInnen gewünscht, wobei sich hier auch eine große Chance innerhalb der Ganztagsschulen ergibt, qualitativ hochwertigen Instrumental/ Gesangsunterricht anzubieten, und dem „Taxieltern“-Dasein (d.h. Eltern bringen ihre Kinder von einer Institution in die nächste) Einhalt zu gebieten.
Deshalb wäre zu prüfen, inwiefern Musikschulen als solche (!), innerhalb öffentlicher Schulen, nicht zuletzt infrastrukturell, untergebracht werden können. Einen Ansatz bietet hier das „ELEMU“-Programm der Stadt Wien, das 2013 als Kooperation der Musikschulen in Wien mit dem Wiener Stadtschulrat ins Leben gerufen wurde.
Ein „Zukauf“ von Instrumental-/GesangspädagogInnen etwa als FreizeitpädagogInnen oder „Leiharbeitskräfte“ und dadurch billiger, als von der öffentlichen Hand bezahlte GanztagslehrerInnen, ist aus Gründen der ungleichen Belohnung bei gleich qualifizierter Arbeit abzulehnen. Instrumental-/Gesangspädagogik ist ein universitäres Studium mit Bachelor-/Master-Abschluss.
Ausgabenseitige Budgetkonsolidierung durch Sparpakete betreffen das öffentliche Bildungssystem inklusive der öffentlichen Zuschüsse für private und halböffentliche Kultur- und Bildungseinrichtungen, der Druck wird auf die Beschäftigten weitergegeben. Vermögen, Gewinne, Erbschaften, internationales Finanz- und Spekulationskapital leisten weiterhin keine angemessenen Steuern für den Wohlfahrtsstaat.
Es gibt keine gemeinsame gewerkschaftliche Vertretung für Musikschullehrende, da entsprechend unterschiedlicher Arbeitgeber unterschiedliche Gewerkschaften zuständig sind: younion, GPA-djp, GÖD.