Antrag 7 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Da die Begründung einer Eingetragenen PartnerInnenschaft erst seit dem 01.01.2010 möglich ist, kann es zu der Situation kommen, dass die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner keinen oder bloß Anspruch auf eine befristete Hinterbliebenenpension gemäß den Bestimmungen der Witwen- bzw. Witwerpension bekommt, da es für sie bzw. für ihn faktisch unmöglich war und ist, die jeweilige Mindestdauer der Eingetragenen PartnerInnenschaft für eine unbefristete Hinterbliebenenpension zu erreichen.

Dies obwohl oftmals zwischen den Partnerinnen bzw. Partnern über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis gelebt wurde und eine Verrechtlichung der Partnerschaft nur an der mangelnden gesetzlichen Möglichkeit scheiterte, die Partnerschaft eintragen zu lassen. Daher ist eine Regelung zu schaffen, anhand derer es der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner ermöglicht wird, das Bestehen einer faktischen, der Eingetragenen PartnerInnenschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft vor Inkrafttreten des EPG glaubhaft zu machen.
Da dies in der Praxis nur sehr wenige PartnerInnenschaften betreffen kann, sind die Kosten dieser Regel vernachlässigbar gering.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Wien möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer tritt für die Schaffung von Übergangsbestimmung im ASVG ein, mit der es überlebenden eingetragenen PartnerInnen nach dem Tod ihrer PartnerInnen ermöglicht wird, das Bestehen einer faktischen der Eingetragenen PartnerInnenschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft vor Schaffung der Möglichkeit einer gesetzlichen, Eingetragenen Partnerschaft glaubhaft zu machen.

Download: AUGE07-BAK-WitwenpensionEP

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