MBVBeendigung des AV

Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG
betreffend Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses


abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Betriebsrat ………………..

 

 

I. Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten und Arbeiter der Firma ……………….. . Vom Geltungsbereich ausgenommen sind ………………..

 

II. Kündigungsfristen

 

Für den Fall der Arbeitgeberkündigung gelten für alle vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfassten Dienstverhältnisse die Kündigungsfristen gem § 20 Abs 2 Angestelltengesetz. Für die Bemessung dieser Kündigungsfrist werden sämtliche Jahre des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses als Dienstjahre herangezogen, unabhängig davon, ob Entgelt geleistet oder eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Auch Arbeiterdienstzeiten sowie Lehrzeiten sind voll zu berücksichtigen.

 

Für den Fall der Arbeitnehmerkündigung bleiben die gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungsfristen von dieser Betriebsvereinbarung unberührt. Befristete Dienstverhältnisse, die für länger als drei Monate vereinbart sind, können vom Arbeitnehmer jedenfalls unter Einhaltung der gebotenen Fristen und Termine gekündigt werden.

 

III. Kündigungstermine

 

Es gelten die Kündigungstermine gem § 20 Abs 2 Angestelltengesetz für alle vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfassten Dienstverhältnisse. Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip bleiben bei Arbeitnehmerkündigung die gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungstermine weiterhin gültig, wobei für Angestellte als zusätzlicher Kündigungstermin der 15. eines Monats vereinbart wird.

 

IV. Formvorschriften

 

Es wird vereinbart, dass Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich, entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Übergabe, zu erfolgen haben. Dieser Formbestimmung nicht entsprechende Kündigungserklärungen gelten als nicht ausgesprochen.

 

V. Kündigungsgründe

 

Die Kündigung von Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits länger als fünf Jahre beschäftigt sind, ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur mit schriftlicher Angabe eines Kündigungsgrundes zulässig. Derartige Kündigungsgründe sind:

  • wenn der Arbeitnehmer seine Dienstpflicht gröblich verletzt;
  • wenn der Arbeitnehmer trotz wiederholter Ermahnung im Beisein des Betriebsrates die aufgetragenen Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt;
  • wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Betriebes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits 10 Jahre gedauert hat;
  • wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesetzliche Pension hat;
  • wenn der Arbeitgeber im Falle der dauernden Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, dass er den Arbeitnehmer trotz dessen Verlangen an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigen kann;
  • wenn der Arbeitnehmer unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten und in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich dieser bereit erklärt, nicht zugemutet werden kann;
  • wenn der Arbeitnehmer die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten erheblich verletzt und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

 

Eine Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes ist unzulässig, es sei denn, der Krankenstand hat im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits durchgehend länger als sechs Monate gedauert.

 

VI. Freizeit zur Postensuche

 

Im Falle der Arbeitnehmerkündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist in jenem Ausmaß, wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

VII. Fristlose Beendigung

 

Eine fristlose Entlassung ist nur zulässig,

  • wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten gröblichst schuldhaft verletzt, insbesondere trotz beweisbarer Dienstaufforderung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt;
  • wenn er sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, schuldig macht, sofern die Vertrauensbasis dadurch endgültig zerstört wird;
  • wenn er vorsätzlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verrät oder
  • wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder andere Dienstnehmer zuschulden kommen lässt.

 

Ein Austritt ist ua berechtigt,

  • wenn ein zugelassener Arzt schriftlich bestätigt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses einen Schaden für die Gesundheit des Arbeitnehmers erwarten lässt, wobei sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine derartige Bestätigung in jedem Fall anzuerkennen, sowie dann,
  • wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit den familiären Verpflichtungen des Arbeitnehmers, insbesondere mit der Betreuung seiner Kinder, nicht mehr vereinbar ist.

 

VII. Inkrafttreten

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ……………….. in Kraft.

 

Sie ist auf alle Beendigungserklärungen anzuwenden, die nach dem ……………….. ausgesprochen werden.

 

Bestehende und in Zukunft abgeschlossene Einzelvereinbarungen sind nur insofern gültig, als sie die Arbeitnehmer gegenüber dieser Betriebsvereinbarung besser stellen.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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