MBVDatenübermittlung

Betriebsvereinbarung gem § 96 a Abs 1 Z 1 ArbVG

über die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten

 

abgeschlossen zwischen ……………….. und dem Betriebsrat dieses Unternehmens

 

I. Allgemeines

 

1.      Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Diese Betriebsvereinbarung folgt damit den gesetzlichen Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben.

 

2.      Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter während des aufrechten Arbeitsverhältnisses.

 

3.      Im Unternehmen werden verschiedene automationsunterstützte Systeme eingesetzt, die personenbezogene Daten verwenden. Zum einen sind das Systeme der Personalwirtschaft im engeren Sinne, zum anderen aber auch personalwirtschaftsfremde Systeme.

 

4.      Diese automationsunterstützten Systeme werden zur effizienten Abwicklung der betrieblichen Abläufe eingesetzt. Personenbezogene Daten werden nur in dem dazu notwendigen Ausmaß ermittelt, verarbeitet und übermittelt.

 

5.      Der Zugriff auf die personenbezogenen Daten in den automationsunterstützten Systemen ist auf jene Personen beschränkt, welche diese Informationen zur Erfüllung ihrer betrieblichen Aufgaben benötigen.

 

II. Mitwirkung des Betriebsrates

 

1.      Unabhängig davon, ob die Datenverwendung in Erfüllung einer Rechtspflicht des Arbeitgebers erfolgt oder über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und zu den fachlichen Voraussetzungen nicht hinausgeht, wird der Betriebsrat über alle personenbezogenen Daten in geeigneter Form informiert und hat das Recht, in alle diesbezüglichen Unterlagen, außer es sprechen andere zwingende gesetzliche Bestimmungen dagegen, Einsicht zu nehmen. Änderungen und Erweiterungen der personenbezogenen Daten werden dem Betriebsrat rechtzeitig vor Einsatz mitgeteilt.

 

2.      Der Betriebsrat kann verlangen, dass eines seiner Mitglieder über die Handhabung dieser Systeme informiert und eingeschult wird.

 

3.      Dem Betriebsrat ist weiters gestattet, nicht nur über schriftliche Unterlagen, sondern über die Systeme selbst Einsicht in die personenbezogenen Daten zu nehmen, sofern nicht andere zwingende gesetzliche Bestimmungen dagegen sprechen.

 

4.      Dem Betriebsrat ist in alle Listen, die aus den beschriebenen Systemen gewonnen werden, Einsicht zu gewähren, außer es sprechen zwingende gesetzliche Bestimmungen dagegen. Insbesondere kann der Betriebsrat auch in jene Bereiche des Systems Einsicht nehmen, in denen diese Listen verwaltet werden.

 

5.      Dem Betriebsrat bleibt das Recht vorbehalten, Experten seines Vertrauens zur Einsichtnahme beizuziehen.

 

6.      Dem Betriebsrat ist Auskunft über alle Systemberechtigungen zu geben. Auf Verlangen des Betriebsrates ist über diese Berechtigungen und über die Notwendigkeit zu beraten (Schiedsgerichtsklausel).

 

III. Information der einzelnen Mitarbeiter

 

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, Auskunft über alle über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten.

 

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, Daten richtig stellen oder löschen zu lassen, wenn sie nicht berechtigt ermittelt wurden oder wenn sie nicht richtig sind.

 

Bei Unstimmigkeiten über die Richtigkeit der Daten oder über die Berechtigung zur Ermittlung entscheidet das Schiedsgericht (Schiedsgerichtsklausel).

 

IV. Systeme der Personalwirtschaft

 

Nachfolgende Funktionalitäten werden durch Systeme der Personalwirtschaft im engeren Sinne abgedeckt:

 

1.      Personalstammdatenverwaltung

 

1.1.           Diese Funktionalität beinhaltet die Ermittlung aller in den weiteren Funktionalitäten benötigten Personaldaten.

1.2.           Eine Übermittlung dieser Daten in andere als in dieser Betriebsvereinbarung beschriebene interne Systeme findet nicht statt.

 

2.      Personalabrechnung

 

2.1.           In dieser Funktionalität wird die Brutto- Nettogehaltsverrechnung, entsprechend den externen und internen rechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Die Verarbeitung schließt in dieser Funktionalität auch die Abwicklung von Pfändungen/Exekutionen, Reisekosten und das Bescheinigungswesen ein.

2.2.           Übermittelt werden Daten zur Überweisung der Gehälter an eine Bank und an öffentliche Stellen, gegenüber denen eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht (Finanzamt, Gemeinde/Magistrat, Sozialversicherungsträger).

 

3.      Zeitwirtschaft

 

3.1.           Diese Funktionalität dient zur Verwaltung der verschiedenen An- und Abwesenheitszeiten. Im Hinblick auf diese Funktionalität wird ausdrücklich auf die Betriebsvereinbarung über die variable Arbeitszeit vom ……………….. verwiesen.

3.2.           Die Verarbeitung der An- und Abwesenheitszeiten führt zur Beschickung von An- und Abwesenheitskonten, zur Bildung von Zeitmengen und zur Bewertung dieser (Lohnartengenerierung). Die Lohnarten fließen in die Personalabrechnung ein.

 

4.      Personalentwicklung

 

4.1.           In dieser Funktionalität werden zum einen Qualifikationen (Ausbildung, beruflicher Werdegang, Fachwissen) der Mitarbeiter und zum anderen Anforderungen, die einzelne Stellen mit sich bringen, abgebildet. Basis für die Anforderungen sind die innerbetrieblichen Funktionsbeschreibungen.

4.2.           Die Verarbeitung besteht in einem Abgleichen der Qualifikationsprofile der Mitarbeiter mit den Anforderungsprofilen der Stellen. Dies dient für die Karriere- und Nachfolgeplanung und der Aus- und Fortbildungsplanung.

 

5.      Bewerberverwaltung

 

5.1.           Hier werden, als Untermenge zu den obigen Funktionalitäten, die persönlichen Daten und Daten zur Qualifikation des Bewerbers ermittelt und es kann ebenfalls ein Abgleich mit dem Qualifikationsprofil des Bewerbers zum Stellenprofil vorgenommen werden.

5.2.           Die Zustimmung zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung der Daten wird vom Bewerber eingeholt.

 

V. Personalwirtschaftsfremde Systeme

 

Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Systemen der Personalwirtschaft und personalwirtschaftsfremden Systemen wird ausschließlich in dem in Betriebsvereinbarungen vereinbarten Umfang getätigt.

 

VI. Übermittlung an Dritte

 

Übermittlung von personenbezogenen Daten außerhalb des Unternehmens finden nur statt, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt oder dies ausdrücklich in dieser Betriebsvereinbarung vereinbart wurde.

 

VII. Schiedsgerichtsklausel

 

1.      Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu prüfen.

 

2.      In der Beilegung von Streitfällen, die sich aus der Auslegung dieser Betriebsvereinbarung ergeben, hat sich vor Anrufung einer außerbetrieblichen Schlichtungsstelle eine Kommission, die sich aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrates zusammensetzt, zu beschäftigen.

 

VIII. Schlussbestimmung

 

Das Recht des Mitarbeiters auf Schutz seiner Privatsphäre wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt.

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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