MBVGewinnbeteiligung

Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG

über die Gewährung einer Gewinnbeteiligung

 

abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem

Betriebsrat für ………………..

 

1.      Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung wird zwischen der Geschäftsleitung der Firma ……………….. und dem Betriebsrat für ……………….. abgeschlossen und findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer, die von diesem Betriebsrat vertreten werden.

 

Die Betriebsvereinbarung gilt unbefristet und kann jeweils nur mit Ablauf eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erworbene Anwartschaften und Ansprüche von Arbeitnehmern aus dieser Betriebsvereinbarung sind in jedem Fall auch dann zu erfüllen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leistung die normative Wirkung der Betriebsvereinbarung bereits erloschen ist.

 

2.      Grundsatz

 

Durch die Betriebsvereinbarung werden Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf Auszahlung von Gewinnanteilen des Unternehmens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgelegt.

 

3.      Anspruchsvoraussetzungen

 

Ansprüche iSd Punktes 2 entstehen dann, wenn in der Bilanz der Firma ……………….. in einem Kalenderjahr ein positives Ergebnis im Sinne der unter Punkt 4 zu erläuternden Begriffsbestimmungen erzielt wird. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich für jeden einzelnen Arbeitnehmer nach den Kriterien des Punktes 5.

 

4.      Berechnung des positiven Bilanzergebnisses

 

Ein positives Bilanzergebnis in einem Kalenderjahr liegt vor, wenn aufgrund der Bilanzdaten die Summe von

  • Jahresüberschuss (oder alternativ: EGT, Betriebserfolg, EBIT, Cash Flow) sowie
  • Erhöhung (Verminderung) langfristiger Rückstellungen sowie
  • Saldo außerordentlicher Aufwendungen mit außerordentlichen Erträgen

einen positiven Wert (oder alternativ: einen bestimmten Prozentsatz gemessen am Umsatz) ergibt.

 

Gewinnmindernde Geschäfte mit Unternehmen desselben Konzerns sind hierbei außer Betracht zu lassen, sofern ein solches Geschäft nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen wurde, wie wenn das Unternehmen nicht demselben Konzern angehören würde.

 

Maßgeblich für die Errechnung eines positiven Bilanzergebnisses ist der gemäß HGB zu erstellende Einzel-Jahresabschluss (oder alternativ: Konzernabschluss) des abgelaufenen Geschäftsjahres.

 

5.      Gewinnverteilung

 

Die Basis der Gewinnverteilung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist ein Geldbetrag in der Höhe von ………. % des gemäß Punkt 4 errechneten positiven Jahresergebnisses.

 

………. % des nach Abs 1 ermittelten Verteilungskapitals werden nach Köpfen der vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer verteilt. Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr hindurch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gewesen sind, erhalten einen verhältnismäßigen Anteil, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Bilanzjahr.

 

………. % des nach Abs 1 ermittelten Verteilungskapitals werden im Verhältnis der den Arbeitnehmern am 31.12. des jeweiligen Bilanzjahres zustehenden Monatsgehälter verteilt. Die Höchstgrenze des bei diesem Verteilungsschlüssel maßgeblichen Betrages eines Monatsgehaltes wird allerdings mit dem Eineinhalbfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung festgelegt. Beträge über volle Tausenderstellen bleiben bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels außer Betracht.

 

6.      Fälligkeit

 

Der nach Punkt 5 errechnete Gewinnanteil ist jedem einzelnen Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach der Feststellung der Gewinnanteile durch den Gewinnbeteiligungsausschuss (Punkt 7) auszuzahlen.

 

Wenn es der Arbeitnehmer zB aus steuerlichen Gründen verlangt, ist der Gewinnanteil in vier gleichen Monatsraten mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.

 

7.      Organisatorisches

 

Zur Errechnung der dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden Gewinnanteile sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Weiterentwicklung des Gewinnbeteiligungssystems wird ein Gewinnbeteiligungsausschuss errichtet, dem seitens des Arbeitgebers sowie von Seiten des Betriebsrates jeweils drei entsendete Mitglieder angehören. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird von den Ausschussmitgliedern mehrheitlich bestimmt. Kommt keine Einigung zustande, üben die Funktion des Vorsitzenden zwei gleichberechtigte Ausschussmitglieder aus, von denen je einer aus dem Kreis des Arbeitgebers und aus dem Kreis des Betriebsrates zu entsenden ist.

 

Innerhalb einer Woche nach der Erstellung (oder alternativ: Beschlussfassung) des Jahresabschlusses hat der Vorsitzende den Gewinnbeteiligungsausschuss einzuberufen. Bei zwei Vorsitzenden entscheidet die Terminfestsetzung des zuerst einberufenden Vorsitzenden.

 

Innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Steuerbilanz an das Finanzamt hat der Gewinnbeteiligungsausschuss die dem einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der Berechnung gemäß Punkt 5 zustehenden Gewinnanteile für das betreffende Bilanzjahr festzustellen. Kommt innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Steuerbilanz an das Finanzamt ein entsprechender Beschluss nicht zustande, so haben die einzelnen Arbeitnehmer auch ohne Beschluss des Gewinnbeteiligungsausschusses Anspruch auf die von ihnen gemäß Punkt 5 zu errechnenden Gewinnanteile.

 

Wird die Bilanz nach der Vorlage an das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer in jenen Punkten modifiziert bzw vom Finanzamt als mangelhaft festgestellt, die für die Ermittlung eines positiven Jahresergebnisses iSd Punktes 5 dieser Betriebsvereinbarung von Bedeutung sind, so hat der Gewinnbeteiligungsausschuss innerhalb einer Woche einberufen zu werden und eine entsprechende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels zu beschließen, sofern aufgrund der jeweils notwendigen Modifikation dem einzelnen Arbeitnehmer ein höherer Gewinnanteil zustehen würde. Steht dem Arbeitnehmer aufgrund der Korrektur der Bilanz ein geringerer Gewinnanteil zu, so ist der Arbeitgeber dennoch nicht berechtigt, Abzüge vom festgestellten Gewinnanteil vorzunehmen.

 

Weitergehende Vorschriften über die Zuständigkeit und die Handlungsweise des Gewinnbeteiligungsausschusses können von der Mehrheit dieses Ausschusses mittels eines Statutes beschlossen werden.

 

8.      Kontrollrechte des Betriebsrates

 

Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs 1 Z 2 bis 4 HGB für das vergangene Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.

 

Der Betriebsrat hat das Recht, in den Wirtschaftsprüfbericht Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verpflichtet sich, betreffend der ihm in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Daten zu strikter Erfüllung der Verschwiegenheitspflichten gem § 115 ArbVG.

 

9.      Mitbestimmungsrechte

 

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von allen Entscheidungen der Unternehmensleitung ehestens in Kenntnis zu setzen, die wesentlichen Einfluss auf das Jahresergebnis haben können. Ebenso ist der Betriebsinhaber verpflichtet, abzusehende Entwicklungen im Betriebsergebnis dem Betriebsrat ehestens mitzuteilen und mit ihm darüber zu beraten. Hält sich der Betriebsinhaber nicht an diese Informations- und Beratungspflichten, so haben negative Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf das rechnerische Bilanzergebnis bei der Ermittlung des für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Jahresergebnisses außer Betracht zu bleiben.

 

Der Betriebsrat ist berechtigt, Vorschläge zur Hebung des positiven Bilanzergebnisses zu unterbreiten.

 

In den Fällen des Abs 1 sowie dann, wenn Vorschläge iSd Abs 2 vom Betriebsinhaber nicht aufgegriffen werden, hat der Betriebsrat das Recht, den Gewinnbeteiligungsausschuss anzurufen. Mehrheitsentscheidungen des Gewinnbeteiligungsausschusses in diesen Fragen sind für die Unternehmensleitung bindend.

 

10. Inkrafttreten

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt am ……………….. in Kraft und gilt erstmals für das Bilanzjahr ………………..

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat