Betriebsvereinbarung gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
über die Verwendung von Überwachungskameras am Betriebssitz in ………………..
abgeschlossen zwischen ……………….. und dem Betriebsrat ………………..
Vorbemerkung
Zum Zwecke der Überwachung bzw zur Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen sind am Betriebssitz in ……………….. derzeit ……………….. Kameras installiert. Von einigen dieser Kameras werden auch Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz bzw bei der Arbeitsverrichtung erfasst. Die vorliegende Betriebsvereinbarung dient dazu, diese Dienstnehmer vor Eingriffen in ihre Menschenwürde zu schützen. Gleichzeitig soll es aber möglich sein, sicherheitsrelevante Vorgänge zu beobachten bzw zu rekonstruieren.
Es wird die nachstehende Vereinbarung geschlossen. Sofern in der Betriebsvereinbarung das Wort „Dienstnehmer“ bzw „Mitarbeiter“ oder eine Funktionsbezeichnung ohne geschlechtsspezifischen Zusatz verwendet wird, sind darunter sowohl männliche als auch weibliche Personen zu verstehen.
I.
Jede Installation neuer Kameras bzw Orts- oder Funktionsänderungen bestehender Kameras sind vom Arbeitgeber dem Betriebsrat anzuzeigen.
II.
In der Beilage A sind jene Kameras angeführt, die Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz bzw bei der Arbeitsverrichtung erfassen. Sollten nach Abschluss der gegenständlichen Betriebsvereinbarung weitere Kameras installiert werden, die im Sinne der Vorbemerkung Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz bzw bei der Arbeitsverrichtung erfassen, ist dieser Umstand unverzüglich vom Arbeitgeber dem Betriebsrat schriftlich anzuzeigen. Widerspricht der Betriebsrat schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis von der Neuinstallation, ist diese unzulässig.Die Beilage A wird in periodischen Abständen an die geänderte Situation angepasst, ist vom Betriebsrat zu unterfertigen und stellt in dieser jeweils aktuellen Fassung einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung dar.
Dem Betriebsrat bleibt das Recht erhalten, mit dem Arbeitgeber Gespräche über die Kamerastandorte zu führen und, falls begründete Einwände bestehen, die Demontage bzw Funktionsänderung einzelner Kameras binnen angemessener Frist zu verlangen. Diesem Verlangen hat der Arbeitgeber Folge zu leisten.
III.
Die Aufzeichnungen sind nicht auf Dauer zu archivieren, sondern längstens nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu überspielen.
IV.
Die Sicherheitsüberwachung mit Hilfe von Kameras hat so zu erfolgen, dass ein Berühren der Menschenwürde der betroffenen Dienstnehmer soweit wie möglich hintangehalten wird.
Eine Beobachtung von Dienstnehmern darf daher nur erfolgen, soweit dies aus sicherheitsrelevanten Gründen unbedingt erforderlich ist. Insbesondere ist es nur in einem solchen Fall zulässig, Dienstnehmer unter Verwendung der Zoom-Einrichtung der Kameras zu beobachten.
V.
Das Abspielen von aufgezeichneten Filmsequenzen, die von den in der jeweils aktuellen Beilage A genannten Kameras stammen, ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, darf jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Abteilungsleitung durch die hiezu berechtigten Mitarbeiter erfolgen.
Der Betriebsrat ist davon im Vorhinein zu verständigen und über seinen Wunsch ist vor dem Abspielen mit ihm über die Notwendigkeit zu beraten, sowie über seinen Wunsch ist er beizuziehen.
VI.
Jede Einsichtnahme in die aufgezeichneten Filmsequenzen, die von den in der jeweils aktuellen Beilage A genannten Kameras stammen, ist in einem Protokollbuch unter Angabe der Namen der einsichtnehmenden Personen, des Datums, der Uhrzeit und des Grundes für die Einsichtnahme festzuhalten.
VII.
Die Betriebsvereinbarung ist allen – auch neu eintretenden – Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
VIII.
Diese Betriebsvereinbarung kann gem § 96 Abs 2 ArbVG jederzeit schriftlich gekündigt werden. Nach Ende der Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung sind sämtliche in Beilage A genannten Kameras vom Arbeitgeber unverzüglich zu entfernen.
……………….., am ………………..
……………….. ………………..
Arbeitgeber Betriebsrat