Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 23 ArbVG
betreffend die Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches für den Betrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG
abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Betriebsrat für ………………..
I.
Bei der Firma ……………….. handelt es sich um einen Mischbetrieb.
Mit Stichtag……………….. sind folgende Gewerbeberechtigungen aufrecht: ………………..
Diese Gewerbeberechtigungen beziehen sich weder auf einzelne Betriebe, noch auf Haupt- und Nebenbetriebe. Es liegen auch keine organisatorisch abgrenzbaren Betriebsabteilungen vor.
Dem Grundsatz der Tarifeinheit entsprechend und in Übereinstimmung mit § 9 Abs 3 ArbVG hat daher für alle Arbeitnehmer der Kollektivvertrag jenes Wirtschaftsbereiches zur Anwendung zu kommen, dem für den Betrieb aus wirtschaftlicher Sicht die maßgebliche Bedeutung zukommt.
Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat stellen übereinstimmend klar, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Wirtschaftsbereiches ……………….. überwiegt. Daher wird für alle Arbeitnehmer einheitlich und mit normativer Wirkung ab ……………….. der Kollektivvertrag für ……………….. zur Anwendung kommen.
II.
Für Dienstverhältnisse, auf die bereits bisher der Kollektivvertrag für ……………….. angewendet wurde, ergibt sich aus dieser Betriebsvereinbarung keine Änderung.
Alle ab ……………….. neubegründeten Dienstverhältnisse unterliegen ausschließlich diesem Kollektivvertrag.
III.
Auf Dienstverhältnisse, auf die bisher ein anderer Kollektivvertrag angewendet wurde, findet ab ……………….. der Kollektivvertrag für ……………….. Anwendung.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, noch vor dem ……………….. an diese Arbeitnehmer neue Dienstzettel auszustellen. Sollten hinsichtlich der Einstufung in das kollektivvertragliche Gehaltsschema Meinungsunterschiede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auftreten, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Verhandlung beizuziehen und erklärt sich schon jetzt bereit, in Zweifelsfällen eine für die betroffenen Arbeitnehmer günstige Einstufung vorzunehmen.
Diesen Arbeitnehmern wird zugesichert, dass der Kollektivvertragswechsel keine Verschlechterung ihres Entgeltanspruches bewirkt. Vielmehr bleiben sämtliche Bestimmungen des bisherigen Kollektivvertrages als Einzelvertragsbestandteil weiterhin gültig, wobei das Günstigkeitsprinzip anzuwenden ist. Eine verschlechternde Vereinbarung kann innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung nicht getroffen werden.
Arbeitnehmer, die mit einer Weitergeltung des bisherigen Kollektivvertrages auf einzelvertraglicher Basis nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung widersprechen, sodass ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs der Kollektivvertrag für ……………….. angewendet wird. Auch in diesem Fall ist eine Verschlechterung des Entgeltanspruches der Arbeitnehmer ausgeschlossen.
IV.
Sollten sich die wirtschaftlichen Umstände ändern und der Betriebsrat zur Überzeugung gelangen, dass sich die für den Betrieb maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung auf einen anderen Wirtschaftsbereich verlagert hat, erklärt sich der Arbeitgeber schon jetzt dazu bereit, über Verlangen des Betriebsrates Gespräche betreffend einer Neufeststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Wirtschaftsbereiche aufzunehmen und allenfalls eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Sofern in Zukunft organisatorisch abgrenzbare Betriebsabteilungen geschaffen werden oder eine Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe erfolgt, kommt für diese Betriebe bzw Betriebsabteilungen der gemäß Arbeitsverfassungsgesetz gültige Kollektivvertrag zur Anwendung. Liegt auch in diesen Fällen eine Kollektivvertragskollision vor, gilt diese Betriebsvereinbarung.
V.
Diese Betriebsvereinbarung tritt am ……………….. in Kraft.
……………….., am ………………..
……………….. ………………..
Arbeitgeber Betriebsrat