Begründung:
Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht aus Gründen, die aus heutiger Sicht schwer nachzuvollziehen sind, kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates in den Aufsichtsräten von Theaterunternehmen vor. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das ArbVG aus dem Jahr 1973 ist nur zu lesen, dass sich „in der Praxis kein Bedürfnis nach Errichtung von Zentralbetriebsräten für Theaterbetriebe gezeigt“ habe, was wohl kein stichhaltiges Argument gegen die Entsendung von BetriebsrätInnen in die Aufsichtsräte ist.
Es kann mittlerweile als gesichert gelten, dass die Involvierung von Betriebsräten in die Unternehmensentwicklung entscheidend zur Etablierung eines konstruktiven Betriebsklimas beiträgt. Außerdem hat der Gesetzgeber für die Bundestheater Burgtheater, Staatsoper und Volksoper im Bundestheater-Organisationsgesetz bereits eine Ausnahme von der Ausnahmebestimmung festgeschrieben. Es gibt keinen Grund, hinsichtlich der betriebsrätlichen Mitbestimmungsrechte in Theaterunternehmen mit zweierlei Maß zu messen.