Im Zuge der Beauftragung von sozialen Dienstleistungen durch öffentliche Institutionen, staatliche und kommunale Einrichtungen stellt sich auf verschiedenen Ebenen mehr und mehr die Frage nach der strukturellen Absicherung der Träger-Vereine, -Fonds und -Unternehmen in der Sozialwirtschaft:
1. Die gängige Praxis – auch der Stadt Wien bzw. des Fonds Soziales Wien – ist eine einjährige Beauftragung, die keinerlei Absicherung für die Unternehmen und Vereine der Sozialwirtschaft bedeutet. Eine mehrjährige Beauftragung durch die öffentliche Hand wäre dringend notwendig.
Derzeit schiebt der Fonds Soziales Wien in einigen Bereichen (z.B. Behindertenbereich) die Gespräche über die weitere Finanzierung der sozialen Dienstleistungen und Vereine für das Jahr 2006 auf. Diese Vorgangsweise ist gegenüber den sozialen Trägerorganisationen und den betroffenen MitarbeiterInnen zutiefst verantwortungslos und erzeugt hohe Unsicherheit.
2. Staatliche und kommunale AuftraggeberInnen von sozialen Dienstleistungen, wie etwa Bundesländer, akzeptieren bei Beauftragungen – wenn überhaupt – maximal die bestehenden Kollektivverträge als Berechnungsgrundlage für die Vergabe der finanziellen Mittel. In den Vereinen, Fonds und Unternehmen der Sozialwirtschaft bestehen allerdings auch darüber hinaus gehende Betriebsvereinbarungen bzw. Verträge zwischen öffentlichen AuftraggeberInnen und sozialwirtschaftlichen Vereinen, Fonds und Unternehmen, die bessere Konditionen enthalten. Außerdem spiegeln sich im erst kürzlich gesatzten BAGS-Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe) z.T. Tätigkeitsbereiche mit höherer Qualifizierung und dementsprechend höherer Entlohnung und die entsprechenden Berufsbezeichnungen einiger nun neu hinzugekommener Anwendungsbereiche der Sozialwirtschaft (z.B. sozioökonomische Betriebe oder Frauenberatungseinrichtungen) derzeit noch nicht wieder.
Es darf daher nicht sein, dass von öffentlichen Geld- und Auftraggebern nur mehr der BAGS-Kollektivvertrag als Höchstmaß für die Vergabe und die zur Verfügung gestellten Mittel gilt.
3. Ohne eine entsprechende Erhöhung der Rahmensubventionen durch die staatlichen und kommunalen Auftraggeber können auch im BAGS-KV festgeschriebene Regelungen, wie z.B. die stufenweise Arbeitszeitverkürzung, von den Vereinen nicht finanziert werden. Einsparungen zu Lasten der KlientInnen und der Beschäftigten auch in Bezug auf die Qualität der Leistungen sind zu erwarten.