Eine „absolute Lohnuntergrenze“ für alle Unselbständigen inklusive freier DienstnehmerInnen ist notwendig!
Mit einem gesetzlichen Mindestlohn wäre eine absolute Lohnuntergrenze über alle Branchen hinweg, für alle ArbeitnehmerInnen und arbeitnehmerInnenähnliche Beschäftigungsverhältnisse eingezogen. Angesichts des wachsenden Niedriglohnsektors auch in Österreichs und der massiven Einkommensdifferenzen zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten ist ein gesetzlicher Mindestlohn auf Stundenbasis daher ein Gebot der Stunde.
Gesetzlicher Mindestlohn nützt vor allem atypisch Beschäftigten und Frauen
Laut Statistik Austria arbeiten in Österreich rund 15% der Beschäftigten im Niedriglohnbereich. „Die tatsächlichen Einkommen der Niedriglohnbeschäftigten lagen in Österreich 2010 mit 7,59 Euro/Stunde deutlich unter der Niedriglohnschwelle von 8,52 Euro. Betroffen davon waren und sind insbesondere atypisch Beschäftigte – von Teilzeit bis Leiharbeit, Frauen, Junge und MigrantInnen, Ein gesetzlicher Mindestlohn würde umgehend die Einkommen breiter ArbeitnehmerInnenschichten deutlich anheben und insbesondere auch die Einkommensdifferenzen zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten verkleinern. Mit einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,70 Euro/Stunde, der jährlich zu valorisieren ist, wäre die Mindestlohnforderung des ÖGB erst einmal umgesetzt.
Argumente wie ein Mindestlohn sei für die Wirtschaft nicht verkraftbar ist blanker Zynismus. Ein Niedriglohnsektor ist weder sozial noch ökonomisch verträglich. Wer einen Niedriglohnsektor haben und damit insbesondere Frauen und atypisch Beschäftigten ihren Anteil am gemeinsam erarbeiteten Wohlstand vorenthalten will, soll das offen sagen. Von Arbeit muss Mann und Frau leben können – das ist wohl das Mindeste! Löhne nur unter dem Kosten– und nicht auch unter dem Nachfrageaspekt zu sehen, sei zusätzlich ökonomisch ausgesprochen kurzsichtig.
Gesetzliche Lohnuntergrenzen kein Widerspruch zu Kollektivverträgen
Dem vielfach vorgebrachten Argument, dass gesetzliche Mindestlöhne die Kollektivvertragshoheit der Sozialpartner unterlaufen würden, gelten so nicht. Egal, ob bei Arbeitszeit, betrieblicher Mitbestimmung, Kündigungsfristen oder ArbeitnehmerInnenrechten – beinahe überall gibt es gesetzliche Regulierungen mit Höchst- und Mindestgrenzen, die von den Kollektivvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen noch ‚verbessert‘ werden können. Bislang ist – zumindest arbeitnehmerInnenseitig – noch niemand auf die Idee gekommen, diese Regelungen als ‚die Kollektivvertragshoheit unterlaufend‘ in Frage zu stellen. Warum sollte es daher nicht auch bei Löhnen und Gehältern gesetzliche Untergrenzen, über alle Branchen hinweg, auch für freie DienstnehmerInnen gültig, geben?
Selbstverständlich sind die Sozialpartner – wie auch in anderen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten – in die Mindestlohngesetzgebung sowie die jährliche Anpassung einzubinden.