Antrag 01/ Keine Ausnahme von Banken bei der Entsendung von BetriebsrätInnen in den Aufsichtsrat von „Muttergesellschaften

Preiss, in seinem Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (2002, 489), schreibt dazu, dass diese Regelung „dann sachgerecht (ist), wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten oder Versicherungen handelt“. 

Es ist in der österreichischen Banken- und Versicherungsbranche in den letzten Jahren eine Tendenz zu beobachten, dass das Kerngeschäft in einem „Mutterunternehmen“ verbleibt und Dienstleistungen z.B. wie Backoffice, Leasing, Factoring, Zahlungsverkehr in eigene Tochterunternehmen ausgelagert werden. Die Absicht dahinter ist zum einen die MitarbeiterInnen in „schlechtere“ Kollektivverträge zu bringen, zum anderen die Betriebsräte dieser Unternehmen von der Mitwirkung der steuernden Muttergesellschaft auszuschließen.

Preiss stellt klar, dass für solche Beteiligungen ein Ausschluss der Konzernentsendung „nicht sachgerecht“ ist. Und weiter: „Diese Ausnahmebestimmung sollte – auch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – in ihrem Anwendungsbereich auf branchenfremde Beteiligungen eingeschränkt werden“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die 11. Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich möge daher beschließen:

Der letzte Satz des § 110 ArbVG Abs 6 ist zu streichen.