Antrag 05 / Nein zu massiven Verschlechterungen bei der Invaliditätspension!

 

Seit 1. Jänner 2013 wird der Pensionsvorschuss bei laufenden Verfahren um die „Invaliditätspension“ auf 2 Monate beschränkt (ab 2013: 3 Monate), auch wenn noch keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat bzw. wenn Berufungen gegen Bescheide bzw. Gerichtsurteile eingebracht werden. Potentiell „invalide“ Menschen müssen sich also nach 2 bzw. 3 Monaten wieder „arbeitsfähig“ und „arbeitswillig“ zeigen – also der Arbeitsvermittlung und Maßnahmen des AMS zur Verfügung stehen – auch wenn sich später (was Jahre dauern kann) herausstellen kann, dass der betroffene Mensch doch die ganze Zeit über arbeitsunfähig war. Andernfalls verlieren sie ihre Existenzgrundlage.

In Großbritannien und Deutschland gibt es bereits Todesfälle von Menschen, denen die Arbeitsunfähigkeit einfach abgesprochen wurde und die dann – in unter Androhung des Entzugs der Existenzgrundlage (Bezugssperre) – verordneten Arbeitszwangsprogrammen gestorben sind!

Die Vollversammlung der AK-Wien fordert daher die sofortige Rücknahme dieser existenzbedrohenden Regelung des Pensionsvorschusses.

Mit 1. Jänner 2014 wurde die befristete Invaliditätspension für Menschen jünger als Geburtsjahrgang 1963 abgeschafft. Stattdessen müssen arbeitsunfähige und gesundheitlich eingeschränkte Menschen, die keine unbefristete Invaliditätspension zugesprochen bekommen (bisher etwa 50 % der Betroffenen) auf Anordnung hin oftmals eine medizinische Schmalspurrehabilitation oder eine berufliche Umschulung beim AMS durchführen und sich anschließend wieder voll arbeitsfähig zeigen – unabhängig davon, ob sie es auch tatsächlich sind!

Als zentrale Stelle zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Invalidität wurde eine „Gesundheitsstraße“ eingerichtet, die sich mit ihren Gutachten an eine allzu enge Gesetzgebung und Judikatur halten muss und daher gar nicht in der Lage ist, zwischen tatsächlicher Erwerbsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden. In den Gutachten der Gesundheitsstraße kommt den rechtlichen Definitionen ein höherer Stellenwert zu als den kranken Menschen und ihrer realen Lebenssituation.

Schon in der bisherigen gesetzlichen Regelung wäre es möglich gewesen, ausreichend Rehabilitationsangebote zu erstellen und so das Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ umzusetzen.

Das neue System zeichnet sich durch massiven Zwang und einer damit einhergehenden Verschlechterung der Rechte der betroffenen Menschen aus. Passende Stellen für diese Menschen werden durch diese „Reform“ aber nicht geschaffen.

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