Antrag 14 / Kein Billigst-Freikauf bei Nichterfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Begründung

ArbeitgeberInnen sind lt. Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, pro 25 ArbeitnehmerInnen eine Person mit dem Status begünstige/r Behinderte/r zu beschäftigen. Erfolgt dies nicht, so können sich ArbeitgeberInnen von dieser Behinderteneinstellungs-pflicht nach wie vor zu Dumpingpreisen und zusätzlich steuermindernd freikaufen. Diese billige „Freikaufsmöglichkeit“ führt dazu, dass trotz „Behindertenmilliarde“ die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung auch in den letzten Jahren gestiegen ist, obwohl sich die Situation am Arbeitsmarkt insgesamt deutlich entspannt hatte.

Damit die Behinderteneinstellungspflicht endlich auch positive Wirkungen zeigt und damit die Zahl der Menschen mit Behinderung, die arbeitslos sind, sinkt, ist es unumgänglich, die seit Jahren geforderte Anhebung der Ausgleichstaxe – zumindest auf das durchschnittliche Lohnniveau bei Vollzeitbeschäftigung des jeweiligen Unternehmens – umzusetzen. Nur wenn es für ArbeitgeberInnen gleich „attraktiv“ ist, Menschen mit Behinderungen einzustellen oder sich von ihnen freizukaufen, wird die Zahl der Menschen mit Behinderung, die arbeitslos sind, sinken.

Das immer wieder angeführte Argument, dass dann für ArbeitgeberInnen die Ausgaben steigen würden, stimmt insofern nicht, da ja die Möglichkeit der Einstellung aufrecht bleibt und es somit es zu keiner Ausgleichstaxzahlung kommt, wenn sie die Einstellungspflicht erfüllen.

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