Antrag 14 / Unerbetene Werbung durch Telefonanrufe

In weiterer Folge sollten ExpertInnen nach Möglichkeiten suchen, inwieweit weiter gehende Schutzmaßnahmen (strengere gesetzliche Vorschriften, technische Sperren) ergriffen werden können.

Nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (§ 107, Abs.1) sind Telefonanrufe zu Werbezwecken unzulässig, außer die oder der Umworbene hat dazu vorher die Einwilligung erteilt. Dennoch beschweren sich KonsumentInnen immer häufiger, dass sie von Automaten angerufen und aufgefordert werden, eine 090x-Mehrwertnummer anzurufen, um einen behaupteten Gewinn anzufordern.  Durch diese Automaten-Anrufe hat die Belästigung durch unerbetene Telefonwerbung eine neue Dimension erreicht. Sie stellt ein Eindringen in die Privatsphäre dar, wenn die Angerufenen abheben und dadurch gestört werden. Sind die Angerufenem nicht daheim, kann u.U. der Speicher des Anrufbeantworters mit derartigen Anrufen „verstopft“, später eingehende wichtige Anrufe können möglicherweise nicht mehr gespeichert werden.
Weitere finanzielle Schäden entstehen KonsumentInnen, falls sie bei den Mehrwertnummern  anrufen (Kosten bis zu 3,63/Euro je Minute). Davon betroffen sind vor allem weniger informierte oder der deutschen Sprache weniger kundige Personen.
Die Rechtslage bietet den KonsumentInnen hier zu wenig Schutz. Zuständig für die Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz ist die Fernmeldebehörde (Fernmeldebüro), die Verwaltungsstrafen verhängen kann. Dazu müssen die Belästigten jedoch die betreffende Firma bzw. deren Telefonnummer ausfindig machen. Das scheitert jedoch daran, dass die werbenden Unternehmen ihre Rufnummer unterdrücken.
Mitbewerber und klagslegitimierte Interessensvertretungen können eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs einbringen. KonsumentInnen können gegen diese Unternehmen nicht direkt vorgehen.  

 

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