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Resolution 01 / CETA stoppen, vorläufige Anwendung verhindern

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016

wurde zum gemeinsamen Antrag 02 – einstimmig angenommen

Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Vollversammlung der AK Wien spricht sich entschieden gegen die vorläufige Anwendung des Europäisch/Kanadischen Freihandelsabkommen CETA aus. Die Vollversammlung der AK Wien fordert daher den Nationalrat auf, die Bundesregierung, insbesondere den zuständigen Wirtschaftsminister, durch eine Bindung (durch eine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union des Hauptausschusses des Nationalrates) dahingehend feszulegen.
Zusätzlich bekräftigt die Vollversammlung der AK Wien ihre ablehnende Haltung zum Freihandelsabkommen CETA und fordert die österreichischen EP-MandatarInnen, den Nationalrat sowie die Bundesregierung auf, dieser Position beizutreten und entsprechende Aktivitäten zu setzen. Insbesondere

  • sind Sonderklagsrechte für einzelne Gruppen, bzw. privilegierter Eigentumsschutz für ausländische InvestorInnen abzulehnen,
  • ist sicherzustellen, dass für eine Streitschlichtung im Zuge von Investitionen ordentliche Gerichte mit öffentlichen Verfahren, unabhängigen RichterInnen und Instanzenzug zuständig sind,
  • ist sicherzustellen, dass Rechte der Parlamente und BürgerInnen durch Streitschlichtungsverfahren nicht eingeschränkt werden,
  • ist sicherzustellen, dass SteuerzahlerInnen nicht für das Investitionsrisiko von Konzernen, dass sich im Laufe der Geschäftstätigkeit, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern könnten, aufkommen,
  • ist sicherzustellen, dass das Vorsorgeprinzip in Europa nicht durch einen sogenannten „wissenschaftsbasierten Ansatz“ abgelöst wird.

Seit Februar diesen Jahres liegt der Text des von der EU-Kommission und der Kanadischen Regierung verhandelten Freihandelsabkommens (CETA) offiziell auf dem Tisch.
CETA enthält ein Investitionsschutzkapitel, welches den umstrittenen Investor-Staat-Klagemechanismus (ISDS/Investor-State Dispute Settlement) vorsieht. Dies dient nicht etwa der Regulierung der Geschäftspraktiken internationaler Investoren, sondern es legt fest, welche Pflichten sich die Staaten auferlegen und welche (Klage-)Rechte den Investoren (Unternehmen) gegeben werden.

Unter dem Druck öffentlicher Kritik ist es seitdem, ohne die Verhandlungen wieder aufzunehmen, zu Nachbesserungen im Vertragstext gekommen.
Ein bilaterales Investitionsgericht (ICS) soll anstelle privater Schiedsgerichte geschaffen werden. Auch wenn dies Verbesserungen mit sich bringt, ändert das nichts am Grundproblem privilegierter Klagsrechte von Investoren gegenüber Staaten, mit ihren weitreichenden Konsequenzen auf die Gesetzgebung in sozial-, umwelt-, arbeits- wie auch steuerpolitischen Belangen. Ein privilegierter Investorenschutz stellt einen gegenüber anderen Gruppen und Personen bedenklich ausgeweiteten und unverhältnismäßigen Eigentumsschutz dar, der es demokratisch gewählten und legitimierten staatlichen Organen angesichts drohender hoher finanzieller Risiken bei Investorenklagen erschwert bis verunmöglicht, Gesetze zur Verbesserung der allgemeinen sozialen, verteilungspolitischen, arbeitsrechtlichen und ökologischen Lage zu beschließen, sollten diese zu Lasten der Gewinnerwartung der Investoren gehen.

Die Schiedsrichter („Members of Tribunal“) sollen für fünf (bei sieben der ersten ernannten Mitglieder für sechs Jahre) ernannt werden. Sie sollen eine pauschale monatliche Vergütung bekommen und die üblichen Tagessätze bei Schiedsgerichtstätigkeit (derzeit 3.000 US-Dollar pro Tag) erhalten.

Der Deutsche Richterbund hat hierzu angemerkt:

„Durch das ICS würde nicht nur die Rechtssetzungsbefugnis der Union und der Mitgliedstaaten eingeschränkt, auch das etablierte Gerichtssystem innerhalb der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union würde geändert werden.“

Und weiter:

„Weder das vorgesehene Verfahren zur Ernennung der Richter des ICS noch deren Stellung genügen den internationalen Anforderungen an die Unabhängigkeit von Gerichten (…) Auch die Dauer der Amtszeit von sechs Jahren mit der Möglichkeit einer weiteren Amtsperiode, ein Grundgehalt („retainer fee“) von ca 2.000 € monatlich für Richter der ersten Instanz (…) lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Kriterien für die fachliche und finanzielle Unabhängigkeit von Richtern eines internationalen Gerichts erfüllt werden.“

Auf Basis dieser Rechte finden Klagen statt wie die von Vattenfall gegen den deutschen Atomausstieg oder die Klage von Philipp Morris gegen Uruguay wegen Maßnahmen zum NichtraucherInnenschutz.

CETA soll vorläufig in Kraft treten, ohne dass die nationalen Parlamente zuvor grünes Licht gegeben haben. Dies belegt das Protokoll vom EU-Handelsausschuss vom 16.03.2016. Das für Österreich verhandelnde Wirtschaftsministerium will bei dieser Umgehung der nationalen Parlamente zustimmen.

„AT gehe davon aus, dass es sich bei CETA um ein „gemischtes“ Abkommen handle und die von der EK vorzulegenden Entwürfe für die erforderlichen Beschlüsse diesem Aspekt Rechnung tragen werden. Einer vorläufigen Anwendung entsprechend der Kompetenzverteilung könne AT zustimmen.“  (Protokoll des EU-Ratsausschuss Handelspolitik vom 16.3.; S.4)

Diese Aussage bedeutet, dass Österreich beabsichtigt, CETA in der vorliegenden Form im Rat zuzustimmen und auch für die vorläufige Anwendung „grünes Licht“  zu geben
Aus einem Gutachten des Deutschen Bundestages (Unterabteilung Europa) geht hervor, dass die vorläufige Anwendung nicht nur für eine Übergangsfrist ein Übergehen des Willens der nationalen Parlamente darstellt. Sie kann eine Aushebelung der Demokratischen Institutionen auf Dauer sein.

In dem Dokument heißt es konkret:
„Das Unionsrecht sieht jedoch keine Regelung für eine Aufhebung des Ratsbeschlusses nach Art. 218 Abs. 5 AEUV im Fall der gescheiterten Ratifikation eines vorläufig anwendbar erklärten völkerrechtlichen Vertrages vor. So gibt es keine Rechtspflicht, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Falle des Scheiterns der Ratifikation zu beenden.“

Des Weiteren ist das europäisch-kanadische Handels- und Investitionsabkommen CETA sehr gentechnikfreundlich. Es enthält einen eigenen Artikel über die bilaterale Zusammenarbeit über Biotechnologie. Kanada und die EU verpflichten sich in CETA zu Informationsaustausch und weiterer Zusammenarbeit in so kritischen Bereichen wie Zulassungsverfahren, Grenzwerten und dem Umgang mit der Freisetzung von nicht-zugelassenen genmanipulierten Organismen. Das Ziel dieses Dialogs ist ausschließlich die Förderung des Handels und nicht der Schutz von Umwelt und KonsumentInnen oder die Eindämmung der Macht weniger Konzerne über den Saatgutmarkt.

In Art. 25.2 des CETA-Vertragstextes heißt es beispielsweise:

“(b) to promote efficient science-based approval processes for biotechnology products;”

Das Verdrängen des Vorsorgeprinzips durch “wissenschaftlich basierte” (“science based”) Zulassungsverfahren könnte Maßnahmen zum  Schutz der öffentlichen Gesundheit und der  Umwelt  vehement einschränken.

Die Themen und Ziele der Kooperation, die im Vertrag festgeschrieben sind,
zeigen deutlich, dass hier die Interessen die Biotech-Industrie verfolgt werden.

Antrag 06 / Aufhebung der Deckelung bei der Weiterverrechnung der Einnahmen aus der Speicherabgabe

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer 22. Juni 2016

Antrag mehrheitlich abgelehnt
FA: ja
FSG, ÖAAB: nein

Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge beschließen:

Das UrheberInnenrecht ist dahingehend zu novellieren, dass die Bestimmung des §116 Abs 11 ersatzlos gestrichen wird.

Die UrheberInnenrechtsnovelle 2015 hat die Abgabe auf Speichermedien neu geregelt und die vom Handel einzuhebenden Gebühren auf Speichermedien und die Reprographievergütung zusammengefasst. Diese Abgabe wird vom Handel auf den Preis aufgeschlagen und eingehoben. Der Gesetzgeber hat folgende Regelung vorgenommen:

§ 116 Abs 11 Urh-Nov 2015: Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen.

Dadurch wurde eine Deckelung der Einnahmen festgelegt.
Diese Formulierung in der Gesetzesvorlage läuft darauf hinaus, dass zwar die Anzahl der abgabepflichtigen Speichermedien erhöht wurde, das Gesamtaufkommen aber möglichst nicht.
Es ist nicht geregelt, was nach Erreichen der Deckelung zu passieren hat. Weder ist klar ob die Abgabe weiter eingehoben wird, noch, was mit den allenfalls höheren Einnahmen zu geschehen hat.

Die Einführung einer Deckelung bei Abgaben ist grundsätzlich abzulehnen. Wenn eine Abgabe auf Speichermedien beschlossen wurde, um die Leistungen von UrheberInnen noch irgendwie abzugelten, ist nicht einzusehen, warum dies nur durch Käufe bis zur Erreichung der Deckelung zu geschehen hat.

Antrag 05 / Novellierung der Regelung zur Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 159. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Voraussetzungen für begünstigte Einrichtungen nach § 4a, Abs.4, Art 4a des Einkommensteuergesetzes werden um den Punkt „Förderungen durch Gemeinden, Landeshauptstädte, Kulturprogramme der Europäischen Union“ erweitert. Der Gesetzgeber hat Sorge zu tragen, dass in jenen Fällen, in denen die Förderdaten nicht in die Transparenzdatenbank eingetragen werden, der Nachweis in anderer geeigneter Form erbracht werden kann.

Im Rahmen des sogenannten „Gemeinnützigkeitspakets“ wurde auch die Möglichkeit geschaffen private Spenden an Kultureinrichtungen steuerlich geltend zu machen. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz § 4a, Abs.4, Art 4a folgendes geregelt:

(4a) Begünstigte Einrichtungen … sind Körperschaften … unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Körperschaft erhält
a) eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
b) eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.

Als zentrales Problem wird die geplante Anbindung an eine Förderung durch Bund oder Länder gesehen. Dadurch werden zahlreiche Kultureinrichtungen ausgeschlossen, die aber allen anderen Kriterien entsprechen.

Dies führt mittelfristig zu einschneidenden Verschiebungen in der Förderlandschaft. Kultureinrichtungen, die ihr Kulturprogramm mit Hilfe von Gemeindesubventionen oder EU-Mitteln finanzieren sind ebenso ausgeschlossen, wie solche, die überhaupt ohne Förderung, aber bisher mit privaten Zuwendungen auskommen. Dies wird dazu führen, dass finanziell potente Kultureinrichtung zu den staatlichen Subventionen drängen, ohne diese wirklich zu benötigen. Droht ihnen jedoch der Ausfall der Spenden aufgrund der mangelnden Absetzbarkeit, sind sie entweder präventiv oder später in Folge der Einnahmeneinbrüche auf Förderungen angewiesen. Die seit Jahren stagnierenden bzw. sinkenden Budgets in den Landeskulturabteilungen und bei der Bundesförderung potenzieren in der Koppelung an eine Bundes- oder Landesförderung ohne eine radikale Reform der Fördersysteme nur deren Unzulänglichkeit.
Viele, vor allem junge Einrichtungen haben in den letzten Jahren den „Sprung“ in die staatlichen Förderstrukturen nicht geschafft und sich neue Formen der Finanzierung gesucht, sie bleiben weiterhin aus beiden Systemen ausgeschlossen.
Im Sinne der Gleichstellung ist es sinnvoll eine generelle steuerliche Absetzbarkeit für den Kulturbereich zu schaffen. Ansonsten werden für Institutionen, die sich nicht auf den spendenbegünstigten Listen befinden, inakzeptabel hohe Eintrittshürden geschaffen.

Durch das Erfordernis des Eintrages in der Transparenzdatenbank wird das Faktum geschaffen, dass ohnehin nur die Einrichtungen erfasst werden, die eine Bundesförderung erhalten. Die meisten Bundesländer sind zur Zeit nicht bereit, die Transparenzdatenbank zu speisen.

Antrag 04 / Musikschulen

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge beschließen:

Im ArbeitnehmerInnen-Interesse der Intrumental- und GesangspädagogInnen, der Studierenden der Instrumental-/Gesangspädagogik und der Eltern schulpflichtiger Kinder fordert die AK:

  • Prüfung des (infrastrukturellen) Potentials an (Ganztags)-Schulen, Musikschulen als solche zu integrieren.
  • Integration der Musikschulen in das öffentliche Schulwesen. Aufnahme der Schulart „Musikschule“ in das SCHOG, somit Zuständigkeit des BMBF.
  • Ein Bundesrahmengesetz bzw. bundeseinheitliche Rahmenbestimmungen für Musikschulen.

Musikschulen sind ein für das aktive Musikleben in Österreich und für die individuelle musisch- kreative Entfaltung der Menschen elementar wichtiger Bestandteil des allgemein zugänglichen Bildungsangebotes.

Das International Music Council, das 1949 von der Unesco gegründete, weltweit größte Netzwerk von Musikorganisationen und -institutionen sowie Musikschaffenden und darüber hinaus das beratende Gremium der Unesco in Fragen der Musik, hat folgende fünf musikalischen Grundrechte verabschiedet:
1.    Das Recht aller Menschen auf freien musikalischen Ausdruck
2.    Das Recht aller Menschen, musikalische Fähigkeiten zu erwerben
3.    Das Recht aller Menschen auf Zugang zu musikalischen und kulturellen Aktivitäten durch Teilnahme, Zuhören, Kreation und Information
4.    Das Recht für Kulturschaffende auf geeignete Ausstattung, um ihre Kunst auszuüben und durch alle Medien zu kommunizieren
5.    Das Recht für Kulturschaffende, gerechte Anerkennung und Bezahlung für ihre Arbeit zu erhalten.

Damit sind fundamentale Grundsätze formuliert, die zum einen für alle Menschen den niederschwelligen Zugang zu kulturellem Ausdruck gewährleisten sollen und zum anderen das Recht der Kunst- und Kulturschaffenden auf adäquate Honorierung ihrer künstlerisch/pädagogischen Leistungen betonen.
Die österreichischen Musikschulen werden in jedem Bundesland verschieden gestaltet, sind also Ländersache. Daraus resultieren für Musikschulen und deren Lehrende unterschiedliche Arbeitsverträge, Bezahlung, Arbeitszeit und Arbeitsbelastung. In Wien befinden sich die Musikschulen mit der Ausgliederung der städtischen Musikschulen 2004 und des Konservatoriums Wien 2005 quasi komplett im privatrechtlichen Bereich, was diesen Effekt weiter verstärkt.
Der Ausbau der ganztägigen Schulform bringt wiederum eine steigende Notwendigkeit der Zusammenarbeit von öffentlichen Schulen und Musikschulen. Durch die gewachsene Infrastruktur, – Musikschulen sind oft in eigenen Gebäuden untergebracht -, besteht die Gefahr des „Aushungerns“ dieser Institutionen.
Musische Ausbildung wird jedoch in großem Umfang von Eltern und SchülerInnen gewünscht, wobei sich hier auch eine große Chance innerhalb der Ganztagsschulen ergibt, qualitativ hochwertigen Instrumental/ Gesangsunterricht anzubieten, und dem „Taxieltern“-Dasein (d.h. Eltern bringen ihre Kinder von einer Institution in die nächste) Einhalt zu gebieten.
Deshalb wäre zu prüfen, inwiefern Musikschulen als solche (!), innerhalb öffentlicher Schulen, nicht zuletzt infrastrukturell, untergebracht werden können. Einen Ansatz bietet hier das „ELEMU“-Programm der Stadt Wien, das 2013 als Kooperation der Musikschulen in Wien mit dem Wiener Stadtschulrat ins Leben gerufen wurde.
Ein „Zukauf“ von Instrumental-/GesangspädagogInnen etwa als FreizeitpädagogInnen oder „Leiharbeitskräfte“ und dadurch billiger, als von der öffentlichen Hand bezahlte GanztagslehrerInnen, ist aus Gründen der ungleichen Belohnung bei gleich qualifizierter Arbeit abzulehnen. Instrumental-/Gesangspädagogik ist ein universitäres Studium mit Bachelor-/Master-Abschluss.
Ausgabenseitige Budgetkonsolidierung durch Sparpakete betreffen das öffentliche Bildungssystem inklusive der öffentlichen Zuschüsse für private und halböffentliche Kultur- und Bildungseinrichtungen, der Druck wird auf die Beschäftigten weitergegeben. Vermögen, Gewinne, Erbschaften, internationales Finanz- und Spekulationskapital leisten weiterhin keine angemessenen Steuern für den Wohlfahrtsstaat.
Es gibt keine gemeinsame gewerkschaftliche Vertretung für Musikschullehrende, da entsprechend unterschiedlicher Arbeitgeber unterschiedliche Gewerkschaften zuständig sind: younion, GPA-djp, GÖD.

Antrag 03 / Ein klares NEIN zu einer Mehrbelastung in der Pflege

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016

Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, FA: ja
FSG: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge daher beschließen:
Die AK-Wien fordert daher deutlich bessere Arbeitsbedingungen im Pflegebereich. Dazu gehören

  • Angemessene Gehaltssteigerungen (mehr Arbeit und Verantwortung – mehr Geld)
  • Höhere Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge
  • Sofortige Nachbesetzung freier Dienstposten
  • „Feiertage reduzierende Sollzeit“ (in Analogie zu den Nachtdienstgutstunden)
  • Personalaufstockung (Schwangerschaften und Krankenstände dürfen nicht permanent zu betrieblichen Ausnahmesituationen führen)
  • Die Einbeziehung von MitarbeiterInnen bei der Dienstplangestaltung
  • Die Einhaltung des Arbeitsrechts – die gängige Praxis, Personal nach Gutdünken nach Hause zu schicken, ist rechtlich unzulässig
  • Eine rasche Evaluierung der konkreten Auswirkungen der GUK Novellierung

Pflege und Medizin sind eng miteinander verbunden. Nicht nur im praktischen Arbeitsalltag. Arbeitsrechtliche Änderungen, wie beispielsweise die EU Richtlinie zum Arbeitszeitgesetz für ÄrztInnen, haben inhaltliche Auswirkungen darauf, was als Pflege verstanden wird.

Die Verschiebung der Tätigkeiten, also die Tatsache, dass diplomiertes Pflegepersonal künftig andere Aufgaben übernehmen soll, ist dabei nicht das wirkliche Problem. Sehr wohl aber die Nivellierung von Pflege im Bereich der Pflegefachassistenzen. Die KollegInnen in diesem Bereich sollen grob skizziert die jetzigen Tätigkeiten vom diplomierten Personal übernehmen. Und das mit einem deutlich niedrigeren Ausbildungsstandard und natürlich auch einer niedrigeren Entlohnung. Die problematische Entwicklung liegt hier nicht im Bereich der handwerklichen Fertigkeiten, die in diesem Bereich notwendig sind. Katheder setzen, Sonden legen, Verbände wechseln sind Fähigkeiten, die leicht erlernbar sind.
Problematisch sind die Theoriedefizite, die durch diese Ausbildungsreduktion entstehen. Künftig wird der Großteil der PatientInnenbeobachtung auf den Schultern dieser KollegInnen liegen. Es ist vorhersehbar, dass es mit der Verabschiedung der GUK Novelle zu einer deutlichen „Ausweitung“ der Pflegefachassistenzen und einer Reduktion vom diplomierten Personal kommen wird.

In der Betreuung von PatientInnen ist ihre Beobachtung, die richtige Interpretation der beobachteten Veränderung und die adäquate Reaktion darauf essentiell. Um ein praktisches Beispiel zu bringen: Ein Alkoholabusus und ein allergischer Schock können täuschend ähnliche Symptome zeigen. Wenn also das Krankheitsbild allergischer Schock gar nicht in Betracht gezogen wird, weil die theoretischen Kenntnisse dazu fehlen, können weder Unterscheidungsmerkmal überlegt, noch richtig darauf reagiert werden, sollte es tatsächlich ein allergischer Schock sein.

Eine Überforderung des pflegenden Personals, aber auch für das diplomierte Pflegepersonal, ist zu erwarten. Weniger, was die Inhalte der Arbeitstätigkeit anbelangt, mehr, was den konkreten Verantwortungsbereich betrifft. Ohne 4-Augenprinzip für das medizinische Equipment verantwortlich zu sein und gleichzeitig die Letztverantwortung für die KollegInnen im Bereich der Pflegefachassistenzen zu haben, sind Faktoren, die die Fluktuation in diesem Bereich vermutlich weiter steigern werden. Auch der Anstieg von Burn Out-Krankenständen, Frühpensionen und von psychischen Erkrankungen ist vor diesem Hintergrund zumindest sehr wahrscheinlich.

Um PatientInnen gut und gewissenhaft behandeln zu können, braucht es ein Personal, das nicht ständig unter Druck steht. Eine menschliche Pflege ist ohne die entsprechenden Zeitressourcen nicht möglich.