der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 172. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. Juni 2022
Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖÄÄB, FA: für Zuweisung
Die 172. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung auf § 139 Abs. 3 ASVG abzuändern und die Frist von 13 Wochen zu streichen.
Arbeitnehmer*innen sind im Normalfall auch im Langzeitkrankenstand finanziell weitgehend abgesichert, zum einen durch die Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei Rückgang der Entgeltfortzahlung gleicht das Krankengeld maximal 60% davon aus. Im Fall der Langzeitfolgen von COVID-19, auch Long-COVID oder Post-COVID-Syndrom genannt, aber auch bei anderen Erkrankungen kann es dazu kommen, dass durch die starken Schwankungen im Verlauf dieser Erkrankungen Arbeitnehmer*innen zwischenzeitlich wieder arbeiten gehen und nach mehr als 13 Wochen feststellen müssen, dass ihre Leistungsfähigkeit doch nicht gegeben ist und sie erneut in den Krankenstand gehen müssen.
Die Unterbrechung des Krankenstands von mehr als 13 Wochen führt nach § 139
Abs. 3 ASVG dazu, dass kein Anspruch auf Krankengeld auf Basis der erhöhten Bemessungsgrundlage von 60 % gemäß § 141 Abs. 2 ASVG mehr besteht, andererseits aber in manchen Fällen auch, dass kein Recht auf Entgeltfortzahlung durch die*den Arbeitgeber*in besteht. Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch in diesen Fällen auch erst wieder vom vierten Tag des Krankenstandes an (§138 Abs. 1 ASVG) und die Bemessungsgrundlage steigt gemäß §141 ASVG wieder gestaffelt.
Für die betroffenen Arbeitnehmer*innen bedeutet diese Lücke einen großen finanziellen Verlust. Um dies zu vermeiden, sollte unabhängig von der Dauer der Unterbrechung, weiterhin Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn es sich um die Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung handelt, und es sollte die Bemessungsgrundlage weiterhin erhöht bei 60% gleich bleiben.