Als die 40% in das UG 2002 aufgenommen wurden, war dies noch in Übereinstimmung mit §11 B-GlBG. Mittlerweile wurden dort die 40% aber auf 50% erhöht. Dementsprechend ist das UG 2002 in dieser Form nicht mehr schlüssig und lässt verschiedene juristische Interpretationen zu.
Die 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer NÖ fordert den Gesetzgeber auf, das Universitätsgesetz 2002 an das geltende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzupassen: Alle einschlägigen Bestimmungen sind dahingehend abzuändern, dass von einer Unterrepräsentation von Frauen ausgegangen wird, wenn deren Anteil weniger als 50% beträgt