Antrag 03 / Bessere Absicherung und Eingrenzung von „fallweiser Beschäftigung“

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 174. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 11. November 2020

Antrag mehrheitlich zugewiesen:
ÖAAB, FA, GA, Persp, FAIR, ARGE, GLB, Türk-is, Kom., BDFA: ja
FSG, : für Zuweisung

Antragsbehandlung im Ausschuss Soziale Sicherheit und gesellschaftlicher Zusammenhalt

Die 174. die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die AK Wien fordert den Gesetzgeber auf, die „tageweise Beschäftigung“ derart zu definieren, dass die Umgehung von durchgängigen Dienstverhältnissen unterbunden wird bzw. die volle soziale Absicherung nach sich zieht und die Beschäftigung als Erwerbstätigkeit anerkannt wird. Mehrere fallweise Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber sollen nicht als mehrere, sondern als ein einziges Dienstverhältnis gewertet werden.

Fallweise Beschäftigte sind Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei dem/der selben Dienstgeber*in beschäftigt werden. Die jeweilige Beschäftigung muss für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart sein.
Das heißt, wenn wiederkehrend bei dem/der selben Dienstgeber*in einzelne Tage gearbeitet werden, diese aber am Stück nicht länger als eine Woche dauern und keine Regelmäßigkeit der Tage gegeben ist, können Arbeitnehmer*innen als „fallweise Beschäftigte“ bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
Somit müssen diese Beschäftigten nicht durchgängig versichert werden, sondern unterliegen immer nur der Versicherungspflicht für die einzelnen Tage. Die derartig Versicherten arbeiten teilweise an mehreren Tagen pro Woche, zumindest jedoch an mehreren Tagen im Monat. Der Unterschied zur normalen Teilzeitbeschäftigung wird damit begründet, dass der Bedarf an der Arbeitskraft nicht absehbar ist und somit keine Regelmäßigkeit vorliegen kann.
Geschaffen wurde diese Variante, um DienstgeberInnen die Möglichkeit zu geben, absolute Spitzen abzudecken. Tatsächlich wird sie oft eingesetzt, um neben der Stammbelegschaft auf billiges Personal zurück greifen zu können. Wöchentlich immer wieder kehrende Spitzen widersprechen aber dem eigentlichen Zweck der „fallweisen Beschäftigung“: Dieser liegt genau darin, dass der Arbeitsanfall nicht vorhersehbar ist. Nur so ist die eindeutige Schlechterstellung im Vergleich zu vollversicherten Beschäftigten zu rechtfertigen.

In der Realität sichern sich jedoch viele DienstgeberInnen damit billige Arbeitskräfte, um einen wiederkehrenden Mehrbedarf an Arbeitskräften abzudecken: sei es bei der Müllabfuhr, bei Straßenkehrarbeiten oder bei den Nachtschichten in Druckereien usw. Dabei ist es unerheblich, wie lange die einzelnen fallweisen Beschäftigungen aneinandergereiht werden. In der Praxis zeigen sich Beispiele von jahrelanger fallweiser Beschäftigung zu einem/einer DienstgeberIn mit zehn bis 30 Arbeitstagen pro Monat. Auch Gemeinden greifen oftmals auf das Instrument der fallweisen Beschäftigung zurück. Für die auf diese Weise Beschäftigten bedeutet dies jedoch, trotz eines regelmäßigen Einkommens und regelmäßiger Tätigkeit nie zu sozialer Absicherung zu kommen.
Die so beschäftigten Menschen arbeiten unter extrem prekären Verhältnissen. Nicht nur, dass sie auch nach vielen Jahren der Tätigkeit bei einem Dienstgeber jedes Mal wieder keinen Anspruch darauf haben, am nächsten Tag beschäftigt zu werden, kommen für sie keine Kündigungsfristen zur Anwendung, kein Urlaubsanspruch, Krankengeld, in weiterer Folge entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, ggf. Mindestsicherung und vieles mehr.
Darüber hinaus gibt es auch noch andere negative Konsequenzen: Beispielsweise dürfen drittstaatsangehörige Studierende 20 Wochenstunden neben dem Studium arbeiten. Es kommt immer wieder vor, dass der/die Arbeitgeber*in seiner/ihrer Pflicht nicht nachkommt, dafür eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen. Damit liegt in der Folge ein Verstoß gegen das AuslBG durch den/die Beschäftigten vor. Gesetzlich ist es möglich, bei einmaligem Verstoß eine neue Beschäftigungsbewilligung zu erhalten – wohl aus der Überlegung heraus, dass Beschäftigte in diese Falle tappen können. Bei einer fallweisen Beschäftigung jedoch liegen die wiederkehrenden Verstöße gegen das AuslBG schon nach zwei bis drei Tagen vor, da jede Beschäftigung für sich gewertet wird. Ab dem zweiten Verstoß wird so lange keine Beschäftigungsbewilligung für den/die Beschäftigte*n erteilt, bis in einem zwölf-Monats-Zeitraum maximal eine unerlaubte Beschäftigung vorliegt. Bei fallweiser Beschäftigung bedeutet das: Zwei fallweise Beschäftigungen von zwei bis drei Tagen können zu einer zwölf-monatigen Sperre führen. Damit ist die „halbkorrekte“ Vorgehensweise, in der zumindest die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, stärker sanktioniert als eine vollkommen unangemeldete Tätigkeit.
Wollen fallweise beschäftigte EU BürgerInnen, die bei mehr als dreimonatigem Aufenthalt notwendige Anmeldebescheinigung beantragen, können sie dies nicht unter der Kategorie Erwerbstätigkeit, sondern nur unter den Kategorien Familienangehörigkeit oder sonstiger Aufenthalt. Nicht nur, dass sie damit viel umfangreichere Nachweise über Unterhalt und Krankenversicherung erbringen müssen, erhalten sie nie die Berechtigung zum Daueraufenthalt, weil die Zeiten der tageweisen Beschäftigung für den Erwerb der notwendigen fünf Jahre Erwerbstätigkeit nicht zusammengerechnet werden.
Das heißt, Arbeitnehmer*innen, die sowieso einem größtmögliches Maß an Flexibilität ausgesetzt sind, indem sie immer nur kurzfristig erfahren, wann und wie sie arbeiten können, werden darüber hinaus auch noch bestraft.

In einer Arbeitswelt, in der Tätigkeiten immer flexibler werden, es die Möglichkeit von Leiharbeit gibt, Teilzeitbeschäftigung gängig ist, gibt es keine Rechtfertigung für eine Regelung mit derart weitreichenden Folgen für die Beschäftigten. Da die Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen oft nur schwer bzw. gar nicht möglich ist, muss von gesetzgeberischer Seite dafür Sorge getragen werden, dass nicht rechtskonforme Anwendungen unterbunden bzw. die Konsequenzen abgefedert werden.

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