Reform der Invaliditätspension interessanter Schritt im bestehenden Regelwerk

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Zu dieser Zeit steht der Bezug von erhöhtem Krankengeld zu. Nach der medizinischen Rehabilitation erfolgt die berufliche, wobei die Möglichkeiten zum Einsatz auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt durch das Gutachten der PVA festgelegt werden. Hier wird das Instrument der Umschulungen angewendet. Während einer Umschulung wird Umschulungsgeld, ein erhöhtes Arbeitslosengeld, bezogen. Ziel ist es, zumindest eine Integration in den Arbeitsmarkt im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu erreichen. Im Entwurf sind keine zeitlichen Rahmenbedingungen für die Maßnahmen vorgesehen, es gibt keine Frist, innerhalb die Maßnahmen abgeschlossen werden müssen. Um das so genannte Hin- und Herschieben zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherung bzw. Krankenkasse zu verhindern, wird die Finanzierung aufgeteilt.

 

Im Falle einer Umschulung kommt die Pensionsversicherung für die Kosten der Maßnahme auf, die Arbeitslosenversicherung für die Kosten des Umschulungsgeldes.

 

Bewertung

 

Innerhalb des bestehenden Regelwerks ist diese Reform durchaus positiv zu bewerten, ermöglicht sie doch bei Qualifikationsschutz eine Reintegrierung in den Arbeitsmarkt und den Einsatz auf einem dem Gesundheitszustands angepassten Arbeitsplatz. Umschulungen sind in diesem Fall ein wichtiges Instrument, dass auch in anderen Fällen von z.B. längerer Arbeitslosigkeit oder „aussterbenden“ Branchen angewendet werden sollte. Vor allem ist es zielführender als kurzfristige Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit. Die Begutachtung durch die PVA, welche grundsätzlich den Anspruch feststellt und gleichzeitig auch die Rahmenbedingungen für die Integration in den Arbeitsmarkt bestimmt, kann sowohl von Seiten der Institutionen als auch der Betroffenen selbst beantragt werden. Nach Ende der Maßnahme kann ohne Frist direkt ein Antrag auf Berufsunfähgkeitspension gestellt werden. Entgegen einiger Kommentare wird die unbefristete I-Pension bzw.  die Berufsunfähigkeitspension (die Regelung gilt analog) nicht  abgeschafft.

 

Problematisch ist die fehlende Freiwilligkeit für die Betroffenen. Sie werden zwar befragt, ein Einvernehmen ist „anzustreben“. Das ist zur Zeit systemimmanent, aber nicht befriedigend. Die Chance, Freiwilligkeit in Bezug auf AMS-Maßnahmen einzuführen wurde verpasst. Damit ist auch der Grundkonflikt zwischen dem Strukturproblem Arbeitslosigkeit und der Fokussierung auf ein individuelles Unvermögen des Einzelnen (Beschäftigungsfähigkeit) ungelöst.

 

Diese Kritikpunkte beziehen sich auf die gesamte Arbeitsmarktpolitik und nicht spezifisch auf diese Reform. Die mediale Debatte um den Rechtsanspruch auf ein Zweitstudium für AkademikerInnen kann als Scheindebatte bewertet werden. Da es sich um Umschulung und nicht um Ausbildung handelt und AkademikerInnen im Qualifikationsschutz auch in anderen Bereichen als denen, die sich direkt aus dem Studium ergeben, eingesetzt werden.

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