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Antrag 04 / Änderung des letzten Satzes des § 110 ArbVG Abs. 6, Ausnahme von Banken bei der Entsendung von BetriebsrätInnen in den Aufsichtsrat von „Muttergesellschaften“

 

Im § 110 des ArbVG wird die Mitwirkung der Betriebsräte in den Aufsichtsräten geregelt. Im Besonderen regelt Absatz 6 die Entsendung von Betriebsräten von Tochtergesellschaften in den Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft, und zwar dann, wenn sie diese „einheitlich leitet oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent“ diese beherrscht. Diese Regelung gilt nur, wenn in dem herrschenden Unternehmen maximal die Hälfte der ArbeitnehmerInnen des Gesamtkonzerns beschäftigt sind.
Im letzten Satz des Absatzes schränkt diese Regelung die BetriebsrätInnen der Finanzindustrie aus: „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen.“
Preiss, in seinem Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (2002, 489), schreibt dazu, dass diese Regelung „dann sachgerecht (ist), wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten oder Versicherungen handelt“.
Es ist in der österreichischen Banken- und Versicherungsbranche in den letzten Jahren eine Tendenz zu beobachten, dass das Kerngeschäft in einem „Mutterunternehmen“ verbleibt und Dienstleistungen z.B. wie Backoffice, Leasing, Factoring, Zahlungsverkehr in eigene Tochterunternehmen ausgelagert werden. Die Absicht dahinter ist zum einen die MitarbeiterInnen in „schlechtere“ Kollektivverträge zu bringen, zum anderen die Betriebsräte dieser Unternehmen von der Mitwirkung der steuernden Muttergesellschaft auszuschließen.
Preiss stellt klar, dass für solche Beteiligungen ein Ausschluss der Konzernentsendung „nicht sachgerecht“ ist. Und weiter: „Diese Ausnahmebestimmung sollte – auch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – in ihrem Anwendungsbereich auf branchenfremde Beteiligungen eingeschränkt werden“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Antrag 05 / Nachtbetriebszuschläge im Hotel- und Gastgewerbe

 

Arbeiter/Innen im Hotel- und Gastgewerbe kann es passieren, dass sie, trotzdem sie z.B. von 17:00 bis 3:00 früh arbeiten, keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag haben.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe regelt im Punkt 9 den Nachtarbeitszuschlag:
„Auf einen Nachtarbeitszuschlag haben Anspruch:
a) In Beherberungsbetrieben: Dienstnehmer, die laut Arbeitszeiteinteilung in der Nacht beschäftigt sind.
b) In Gastronomiebetrieben: Dienstnehmer in Nachtbetrieben.
Der Nachtarbeitszuschlag gilt in beiden Kategorien für Dienstnehmer, die überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt sind.“
Für die Bezahlung eines Nachtarbeitszuschlages ist entscheidend, ob die „Öffnungszeiten eines Betriebes überwiegend in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr“ fallen (nicht bindendes Gutachten des Bundeseinigungsamtes gemäß § 158 Abs 1 Z 2 ArbVG).
Als zusätzliches Kriterium bei Gastronomiebetrieben kommt hinzu, dass es sich dabei um einen Nachtbetrieb handeln muss. In Abgrenzung zu Betrieben, die auch in der Nacht tätig sind, ist es für einen Nachtbetrieb notwendig schwerpunktmäßig in der Nacht tätig zu sein.
Arbeitet der/die ArbeitnehmerIn, wie oben angeführt, in einem Gastronomiebetrieb von 17:00 Uhr bis 3.00 Uhr, so hat er/sie keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag für die Zeit von 22:00 bis 3:00 Uhr.
Diese Bestimmung des Kollektivvertrags für Arbeiter/innen Hotel- und Gastgewerbe widerspricht nicht nur den Bestimmungen des § 12a Abs 1-2 Arbeitszeitgesetzes im Sinne der Günstigkeitsprinzip bzw. im Stufenbau der Rechtsordnung. Sie widerspricht jeder fairen Behandlung von Nachtarbeit.

Antrag 06 / Gigaliner haben in Österreich nichts zu suchen!

 

Derzeit wird auf europäischer Ebene die grenzüberschreitende Zulassung von Gigalinern verhandelt. Bisher sind die Riesen-Lkw (Länge von über 25 Metern und Gewicht bis zu 60 Tonnen) nur in Teilen Skandinaviens und den Niederlanden zugelassen sowie zu Testzwecken auch in einigen Bundesländern Deutschlands. Geht es nach dem Willen der EU-Kommission, sollen künftig Gigaliner auch Grenzen passieren dürfen. Es ist jedoch zu befürchten, dass mit dieser Regelung der erste Schritt hin zu einer europaweiten Zulassung gesetzt wird. Denn jene Staaten, die sich gegen die Gigaliner aussprechen, würden wirtschaftlich schwer unter Druck kommen. Damit würde eine Hintertür für die EU-weite Zulassung der Gigaliner sperrangelweit aufgemacht.

Für Österreichs Verkehrssystem würden Gigaliner Milliardenkosten für die Infrastruktur, mehr Verkehrstote und eine massive Zunahme vom Schwerverkehr auf der Straße zulasten der umweltfreundlichen Schiene bedeuten. Das belegen zahlreiche Studien. Deswegen hat sich der auch Bundesrat vor wenigen Monaten mit einer entschiedenen Ablehnung der Gigaliner an die EU-Kommission gewandt. Die Antwort, die Johannes Hahn namens der Kommission an den Bundesrat und die Bundesländer schickte, lässt allerdings auf keinerlei Unterstützung durch den österreichischen EU-Kommissar hoffen. Denn Hahn hat darin die Zulassung von überlangen und überschweren Lkws vorbehaltlos verteidigt.

Nein zu Monstertrucks auf Österreichs Straßen

Gigaliner sind ein enormes Sicherheitsrisiko und würden Milliardenkosten im Bereich der Infrastruktur verursachen. Außerdem würde ihre Zulassung eine massive Rückverlagerung des Schwerverkehrs auf die Straße bedeuten.“
Aus diesen, in zahlreichen Studien nachgewiesenen Gründen, habe Österreich gegenüber der Europäischen Union (EU) bislang geschlossen eine klare Haltung gegen die Zulassung der Monstertrucks vertreten. Gigaliner stehen in absolutem Widerspruch zu den europäischen und österreichischen Zielen einer nachhaltigen Verkehrspolitik. Es geht dabei um eine der der wichtigsten verkehrspolitischen Weichenstellungen für die kommenden Jahrzehnte und um die Frage:

Setzen wir in Europa auf umweltfreundlichen Verkehr und damit auf Klimaschutz und den Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Stau und Abgasen oder auf ungebremst wachsenden Lkw-Verkehr?

Niemand braucht die Monsterstrucks, deren Zulassung in Österreich Milliarden Euro an Kosten verursachen würden – nebst einer massiven Verschlechterung der Verkehrssicherheit. In Österreich sind die Straßen für derartige Fahrzeuge nicht gerüstet und es müssten Unsummen investiert werden, um beispielsweise Brücken oder Tunnel umzubauen. Darüber hinaus ist es ein umweltpolitischer Nonsens Maßnahmen zu treffen, die mithelfen, den Güterverkehr wieder von der umweltfreundlichen Schiene auf die Straße zu verlagern. Die Riesen-LKWs mit über 25 Metern Länge und einem Gewicht bis zu 60 Tonnen stellen zudem ein großes Sicherheitsrisiko dar. Das brauchen wir in Österreich nicht.

Die wichtigsten Studienergebnisse zu den Auswirkungen von Giga-Linern:

5,4 Milliarden Euro würden in Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen investiert werden müssen, um sie für die 60 Tonnen schweren und 25 Meter langen Mega-Trucks aufzurüsten – etwa für die Verstärkung von Brücken, in die Vergrößerung von Tunnel-Radien, die Verstärkung von Leitplanken oder die Vergrößerung von Pannenbuchten.
Das Unfallrisiko nimmt zu, die Schwere von Unfällen und damit der Verletzungen steigt. Das Risiko für Pkw-Fahrer bei einem Unfall mit einem 60-Tonnen-Lkw getötet zu werden, ist viermal so hoch im Vergleich zum 40-Tonner.
Der kombinierte Verkehr würde bei EU-weiter Zulassung von Gigalinern 74 Prozent seines Volumens verlieren – das wäre eine wirtschaftliche Bedrohung für jede europäische Güterbahn. Von 5,6 Milliarden Tonnen-Kilometer des kombinierten Verkehrs würden insgesamt 4 Milliarden Tonnen-Kilometer von der Schiene auf die Straßen verlagert. Das sind 1,3 Millionen Lkw-Fahrten mehr pro Jahr auf der Straße. Die Folgen für die Umwelt: ein Plus von 200.000 Tonnen an CO2.

Antrag 07 / Eigentragene Partnerschaft

 

Bei der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich 2010  wurde eine Chance für eine gleichberechtigtere Gesellschaft verpasst. Es bestehen weiterhin diskriminierende Unterschiede zur Ehe aufgrund sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität.
Der generelle Ausschluss eingetragener Paare von der Adoption ist eine diese diskriminierende Unterschiede. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 19. Februar 2013 werden zumindest für die Stiefkindadoption Anpassungen im österreichischen Gesetz vorgenommen werden müssen. Um eine echte Gleichstellung zu erzielen, muss auch die Fremdkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich sein.
Eine medizinisch unterstützte künstliche Befruchtung ist  gleichgeschlechtlichen Paaren in Österreich derzeit nicht erlaubt. Nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz ist seit 1. Jänner 2010 in Österreich ist sie nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.
Es gibt auch symbolische Diskriminierung. Für gleichgeschlechtliche Paare wurde eine neue Terminologie eingeführt. So wird z.B. „Eingetragene Partnerschaft“ statt dem in Menschenrechtsdokumenten verwendeten Begriff „Ehe“, „Auflösung“ statt „Scheidung“, „Pension für hinterbliebene eingetragene Partner“ statt „Witwer-/Witwenpension“, „Nachname“ statt „Familienname“ verwendet. Auch andere Ungleichheiten gegenüber dem Ehegesetz bestehen, z. B. erfolgt keine Eintragung am Standesamt.
Amnesty International fordert den Schutz vor Diskriminierung als eines der wesentlichen menschenrechtlichen Grundprinzipien. Die menschenrechtliche Forderung ist demnach die nach gleichen Rechten für homosexuelle und heterosexuelle Paare.
Tausende Menschen in Österreich haben die Forderung von Amnesty International unterstützt. Die gesammelten Unterstützungserklärungen wurden am 5. September 2013 an die Parteivorsitzenden aller Nationalratsparteien in Österreich übermittelt.
„Es gibt keinerlei Grund dafür, warum für homosexuelle Paare andere Regeln gelten sollten als für heterosexuelle. Jede auch noch so kleine gesetzliche Unterscheidung in diesem Bereich, sei es ein Bindestrich im Namensrecht oder unterschiedliche Adoptionsregeln, ist eine inakzeptable und menschenrechtswidrige Diskriminierung,“ sagt Heinz Patzelt, General Sekretär von Amnesty International Österreich. (1)

(1) Siehe http://www.amnesty.at/aktiv_werden/gleichberechtigt_lieben/

Antrag 08 / Keine Ausgliederung der Publikumsdienste in den Theatern!

 

Unter anderen haben die Bundestheater die Werkverträge mit den BilleteurInnen an ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen  ausgelagert. Billiger werden solcherart ausgelagerte Arbeitskräfte in erster Linie durch Gehaltseinbußen und Schlechterstellungen in ihren Arbeitsverträgen: Das Umgehen von kollektivvertraglichen Mindeststandards und betriebsinternen Abmachungen sind weit verbreitete Folgen.
Vor kurzem hat ein bei einem Sicherheitsdienst angestellter Billeteur des Burgtheaters seine Arbeitsbedingungen öffentlich thematisiert, bzw. hat er eigentlich nur ersucht, sich mit den Arbeitsbedingungen des Publikumsdienstes auseinanderzusetzen. Er ist umgehend seinen Job  los gewesen.
Diese Praxis ArbeitnehmerInnen ihrer Rechte zu beschneiden, muss im Bereich der öffentlichen Hand und der ihr zurechenbaren Betrieben sofort beendet werden.