Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 09 / Rücknahme der Verschlechterung für behinderte Menschen beim Rehabilitationsgeld

 

Mit der Beschluss des § 669 Abs. 6a durch den Nationalrat im Frühjahr 2014 wurde ein offensichtlicher Fehler zu Lasten einer Reihe von BezieherInnen von Rehabilitationsgeld korrigiert, gleichzeitig aber eine andere Gruppe von BezieherInnen wesentlich schlechter gestellt. Rückwirkend korrigiert wurde das Gesetz zu Gunsten jener Menschen, die nach Ende der befristeten Invaliditätspension mit zum Teil existenziellen Einkommenseinbußen zu rechnen hatten. Mit der Korrektur dieser fehlerhaften Bestimmung wurden jedoch jene Menschen, die außerordentlich niedrige Einkommen aus der Invaliditätspension beziehen mussten, nunmehr in einem Aufwischen ihrer Hoffnung, ein eigenständiges Leben mit der neuen Rechtslage beginnen zu können, beraubt.

Insbesondere junge Menschen mit Behinderung, die etwa in einem Haushalt mit ihren Eltern leben (müssen), haben zum Teil außerordentlich niedrige Invaliditätspensionen und erhalten keine Ausgleichszulage. Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes konnten diese Menschen damit rechnen, zumindest ökonomisch wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Diese Chance wird ihnen nunmehr wieder genommen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die notwendige Korrektur eines Fehlers des Gesetzgebers betreffend eine Gruppe von kranken und behinderten Menschen einer anderen Gruppe von kranken und behinderten Menschen Einkommen und Hoffnung genommen werden musste. Dies betrifft ca. 1.550 kranke und behinderte Menschen, die nach dem 1. 3. 2012 eine befristete Invaliditätspension zuerkannt bekommen hatten und Pensionen unterhalb der Ausgleichszulage beziehen.

Neben der unverständlichen Tatsache, dass kranken Menschen und Menschen mit Behinderung (sowie deren Familien) Einkommen und Lebenschancen genommen werden, erscheint das Vorgehen auch rechtspolitisch als höchst hinterfragenswert:

Mit der Beschlussfassung am 5.12.2012 konnte die betroffene Personengruppe damit rechnen, nach Auslaufen ihrer Invaliditätspension im Fall einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 2014 ein höheres Rehabilitationsgeld zu beziehen. Die am 5.12.2012 beschlossene Rechtslage trat am 1.1.2014 in Kraft. Seither wird Angehörigen der beschriebenen Gruppe ein höheres Rehabilitationsgeld zuerkannt. Mit Beschluss vom 27.3.2014 wurde den betroffenen Menschen Geld weggenommen.

Es entstehen in gleich mehrfacher Hinsicht unverständliche Formen der Ungleichbehandlung von Gleichem: Das Einkommen von vorübergehend kranken und behinderten Menschen mit völlig gleichen Beeinträchtigungen unterscheidet sich ausschließlich ob der Frage, an welchem Tag die zuerkannte befristete Invaliditätspension ausläuft. So tritt der Fall ein, dass ein Menschen, dessen Pension bis 29.11.2013 befristet war und weiter nicht arbeitsfähig ist, weiterhin eine Invaliditätspension von beispielsweise € 400,– (mal 14) erhält, eine Person, deren befristete Invaliditätspension am 31.12.2013 ausgelaufen ist, nunmehr zwölf Mal im Jahr eine Ausgleichszulage erhält und eine Person, deren Invaliditätspension im April 2014 ausläuft, € 446,- (12 Mal im Jahr). Das ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Durch die Beibehaltung der bis März 2014 in Geltung befindlichen Regelung in Bezug auf jene Menschen, die niedrige Invaliditätspensionen erhalten, entstehen keine Mehrkosten, da der Kostenaufwand bereits im Budget berücksichtigt wurde.

Die nicht vorgenommenen Minderausgaben betragen ca. € 5 Mio., verteilt auf die beiden Anfallsjahre 2014 und 2015.

Antrag 08 / Keine Verschlechterung in der Arbeitslosenversicherung für Präsenzdiener etc.

 

Aufgrund einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof die Ungleichbehandlung zwischen KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und anderen Gruppen wie etwa Präsenzdiener festgestellt. Mit dem Erkenntnis G 74-75/2013-13 im Dezember 2013 wurde der § 18 Abs. 3 des AlVG aufgehoben und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2014 eingeräumt. In diesem Zusammenhang haben die Regierungsparteien eine Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beschlossen, mit der das VfGH-Erkenntnisses praktisch auf den Kopf gestellt wird: Obwohl der VfGH eine Ungleichbehandlung festgestellt hatte, sieht die beschlossene „Korrektur“ keine Besserstellung von KinderbetreuungsgeldbezieherInnen, sondern eine Schlechterstellung von Wochengeldbezieherinnen, KrankengeldbezieherInnen, Präsenzdienern und Zivildienern vor. Diese können zukünftig ein Drittel ihrer Leistung verlieren.

Aus diesem Vorgehen der Regierungsparteien können BürgerInnen wohl nur einen Schluss ziehen: Wenn sich wer vor Gericht beschwert und erfolgreich ist, sind quasi Strafmaßnahmen für andere Gruppen die Folge.

Diesem möglichen und absolut demokratiegefährdenden Schluss ist jedenfalls entgegenzuwirken.
Im Morgenjournal vom 3. Juli 2014 stellte Bundesminister Hundstorfer fest, dass „es sich nur eine Übergangslösung handle, um ein Gesetz wie von den Höchstrichtern verlangt, zu reparieren. Eine Schlechterstellung sei aber nicht geplant. Über den Sommer soll eine endgültige Lösung gefunden werden.“ Ähnlich äußerte sich NR.Abg. Kollege Muchitsch gegenüber der APA: die Nivellierung der Anspruchsdauer sei „überhaupt nicht die Absicht dieses Antrags“.

 

Antrag 07 / Sozial- und Gesundheitsbereich

 

Der Sozial- und Gesundheitsbereich sind zentrale Säulen unserer Gesellschaft. Bedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben ein Recht auf eine bestmögliche, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige soziale und medizinische Versorgung.

Die „Effizienzsteigerungen“ der letzten Jahre – vielfach wegen behaupteter knapper werdender öffentlicher Mittel – haben schon längere Zeit besorgniserregende Zustände geschaffen.

Besonders spüren diese Einschränkungen die Pflegenden und zu pflegenden Personen im Bereich der Sozialen Dienste aber auch die Pflegekräfte in den Spitälern. Die permanente Arbeitshetze in diesen Bereichen beeinträchtigt das Pflegepersonal in der menschliche Zuwendung, unterbindet intensivere persönliche Beziehungen zwischen Betroffenen und HelferInnen und befördert eine zunehmend „entmenschlichte“ Pflege, die, trotz Engagements der im Sozialbereich Beschäftigten, kaum mehr Raum für die Abdeckung individueller Bedürfnisse der KlientInnen zulässt.

Wie der Einkommensbericht des Rechnungshofs festhält, liegen in diesen Bereichen bereits jetzt Löhne und Gehälter deutlich unter dem Schnitt aller unselbständig Beschäftigten, hervorgerufen auch durch häufige Teilzeitbeschäftigungen in diesen Branchen, die deshalb gewählt werden weil die Beschäftigten eine Vollzeitstelle physisch und psychisch nicht mehr verkraften. Effizienzsteigerungsmaßnahmen belasten außerdem die Beschäftigten psychisch sehr stark. Arbeitsverdichtung, d.h. mehr KlientInnen in derselben Zeit betreuen, schafft so eine unerträgliche Arbeitsbelastung. Untersuchungen aus Großbritannien (NEF-Studie) aber auch Österreich zeigen, dass jeder Cent, der in den Sozialbereich investiert wird, nicht nur ein Vielfaches an gesellschaftlichem Mehrwert („Social Return of Investment“) sondern auch ökonomischen Wohlstand schafft.

Antrag 06 / Lebensmittel-Ampel in Österreich

 

60 Prozent der Erwachsenen und bereits 20 Prozent der Schulkinder in der EU gelten als übergewichtig oder sogar fettleibig. Millionen Menschen leiden zudem an Bluthochdruck (Hypertonie). Probleme, die Milliarden-Kosten im Gesundheitssystem verursachen – und die nicht zuletzt auf eine falsche Ernährung zurückzuführen sind.

Durch verwirrende Prozentangaben und irreführende Portionsgrößen sorgen Lebensmittelproduzenten dafür, KonsumentInnen in Sicherheit zu wiegen.

Nährwertangaben müssen klar und verständlich auf den Lebensmittelverpackungen zu erkennen sein. Und sie müssen vergleichbar sein. Mit der in Großbritannien entwickelten Ampelkennzeichnung wird das erreicht: Statt auf unrealistische Portionsgrößen setzt sie auf einheitliche Angaben pro 100 Gramm und auf Signalfarben, die die Information über die wichtigsten Nährwerte Fett, Zucker und Salz liefert.
Grün steht dabei für einen geringen – Gelb für einen mittleren – Rot für einen hohen Gehalt am jeweiligen Nährwert.

 

Antrag 05 / Firmenwagen sozial gerecht und ökologisch vernünftig besteuern

 

Zirka 9 Prozent der PKW in Österreich sind privat genutzte Firmenwagen. Die private Nutzung des Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, der für die Beschäftigten als Sachbezug pauschal besteuert wird, mit 1,5% der Anschaffungskosten, maximal 720 Euro im Monat. Bei privater Nutzung unter 500 Kilometer im Monat sind nur 0,75% der Anschaffungskosten zu versteuern.

Die steuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils mit 1,5 % des Auto-Neupreises pro Monat ist niedriger als der tatsächliche Gegenwert. Durchschnittlich werden zur Zeit nur zirka 63 Prozent des tatsächlichen Werts versteuert.

Wie viel Einkommensteuern und Sozialabgaben durch einen privat genutzten Firmenwagen niedriger sind als bei einer gleichwertig höheren Entlohnung, hängt von Gehalt und Auto ab. Im Durchschnitt ergibt sich für Unternehmen und Beschäftigte zusammen eine Ersparnis von mehr als 3.000 Euro pro Jahr, wenn ein Teil der Entlohnung in Form eines privat genutzten Firmenwagens erfolgt.

Die derzeitige Regelung verletzt das Gebot der Steuergerechtigkeit, auch der vertikalen Steuergerechtigkeit, da Firmenwagen in höheren Gehaltsklassen üblicher sind als in mittleren oder niedrigen. Sie schafft außerdem Anreize zur übermäßigen privaten Nutzung von Firmenwagen und belohnt die, die am meisten fahren und die teuersten Fahrzeuge mit dem höchsten Verbrauch nutzen.