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Antrag 04 / Die Zukunft von Prävention, Unfallheilbehandlung und Rehabilitation in der AUVA

Entsprechend dem Grundsatz „Alles aus einer Hand“ stellt die AUVA – basierend auf ihrem 4-Säulensystem (Prävention, Heilbehandlung, Rehabilitation und Rentenleistung) – einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil im österreichischen Gesundheitssystem dar und ist in der Bundesverfassung verankert. Hervorragende Ergebnisse in der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, international anerkannte Unfallheilbehandlung und Rehabilitation und entsprechende Verringerung der Aufwendungen für Renten bestätigen diese nachhaltige Strategie zum Wohle der Unfallversicherten, Betriebe, Unfallversicherung und Gesellschaft.

Durch die Beitragssenkung um Euro 90 Mio pro Jahr ab 1.7.2014 ist für die kommenden Jahre ein deutlich negatives Finanzergebnis für die AUVA zu erwarten.
Die AUVA ist dadurch gezwungen, sich auf ihre durch die Verfassung und das ASVG normierten Aufgaben zu konzentrieren und für entsprechende Transparenz und Kostenwahrheit zu sorgen. Das Potential zur Kostensanierung der AUVA ist erheblich: Einerseits liegt es in der gesetzlich vorgeschriebenen zweckfremden Verwendung von Mitteln der Unfallversicherung, wie für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Beitragsfreistellung diverser Gruppen und Beschäftigten oder die Krankenversicherung für Selbständige, andererseits in der fehlenden Kostenwahrheit bei der allgemeinen Unfallheilbehandlung und Rehabilitation und der enormen Überzahlung bei Fremdbehandlungen (§319a ASVG).
Die Länder, welche gemäß Verfassung den stationären Versorgungsauftrag zu erfüllen haben, sei es durch eigene Einrichtungen oder durch Dritte, profitieren im hohen Ausmaß von den Leistungen der UKHs in der allgemeinen Unfallheilbehandlung, ohne dafür entsprechende LKF-Beträge zu zahlen. Hingegen erhalten Privatkrankenanstalten für ihre Leistungen enorme Mittel aus dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds.

Für die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren in Zusammenarbeit mit den Gebietskrankenkassen, die jährlich mehrere Mrd. Euro in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung verursachen, fehlt dagegen der gesetzliche Auftrag und das notwendige Geld. Besonders zur Prävention der stark steigenden psychischen Gesundheitsgefahren, welche inzwischen einen wesentlichen Teil der Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeitspensionen verursachen, fehlen die Ressourcen.

Die AUVA hat nun Gespräche über eine beispielhafte Zusammenarbeit zwischen dem UKH Klagenfurt und dem Wörthersee-Klinikum begonnen und eine erste Machbarkeitsstudie über Zusammenlegungen von AUVA-Einrichtungen im Raum Wien erstellen lassen.
Wie immer diese Planungen und Gespräche sich entwickeln werden, muss sichergestellt sein, dass sich die AUVA die Investitions- und Betriebskosten leisten kann, die Kooperationspartner ihre Beiträge erbringen und diese Umstrukturierungen nicht zu Lasten der AUVA Beschäftigten gehen.
Für die Betriebsräte und Beschäftigten in der AUVA ist für die Mitwirkung an diesem Veränderungsprozess das bereits 2009 einstimmig beschlossene Zukunftsprogramm des Zentralbetriebsrates „Unsere AUVA – DAS Kompetenzzentrum für das Ereignis Unfall“ wesentlich. Darin enthalten sind eine Reihe von aktuellen Forderungen und Vorschläge an Politik, Hauptverband der Sozialversicherungsträger und AUVA, die auch für diese möglichen Umstrukturierungen gelten.

Die AUVA hat bereits eine Beschäftigungsgarantie für die Betroffenen zugesagt. Darüber hinaus sind Standortgarantien im Rahmen von Sozialplänen erforderlich.
In den UKHs als regionale Traumazentren und den AUVA-Rehabilitationszentren sind primär alle Arbeitsunfälle zu behandeln, um die Unfallversicherten bestmöglich nach dem 4-Säulenmodell behandeln zu können. Dies erfordert entsprechende Vereinbarungen mit den Ländern und den Rettungsorganisationen (bei schweren Arbeitsunfällen Hubschraubertransporte).

Nur durch den Erhalt der Eigenständigkeit der UKHs – durchaus in Kooperation mit öffentlichen Schwerpunktkrankenanstalten – und der Reha-Zentren (insbesondere der Langzeitrehabilitation mit bestmöglichen Bedingungen am „Weißen Hof“), wird es möglich sein, die gesetzlich vorgegebene bestmögliche Prävention, Heilbehandlung und Rehabilitation für alle Unfallversicherten zu gewährleisten und weiter auszubauen.
Eine Reduzierung der Kapazitäten oder gar der Wegfall der Unfallheilbehandlung oder der Rehabilitation durch die AUVA wäre eine existenzielle Bedrohung für die Unfallversicherten und die AUVA und damit der gesamten gesetzlichen Unfallversicherung in Österreich. Die optimale Unfallheilbehandlung nach Primar Lorenz Böhler kann nicht durch Geldleistungen an Dritte ersetzt werden.

Nach heuer 125 Jahren Erfolgsgeschichte muss die AUVA und ihre Beschäftigten zum Wohle ihrer Versicherten eine gesicherte Zukunft haben!

Antrag 03 / Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 156. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 27.11.2014

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
FA: nein
ÖAAB/FCG: für Zuweisung

Die 156. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung auf:
den „Bartenstein-Erlass“ aus dem Jahr 2004, der die Arbeitsmöglichkeiten für AsylwerberInnen auf Saisonarbeit beschränkt, aufzuheben,
jungen AsylwerberInnen den Zugang zu sämtlichen Lehrberufen ohne Arbeitsmarktprüfung bzw. über die Pflichtschule hinausgehenden (Aus-)Bildungseinrichtungen zu ermöglichen,
AsylwerberInnen zu ermöglichen, sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und den Zugang zu Arbeitsmarktförderungen nicht länger zu verwehren.

Nach wie vor ist es AsylwerberInnen in Österreich nicht möglich, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, da ihnen wegen des sogenannten „Bartenstein-Erlasses“ von 2004 derzeit nur die Möglichkeit bleibt, sich als Saisonarbeitskraft bzw. ErntehelferIn zu verdingen. Auch dies nur nach Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens, in welchem das AMS überprüft, ob es für die in Aussicht genommene Tätigkeit keine geeigneten BewerberInnen mit Arbeitsmarktzugang gibt.

Alternativ können AsylwerberInnen auch eine selbstständige Tätigkeit in freien Gewerben ausüben, was – sofern überhaupt möglich – häufig in sehr prekäre Tätigkeitsfelder mündet, wie etwa Zeitungskolportage.

Jugendlichen AsylwerberInnen bis 25 Jahre ist es nach Abschluss ihrer Schulpflicht nur unter größten Schwierigkeiten möglich, eine Lehrstelle zu erhalten, da auch hier eine Einschränkung auf Mangelberufe gilt. Für die Dauer des Asylverfahrens sind diese Menschen somit vielfach zum Nichtstun verurteilt, was einerseits äußerst negative Auswirkungen auf ihre berufliche Zukunft hat, andererseits auch die Gesundheit und die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass AsylwerberInnen aufgrund dieser Hürden kaum jemals dazuverdienen bzw. keine qualifizierte Ausbildung erhalten und unter finanziell unwürdigen Bedingungen leben müssen.

In der Praxis dauern Asylverfahren immer länger; so kann es bis zu drei Jahre dauern, bis ein Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht, das den früheren Asylgerichtshof ersetzt hat, verhandelt wird.

Viele UnternehmerInnen machen sich die Zwangslage von AsylwerberInnen zu nutze und beschäftigen sie zu Bedingungen, für die der Ausdruck Lohn- und Sozialdumping noch zu hoch gegriffen scheint. Dies verschärft deren prekäre Lage weiter und macht sie darüber hinaus zum Buhmann bestimmter politischer Gruppen, die AsylwerberInnen gerne als Bedrohung für die Bevölkerung darstellen.

Auf EU-Ebene tritt ab Juli 2015 eine Richtlinie in Kraft, nach der AsylwerberInnen spätestens neun Monate nach Antragsstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist – Österreich hat also Handlungsbedarf. Aktuell haben AsylwerberInnen in Deutschland nach neun Monaten die Möglichkeit, sich mittels einer Beschäftigungsbewilligung um Erwerbstätigkeit zu bemühen, eine Verkürzung dieser Wartefrist auf drei Monate ist derzeit im Bundestag in Diskussion. In Schweden dürfen AsylwerberInnen, deren Verfahren voraussichtlich länger dauert, nach vier Monaten legal arbeiten. Es besteht auch für Österreich kein Grund AsylwerberInnen den Zugang zum Arbeitsmarkt länger zu verwehren.
Die ArbeiterInnenbewegung ist nicht zuletzt dem Prinzip der Solidarität verpflichtet. AsylwerberInnen machen derzeit lediglich 0,25% der österreichischen Gesamtbevölkerung aus, was die vielerorts publizierte Propaganda, Österreich werde von Asylsuchenden förmlich überschwemmt, Lügen straft. Angesichts der Umstände ist es dringend an der Zeit, den Arbeitsmarkt für Asylwerbende zu öffnen.

Antrag 02 / Urlaubsanspruch bei Erwerbsarbeitslosigkeit

 

Im Unterschied zu anderen Ländern Europas (etwa der Schweiz) ist es erwerbsarbeitslosen Menschen in Österreich nicht möglich, auf Urlaub zu fahren oder FreundInnen oder Verwandte außerhalb Österreichs zu besuchen, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren. Dies ist nicht nur unverständlich, sondern auch kontraproduktiv.

Das Fehlen einer existenziell abgesicherten Möglichkeit selbstbestimmten Urlaubs entspricht der Vorstellung, wonach erwerbsarbeitslose Menschen ohnehin nichts täten und unter Druck gesetzt werden müssten. Dies ist gleich in mehrfacher Hinsicht kontraproduktiv:

  • Gerade Auszeiten von den Verpflichtungen des Alltags ermöglichen Menschen eine Neuorientierung und somit auch eine bessere Orientierung auf berufliche Reintegration.
  • Gerade in Phasen von Erwerbsarbeitslosigkeit ist die Notwendigkeit, soziale Kontakte zu pflegen und aufrecht zu erhalten, besonders groß.
  • Es ist absurd, Familien den gemeinsamen Urlaub von Eltern und Kindern zu verwehren, weil etwa ein Mitglied arbeitslos ist.
  • Erwerbsarbeitslosigkeit ist kein begehrenswerter Zustand des Nichtstuns sondern eine psychisch wie physisch höchst belastende Situation. Es ist daher notwendig, auch erwerbsarbeitslosen Menschen die Gelegenheit zu selbstbestimmten Freizeiten zu ermöglichen.

Der vorliegende Vorschlag sieht bis zu 20 Werktage an Ferientagen im Rahmen des Leistungsbezugs für erwerbsarbeitslose Menschen pro Jahr vor. Dabei erhalten die Menschen nach jeweils 90 Tagen Leistungsbezug einen Anspruch auf 5 Werktage als Ferientage (zuzüglich an diese angrenzende Wochenend- oder Feiertage). Es obliegt nicht dem AMS, wann oder wo diese Tage verbracht werden. Eine rechtzeitige Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorausgesetzt, entfallen für die Ferientage die Verpflichtung etwa Kontrolltermine wahrzunehmen, Kursmaßnahmen zu besuchen oder Veränderungen des Aufenthalts bekanntzugeben. Einzig die Verpflichtung, die Aufnahme einer Beschäftigung bekannt zu geben, bleibt erhalten.

Ferientage fallen erstmals nach 90 Tagen des Leistungsbezugs an und somit erst wenige Tage vor Erreichung der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit. Eine missbräuchliche Nutzung dieser Tage zur Vereitelung etwa einer Betreuungsvereinbarung ist daher nicht möglich.

Unselbständige ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Ein Rechtsanspruch von erwerbsarbeitslosen Menschen auf insgesamt 4 Wochen im Verlauf eines Jahres ist somit jedenfalls gerechtfertigt. Angesparte Ferientage können im Block verbraucht werden. Nicht in Anspruch genommene Ferientage verfallen 12 Monate nach Entstehen des Anspruchs. Es ist daher möglich, nach einem vollen Jahr des Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Auszeit von insgesamt 4 Wochen in Anspruch zu nehmen.

Antrag 01 / Keine Steuerreform auf Kosten von Beschäftigung und Sozialer Sicherheit – Ausreichende Gegenfinanzierung über Vermögenssteuern sicherstellen!

Die AK lehnt gleichzeitig jede Form ausgabenseitiger Gegenfinanzierung die auf Kosten der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsversorgung, der öffentlichen Daseinsvorsorge und sozialen Dienste sowie der Beschäftigung im öffentlichen Dienst geht, entschieden ab. Ebenso strikt abzulehnen sind Privatisierungen als ebenso kurzfristige wie kurzsichtige Maßnahme zur vorübergehenden Gegenfinanzierung von Steuersenkungen.

Die AK fordert als Maßnahmen zur Gegenfinanzierung daher insbesondere:

Die Anhebung der Vermögensbesteuerung in Österreich auf EU 27 Niveau – von derzeit knapp 0,5 Prozent des BIP auf 2,1 Prozent durch Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer inklusive einer Erbersatzsteuer auf Stiftungen, einer allgemeinen Vermögenssteuer sowie einer Reform der Grundbesteuerung.

Die Streichung bzw. Reduktion umweltschädigender Steuerbegünstigungen und Subventionen sowie mehr Steuergerechtigkeit im Verkehr (z.B. Ausdehnung LKW-Maut auf alle Bundesstraßen, Anpassung der MÖSt bei Diesel an Benzin, keine MÖSt-Befreiung von „Bio“-Sprit, Reformen bei der steuerlichen Behandlung von Dienstwägen und „Fiskal“-LKW, Einführung von Flächenverbrauchssteuern und Verkehrserregerabgaben).

Die deutliche Erhöhung des Aufkommens aus Unternehmenssteuern durch Reformen im Gewinnsteuerrecht (z.B. Reform Gruppenbesteuerung, Einschränkung Abzugsfähigkeit Fremdkapitalzinsen, Bekämpfung „Profit Shifting“)

Die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung

 

Der Fahrplan der österreichischen Bundesregierung sieht vor, dass bis Ende 2014 die ExpertInnenkommission Vorschläge zur Steuerreform erarbeiten, bis März 2015 ein Ministerratsbeschluss vorliegen soll.

Weitgehende Uneinigkeit besteht dabei nach wie vor hinsichtlich der Gegenfinanzierung des veranschlagten Entlastungsvolumens. Die Frage der Gegenfinanzierung ist allerdings nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer hartnäckig anhaltenden Wirtschaftskrise mit bedrohlich steigenden Arbeitslosenzahlen und daraus resultierenden wirtschafts- und sozialpolitischen Herausforderungen entscheidend. Ob eine Lohn- und Einkommenssteuerentlastung einen Beitrag zu einer wirtschaftlichen und sozialen Erholung leisten kann, ist wesentlich von den Gegenfinanzierungsmaßnahmen abhängig:

Steigende Ausgaben für Arbeitslose und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bei gleichzeitigem Rückgang von Steuereinnahmen aufgrund der schwächelnden Konjunktur drohen bereits jetzt den Budgetkonsolidierungspfad zu gefährden. Ein Verstoß gegen die restriktiven EU-Vorgaben zieht allerdings Sanktionen nach sich, insbesondere Strafzahlungen und erzwingbare Strukturreformen, die erfahrungsgemäß insbesondere auf einen Abbau von sozialen Sicherungsmaßnahmen – insbesondere bei Pensionen und Gesundheit – abzielen.

Gerade in Krisenzeiten braucht es budgetpolitische Handlungsspielräume um Beschäftigung schaffende, sozial wie ökologisch sinnvolle und nachhaltig wirkende Investitionen tätigen zu können. Dies betrifft insbesondere Soziale Dienste, Bildung, Wohnbau, öffentliche Infrastruktur und Klimaschutzmaßnahmen. Steuersenkungen ohne entsprechende Gegenfinanzierung schränken diesen Spielraum natürlich dramatisch ein.

Da die restriktiven europäischen (Six-Pack, Fiskalpakt usw.) und österreichweiten (Schuldenbremse, innerösterreichischer Stabilitätspakt) Budgetregeln de facto keine Neuverschuldung bzw. Defizite mehr zulassen, müssen fiskalische Spielräume entweder über zusätzliche Steuereinnahmen, Umschichtungen in den Budgets oder Einsparungen geschaffen werden. Dabei sind Budgetumschichtungen im Zeichen des Spardiktats kaum  noch möglich, Einsparungspotentiale in der Verwaltung oft nur schwer hebbar sind bzw. tatsächlich von einer Größenordnung sind, die zu keiner umfassenden Gegenfinanzierung taugen. Ausgabenkürzungen in den Bereichen Pensionen, Gesundheit oder öffentlicher Infrastruktur, wie sie immer wieder von Unternehmensverbänden geforderte werden, sind aus ArbeitnehmerInnensicht jedenfalls strikt abzulehnen, das sie zu Lasten von Beschäftigung, sozialer Sicherheit und umweltfreundlicher Mobilität gehen.

Erhoffte Selbstfinanzierungseffekte aus Steuerentlastungen als Folge einer daraus resultierenden erhöhten gesellschaftlichen Nachfrage sind tatsächlich dann zu erwarten, wenn die Politik ein entsprechend konsumfreudiges Klima schafft und Maßnahmen des wirtschaftlichen Gegensteuern setzt, die eine positive wirtschaftliche Entwicklung erwarten lassen. Um konjunkturelle Impulse setzen zu können, braucht es allerdings budgetäre Spielräume für Investitionen, die jedenfalls nicht aus Einsparungen bzw. Ausgabenkürzungen kommen können, sondern aus zusätzlichen Einnahmen.

Steuern als Mittel zur Gegenfinanzierung sollten dabei möglichst „konjunkturneutral“ wirken –  die wirtschaftliche Entwicklung also nicht negativ beeinträchtigen  – sowie Anreize für ein sozial, ökonomisch bzw. ökologisch erwünschtes Verhalten setzen. Als besonders „konjunkturneutrale“ Steuern gelten dabei Vermögenssteuern, da diese nur geringe Auswirkungen auf den gesamtgesellschaftlichen Konsum haben, gleichzeitig allerdings einen wichtigen Beitrag zu mehr Verteilungsgerechtigkeit sowie einer Stabilisierung der Finanzmärkte leisten. Umweltsteuern setzen zusätzlich Impulse für ein umwelt- und klimafreundlicheres Verhalten und unterstützt so den ökologischen Umbau des Wirtschaftssystems. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des aktuellen Klimaberichts, der vor massiven Auswirkungen des Klimawandels auf Österreich ausgeht, ist ein Ökologisierung des österreichischen Steuersystems überfällig.

Die AK spricht sich daher für eine großteils einnahmeseitig aus Vermögenssteuern finanzierte Gegenfinanzierung der Lohn- und Einkommenssteuerentlastung aus.

Antrag 12 / NEIN zur verpflichtenden Umsetzung von Strukturreformen (länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission) im Rahmen des Europäischen Semesters!

 

Im Rahmen der gegenwärtigen Arbeiten des Präsidenten des Europäischen Rates zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion droht ein weiterer Angriff auf die sozialstaatliche Verfasstheit der EU-Mitgliedsstaaten durch in Aussicht genommene vertragliche Verpflichtungen im Zuge des Europäischen Semesters.

Das „Europäische Semester“ ermöglicht der Europäischen Kommission die Überprüfung nationalstaatlicher Haushalts- und Reformentwürfe vor Beschlussfassung in den nationalen Parlamenten. Hauptziel ist dabei die Einhaltung der haushaltspolitischen Vorgaben sowie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Kommission spricht dazu im Rahmen des einem festen Zeitablauf folgenden „Semesters“ länderspezifische Empfehlungen gegenüber den Mitgliedsstaaten aus, die diese bei der Verabschiedung ihrer Haushalte und politischen Maßnahmen berücksichtigen sollen. Im Folgejahr findet eine Evaluierung darüber statt, ob und wie länderspezifische Empfehlungen in die Politiken der Mitgliedsstaaten Eingang gefunden haben.

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 18.-19. Oktober 2012 wurde allerdings eine Verpflichtung der Eurozone Staaten zur automatischen Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen der EU Kommission angedacht – wie bereits beim Fiskalpakt in Form eines im EU Recht nicht vorgesehenen (völkerrechtlichen) Vertrags:

„The smooth functioning of EMU for stronger and sustainable economic growth, employment and social cohesion requires stronger coordination, convergence and enforcement of economic policy. In this respect, the idea for the euro area Member States to enter into individual arrangements of a contractual nature at the European level on the reforms they commit to undertake and on their implementation should be explored.“

Diese Festlegung beim ER entspricht den Wünschen des Quartetts unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rates Van Rompuy, der am 12. Oktober 2012 einen Zwischenbericht zur Vollendung der WWU vorgelegt hat. In diesem Zwischenbericht kommt die Intention des obigen Vorstoßes deutlich zum Ausdruck: “Promoting structural reforms through arrangements of a contractual nature”, wobei angedacht wird, die Reformfreudigkeit durch “limited, temporary, flexible and targeted financial incentives” zu erhöhen.

Insgesamt sind die Vorschläge derzeit noch wage, die Stoßrichtung ist aber bereits deutlich absehbar. Beim ER am 13./14. Dezember 2012 sollen Entscheidungen mit einem Zeitplan zur Umsetzung fallen. Wie in den letzten Jahren bei Einschränkungen von Demokratie und wirtschaftspolitischen Handlungsspielräumen bereits zum Usus geworden: überfallsartig und ohne entsprechend aufreichende Zeit für Debatten über die weitreichenden demokratie- und wirtschaftspolitischen Implikationen.

Der Vorschlag der vertraglichen Festlegung über Strukturreformen und länderspezifische Empfehlungen würde konkret bedeuten, dass die

Empfehlungen der

EU-Kommission in den betroffenen Eurozone-Staaten – d.h. auch in Österreich – verpflichtend umgesetzt werden müssen.

 

Dies betrifft auch – gerade aus ArbeitnehmerInnensicht – ausgesprochen problematische Empfehlungen wie etwa

 

  • das zeitliche Vorziehen der Harmonisierung des gesetzlichen Pensionsalters für Frauen und Männer (spez. Empfehlung für Österreich)

 

  • das gesetzliche Pensionsantrittsalter an die Lebenserwartung zu knüpfen (dzt. massiv von der EU-Kommission betrieben)

 

  • die „Reform“ der Lohnverhandlungs- und Lohnindexierungssysteme in Luxemburg und Belgien

    (sprich z.B. die Aufkündigung der automatischen Indexierung der Mindestlöhne in Luxemburg)