Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 6 / Rechtsmittel zur Einhaltung der Vereinbarung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung


Zahlreiche Bundesländer haben die Verpflichtungen, die mit dem Abschluss der Vereinbarung über die bedarfsorientiere Mindestsicherung übernommen wurden, nicht erfüllt. Besonders auffällig ist dies in den Bundesländern Steiermark und Kärnten, die offen vertragswidrig agieren, in dem sie den Regress nicht in der vereinbarten Weise auf Eltern für ihre minderjährigen Kinder beschränken. Andere Bundesländer missachten die Vereinbarung weniger auffällig:

Insbesondere Vorarlberg und Niederösterreich interpretieren die Bestimmungen über den Wohnkostenanteil auf absurde und nicht vertragskonforme Art und Weise zu Lasten der ärmsten Menschen in dieser Gesellschaft.

 

Kein einziges Bundesland administriert die 15a-Vereinbarung in Sinne jener Bestimmung, wonach notwendige Beratung und Betreuung integraler Bestandteil der Mindestsicherung zu sein hat.

Viele Bundesländer bemühen sich außerdem Selbstbehalte in der Krankenversicherung, die früher selbstverständlich im Zuge der Hilfe in besonderen Lebenslagen von den Sozialhilfeträgern übernommen wurden, auf die Kassen und deren Härtefonds zu wälzen. Das führt zu absurden bürokratischen Hürdenläufen der Betroffenen und großen Verzögerungen etwa bei der Gewährung und Verschreibung von Hilfsmitteln.

In der genannten 15a-Vereinbarung sind keine Rechtsfolgen einer Missachtung festgehalten, sodass nur der Weg bleibt, die Bundesländer im Wege der öffentlichen Meinung dazu zu bringen, ihren Rechtsbruch zu beenden. Da der oder die einzelne Betroffene keine Möglichkeit hat, die Vertragsverletzung des jeweiligen Bundeslandes rechtlich anzufechten, liegt es am Bund, der alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag eingehalten hat, ein vereinbarungskonformes Verhalten der Vertragspartner im Interesse der BürgerInnen einzufordern und die konkreten Fälle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen gerichtlich feststellen zu lassen.

 

 

Antrag 5 / Anhebung der Ausgleichstaxzahlung


ArbeitgeberInnen sind lt. Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, ab einer Betriebsgröße von zumindest 25 ArbeitnehmerInnen pro 25 ArbeitnehmerInnen eine Person mit dem Status begünstige/r Behinderte/r zu beschäftigen. Erfolgt dies nicht, so können sich ArbeitgeberInnen von dieser Behinderteneinstellungspflicht nach wie vor zu Dumpingpreisen und zusätzlich steuermindernd freikaufen.

Diese billigeFreikaufsmöglichkeitführt dazu, dass die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung gestiegen ist.

Damit die Behinderteneinstellungspflicht endlich auch positive Wirkung zeigt und Menschen mit Behinderung bessere Bedingungen am Arbeitsmarkt zu vorfinden, ist es notwendig, den Freikauf von der Verpflichtung zur Einstellung von Menschen mit Behinderung wirtschaftlich uninteressant zu machen. Dies ist nur dann denkbar, wenn die Nichtbeschäftigung behinderter Menschen genauso viel kostet wie die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung. Das immer wieder angeführte Argument, dass dann für ArbeitgeberInnen die Ausgaben steigen würden, stimmt insofern nicht, da es zu keiner Ausgleichstaxzahlung kommt, wenn sie die Einstellungspflicht erfüllen.

Antrag 4 / Lehrlingsentschädigung statt Ausbildungsbeihilfe


Jugendliche, die in einer überbetrieblichen Lehrausbildung eine Lehre absolvieren, erhalten keine kollektivvertraglich festgelegte Lehrlingsentschädigung, sondern eine Ausbildungsbeihilfe des AMS. Diese beträgt in den ersten zwei Lehrjahren240,- im Monat und ab dem dritten Lehrjahr555,- im Monat. Die jungen Menschen in den ÜBAs absolvieren die selbe Ausbildung und machen die selbe Arbeit wie junge Menschen in gewerblichen Betrieben. Sie tragen auch keine Verantwortung für regionale Unterangebote an Ausbildungsplätzen oder mangelnden Ausbildungswillen der Betriebe.

 

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Menschen in ÜBAs mit einer entwertenden und regelmäßig um 50% und mehr unter der Lehrlingsentschädigung liegenden Ausbildungsbeihilfen abgespeist werden.

Antrag 3 / Beschränkung der täglichen Arbeitszeit ab 32°C


Hohe Temperaturen erhöhen das Risiko schwerwiegender Arbeitsunfälle. Bei Arbeiten im Freien, etwa im Bauwesen, zeigt sich, dass die wärmsten Monate auch jene mit den höchsten Unfallraten sind. Vor allem im Juli steigt die Zahl der Unfälle um etwa zehn Prozent.

Bei Temperaturen von 30 Grad sinken Reaktionsgeschwindigkeit und Koordinationsfähigkeit bereits um ein Viertel, bei 35 Grad ist bereits mit 50 Prozent Leistungseinbuße zu rechnen. Dadurch wird die Hitze ähnlich wie die Ermüdung zum Risikofaktor. Auch die Zahl der Verkehrsunfälle im Ortsgebiet steigt ab einer Temperatur von 32 Grad um bis zu 22 Prozent.

Angesichts der Zielsetzung der Reduktion von Arbeitsunfällen, Berufserkrankungen und daraus resultierender Invalidität ist daher gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass Arbeit unter besonders belastenden Umständen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduziert wird.

Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht Unternehmen, bereits begonnene Tätigkeiten abzuschließen bzw. in Ausnahmefällen durch entsprechende Arbeitsorganisation und Personeneinsatz im Höchstausmaß von zwei Stunden dringende Tätigkeiten fortzuführen. Die vorgeschlagene Grenze von 32° C ergibt sich aus der Tatsache, dass ab dieser Temperatur eine signifikante Erhöhung der Unfallhäufigkeit nachweisbar ist und ArbeitnehmerInnen, die – etwa am Bau – unter Bedingungen einer Temperatur von 32° Außentemperatur arbeiten müssen, nicht allein von einer hohen Umgebungstemperatur, sondern in der Regel auch von starker direkter Sonneneinstrahlung betroffen sind. Im Hitzeindex HI wird darauf hingewiesen, dass direkte Sonneneinstrahlung die Wirkung der Hitze um bis zu 8° C erhöht. Damit erhöht sich die Gefahr von gesundheitlichen Folgen erheblich.

Antrag 2 zur 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. November

Um an Österreichs Universitäten Lehrstühle für Professuren zu besetzen hat lt. §98 Universitätsgesetzes (UnivG) der Senat eine Berufungskommission einzusetzen. Diese hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind GutachterInnen zu übermitteln, welche die Eignung der BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.

 

Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten KandidatInnen zu enthalten hat. Die Rektorin, der Rektor entscheidet aus dem Besetzungsvorschlag welche Kandidatin oder welcher Kandidat die Professur erhält.

 

In den derzeitigen Auswahlverfahren, durchgeführt von vorwiegend ProfessorInnen, werden fast ausschließlich fachlichen Qualifikationen abgefragt. Dies ist für Lehre und Forschung zweifellos wichtig, doch müssen die BewerberInnen nicht nur lehren sondern sind auch für ein (des öfteren sehr großes) MitarbeiterInnenteam verantwortlich. Dieser Aspekt der zu besetzenden Stelle wird aber bis jetzt kaum berücksichtigt. Die Führung der MitarbeiterInnen erfordert u.a. soziale Kompetenz, Führungsqualitäten und auch den Willen sich mit Menschen auseinander zu setzen. Auf diese Voraussetzungen wird derzeit wenig wert gelegt, daher ist es unabdingbar auch eine Vertretung der MitarbeiterInnen, die diese Kompetenzen einfordern, in die Berufungskommission zu entsenden. Alle KollegInnen haben es verdient mit Chefs zu arbeiten, die sich ihrer Verantwortung den MitarbeiterInnen gegenüber bewusst sind und kompetent und sorgsam damit umgehen.

 

 

Die 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert daher eine Erweiterung des §98 Universitätsgesetzes wie folgt:

(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied.

NEU:

(5) Der Betriebsrat für das allgemeine Personal und der Betriebsrat für das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal entsenden je eine Person in die Berufungskommission.