Alle Beiträge von Elisabeth Kerschbaum

keine Beschäftigung unter Qualifikation im Pflegebereich!

Die Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) 2016 bringt massive Einschnitte in die bisher gängige Praxis des Gesundheitswesens. Es wird eine neue Berufsgruppe mit 2jähriger Ausbildung geschaffen, und alle darin angeführten Berufe (Pflegeassistent, Pflegefachassistent, diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) erhalten zusätzliche Kompetenzen. Wie sich das in Dienstposten nieder schlägt, wieviel Anteil an Pflegemaßnahmen in Zukunft durch 3jährig- Ausgebildete geleistet wird, wieviel durch 2jährig- und 1jährig- Ausgebildete steht noch nicht fest.

Bisher war das System hoher Qualität verpflichtet. Menschen in diversen Gesundheitseinrichtungen wurden größtenteils durch 3jährig ausgebildetes Fachpersonal betreut. Dies wirkte sich positiv auf die Qualität des Gesundheitssystems aus. Um diese hohe Qualität zu gewährleisten muss mit dem neuen GuKG sorgsam umgegangen werden. Eine Umschichtung der Tätigkeiten, von Diplomierten Fachkräften zu weniger ausgebildeten Assistenz oder Fachassistenzkräften ist zu erwarten.

Eine Beschäftigung der Fachkräfte unter ihrer Qualifikation muss verhindert werden. Dazu könnte die neue Registrierung der Gesundheitsberufe helfen.

Antrag: Die Vollversammlung der AK NÖ fordert daher: – „Länderkammern und/oder die BAK mögen bei Umsetzung der Registrierung der Gesundheitsberufe ein Monitoring-System aufbauen, um im Pflegebereich Fälle von Beschäftigung unter Qualifikation herauszufiltern; die Ergebnisse unterliegen der Zielbindung, großflächige Anstellung von Pflegekräften unter ihrem Ausbildungsniveau zu verhindern. Bestätigt sich der Verdacht, dass v.a. an Krankenpflegeschulen ausgebildete DGKPs in erheblichem Ausmaß unter ihrer Qualifikation eingesetzt werden, wären rasch wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Erforderlichenfalls soll das Monitoring durch eine Änderung des Datenschutzgesetzes abgesichert werden.“

Pflegefondsgesetz an Personalschlüssel binden

Die Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) 2016 bringt massive Einschnitte in die bisher gängige Praxis des Gesundheitswesens. Es wird eine neue Berufsgruppe mit 2jähriger Ausbildung geschaffen, und alle darin angeführten Berufe (Pflegeassistent, Pflegefachassistent, diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) erhalten zusätzliche Kompetenzen. Wie sich das in Dienstposten nieder schlägt, wieviel Anteil an Pflegemaßnahmen in Zukunft durch 3jährig- Ausgebildete geleistet wird, wieviel durch 2jährig- und 1jährig- Ausgebildete steht noch nicht fest. Bisher war das System hoher Qualität verpflichtet. Menschen in diversen Gesundheitseinrichtungen wurden größtenteils durch 3jährig ausgebildetes Fachpersonal betreut. Dies wirkte sich positiv auf die Qualität des Gesundheitssystems aus. Um diese hohe Qualität zu gewährleisten muss mit dem neuen GuKG sorgsam umgegangen werden. Jede Änderungen sollen vorher im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Qualität in der Gesundheitsversorgung, aber auch auf die Anforderungen und die Qualität der Arbeitsplätze geprüft werden. Änderungen sollen nur nach Erstellung eines modernen Personalschlüssels mit einem transparenten und nachvollziehbaren Qualifikationsmix durchgeführt werden, bis dahin soll, mit Bedacht auf die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und auch auf die Arbeitsplatz-Sicherheit der DGKP, die dieses System bisher maßgeblich getragen haben, dass jetzige System beibehalten werden.

Antrag: Die Vollversammlung der AK NÖ fordert daher den Bund auf: – im Pflegefondsgesetz des Bundes sollen die an Länder und Gemeinden ausgeschütteten Finanzmittel zumindest teilweise an einen „besseren“ Personalschlüssel mit einem höheren Anteil an DGKPs gebunden sein, d.h. wenn zu wenig oder unterqualifiziertes Personal vorgesehen wird, wird weniger Geld zur Verfügung gestellt; denkbar ist auch eine Zweckwidmung eines Teils der Finanzmittel für Personal; u.U. muss dazu die bestehende Art. 15a-Vereinbarung neu verhandelt werden.

transparenter und nachvollziehbarer Personalschlüssel in die Pflegeheimverordnung

Die Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) 2016 bringt massive Einschnitte in die bisher gängige Praxis des Gesundheitswesens. Es wird eine neue Berufsgruppe mit 2jähriger Ausbildung geschaffen, und alle darin angeführten Berufe (PflegeassistentIn, PflegefachassistentIn, diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) erhalten zusätzliche Kompetenzen.

Der Bereich der Pflegeheime war in der Verordnung des Landes NÖ (PflegeheimVO) mit einer sehr vagen Formulierung, was die Anzahl der höher ausgebildeten Fachkräfte vorsieht, versehen. Ebenso bei den Mobilen Diensten. Hier wurde nichts in Verordnungen fest gehalten, was die Qualität zwingend sichern könnte, sondern in jährlichen Verhandlungen zum Personalschlüssel mit den Trägern fixiert.
Um Qualität in ausreichendem Umfang zu gewährleisten braucht es aber einen transparenten und nachvollziehbaren Personalschlüssel.

Die Vollversammlung der AK NÖ fordert daher das Land NÖ auf: – das unbestimmte Personalerfordernis im § 8 der NÖ PflegeheimVO („ausreichendes und qualifiziertes Personal“) soll durch einen modernen Personalschlüssel mit einem transparenten und nachvollziehbaren Qualifikationsmix ersetzt werden, etwa wie ihn die Bundesländer OÖ und Stmk bereits umgesetzt haben. – dasselbe soll auch bei den Mobilen Diensten eingeführt werden, wo bisher lediglich „Nicht-Normen“ (interne Vorschriften ohne Gesetzes- oder Verordnungscharakter) als Grundlage dienen.

keine Reduktion der Dienstposten für 3jährig ausgebildete DGKPs

Die Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) 2016 bringt massive Einschnitte in die bisher gängige Praxis des Gesundheitswesens. Es wird eine neue Berufsgruppe mit 2jähriger Ausbildung geschaffen, und alle darin angeführten Berufe (Pflegeassistent, Pflegefachassistent, diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) erhalten zusätzliche Kompetenzen. Wie sich das in Dienstposten nieder schlägt, wieviel Anteil an Pflegemaßnahmen in Zukunft durch 3jährig- Ausgebildete geleistet wird, wieviel durch 2jährig- und 1jährig- Ausgebildete steht noch nicht fest.

Bisher war das System hoher Qualität verpflichtet. Menschen in diversen Gesundheitseinrichtungen wurden größtenteils durch 3jährig ausgebildetes Fachpersonal betreut. Dies wirkte sich positiv auf die Qualität des Gesundheitssystems aus. Um diese hohe Qualität zu gewährleisten muss mit dem neuen GuKG sorgsam umgegangen werden. Jede Änderungen sollen vorher im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Qualität in der Gesundheitsversorgung, aber auch auf die Anforderungen und die Qualität der Arbeitsplätze geprüft werden. Änderungen sollen nur nach Erstellung eines modernen Personalschlüssels mit einem transparenten und nachvollziehbaren Qualifikationsmix durchgeführt werden, bis dahin soll, mit Bedacht auf die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und auch auf die Arbeitsplatz-Sicherheit der DGKP, die dieses System bisher maßgeblich getragen haben, dass jetzige System beibehalten werden.

Antrag: Die Vollversammlung der AK NÖ fordert daher das Land NÖ auf: – im NÖ Krankenanstaltenwesen möge der prozentuale Anteil der dreijährig ausgebildeten DGKPs (egal ob mit Abschluss einer KPS oder FH) am Gesamtpersonal bei Neuabschluss der Dienstpostenpläne der nächsten Jahre gegenüber dem Jetztzustand nicht verändert werden. – zusätzlich sollen in diesem Bereich die mindestens 400 dzt. nicht besetzten Planstellen mit DGKPs aufgefüllt und damit die krasse Unterbesetzung behoben werden.

VersicherungsvertreterInnen sollen Versicherte vertreten!

Antrag: Die Niederösterreichische Kammer für Arbeiter und Angestellte möge sich dafür einsetzen, dass im § 424 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter) folgender Satz gestrichen wird: „Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zu gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.“ Und durch folgenden Satz ersetzt werden: „Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet.“

Begründung: Die VersicherungsvertreterInnen repräsentieren die Versicherten in der Selbstverwaltung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Sie werden durch ein indirektes System der Beschickung, über Arbeiter- bzw. Wirtschaftskammern, in die Organe der Sozialversicherung entsendet. Als VertreterInnen von gesellschaftlichen Gruppierungen haben sie in einer Demokratie (!) Rechenschaft und Transparenz gegenüber den von ihnen repräsentierten Gruppen zu leisten.

Mit diesem Satz im § 424 ASVG ist das nicht gewährleistet. Aus zweierlei Gründen: Zunächst bedeutet Amtsverschwiegenheit, dass der/die Vertreter/in keine Möglichkeit hat, seiner von ihm/ihr repräsentierten Gruppe Rechenschaft abzulegen. Es wird ihm durch diese Bestimmung verunmöglicht. Noch dazu fördert es Klüngelabsprachen, da keine externe Kontrolle oder Rückmeldung mehr möglich ist. Zum Zweiten kann es qua Entsendung durch die Arbeiter- und Wirtschaftskammern, also VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen, die unterschiedliche Interessen haben, gar nicht möglich sein, unparteiisch zu sein. VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen werden natürlich daran interessiert sein, möglichst viele Leistungen den Personen zukommen zu lassen, deren Repräsentanten sie sind. Daher sind diese beiden Begriffe in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung widersprüchlich und unsinnig. Aus diesem Grund gehören sie gestrichen.