Alle Beiträge von Elisabeth Kerschbaum

Keine Arbeitszeitflexibilisierung zu Lasten der ArbeitnehmerInnen!

Die Sozialpartner wurden seitens der Bundesregierung bis 30.  Juni beauftragt, die „an der Lösung der Frage der Flexibilisierung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ zu arbeiten und ein entsprechendes Paket zu vereinbaren. Sollte keine gemeinsame Lösung zustande kommen kündigt das Regierungsprogramm den Beschluss eines eigenen Vorschlags im 3. Quartal 2017 an.

Entgegen dem Eindruck, den Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung gerne vermitteln wollen, sind die Arbeitszeiten in Österreich bereits sehr flexibel gestaltet. Eine aktuelle WIFO-Studie zum Thema weist unter den 34 Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes alleine 27 aus, die sich mit Ausnahmeregelungen beziehen. Bereits jetzt ist es unter bestimmten Bedingungen möglich die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden auszuweiten und die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden zu erhöhen. Zusätzlich ermöglichen Kollektivverträge branchenspezifische Arbeitszeitregelungen die zusätzliche Überstunden und ein hohes Maß an Flexibilität erlauben. Zusätzlich ermöglichen auch Betriebsvereinbarungen flexible betriebliche Arbeitszeitmodelle. Von mangelnder Flexibilität bei Arbeitszeiten kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr sind Arbeitszeitflexibilisierungsmöglichkeiten bereits so vielfältig und auf Branchen, Betriebe und deren Bedürfnisse „maßgeschneidert“, dass sie „schon fast nicht mehr überblickbar“ seien, wie ÖGB-Präsident Foglar etwa in einem Interview mit der Wiener Zeitung am 13. Februar 2017 meinte. Allerdings haben Gewerkschaften und Betriebsräte über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen bei der Gestaltung branchenspezifischer und betrieblicher Arbeitszeiten wesentliche Mitbestimmungsrechte unter welchen Bedingungen und wann flexibler gearbeitet werden kann.

Trotz dieser – bereits zu – großzügig gestalteter Möglichkeiten fordern WKÖ und IV weitere gesetzliche Flexibilisierungsschritte die insbesondere auch die Aushebelung gewerkschaftlicher Mitbestimmung zum Ziel hat. So soll die Normalarbeitszeitgrenze auf 10 Stunden „gesetzlich“ verankert werden, ebenso Höchstarbeitszeiten von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich. Durchrechnungszeiträume sollen auf 2 Jahre verlängert werden, das Beschäftigungsverbot am Wochenende gelockert. Neben der Schwächung kollektivvertraglicher Gestaltungsmacht würden derartige Flexibilisierungsschritte zusätzlich  

  • massive Einkommensverluste für die ArbeitnehmerInnen mit sich bringen,
  • auf Kosten von Gesundheit, Erholungsphasen, Freizeit und zivilgesellschaftlichem Engagement der ArbeitnehmerInnen gehen
  • die Vereinbarkeit von Beruf und privaten Verpflichtungen wie Kinderbetreuung und Pflege zusätzlich erschweren
  • und die nach wie vor bestehende ungerechte und traditionell-patriarchal geprägte Verteilung von bezahlter Erwerbs- und unbezahlter Hausarbeit zwischen Männern und Frauen verfestigen. 

Dass WKÖ und IV mit diesen Forderungen nicht alleine sind und durchaus auch mit politischer Unterstützung rechnen können, belegt zuletzt ein Interview mit Innenminister Sobotka in den NÖ Bezirksblättern vom 23. März, in dem er nicht nur laut über einen 13-Stunden-Arbeitstag nachdenkt, sondern unmissverständlich die allgemeine Aufweichung der Wochenendruhe (Ruhezeiten von 36 Stunden können „am Wochenende sein, aber auch unter der Woche“), die Schwächung der Kollektivverträge und die Stärkung der betrieblichen Ebene bei Arbeitszeitregelungen einfordert, wobei diese nicht einmal mehr zwingend von Betriebsräten ausverhandelt werden müssten, sondern von nicht näher definierten „Arbeitnehmervertretern“. Tatsächlich besteht bei den Arbeitszeiten Flexibilisierungsbedarf. 
Allerdings nicht dort, wo ihn WKÖ und IV verorten, sondern bei Arbeitszeiten, die sich an den Lebenslagen und Bedürfnissen der ArbeitnehmerInnen orientieren, die planbar sind, Mitbestimmung sicherstellen und zu einer gerechteren Verteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit zwischen Männern und Frauen und jenen, die ein „zu Viel“ und jenen, die ein „zu Wenig“ an Arbeit haben führt.

Die Vollversammlung der AK-NÖ möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Niederösterreich lehnt jeden Versuch, unter dem Titel ‚Arbeitszeitflexibilisierung‘ Löhne zu kürzen, Arbeitszeiten auszuweiten und die gewerkschaftliche und betriebsrätliche Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen auszuhebeln klar und unmissverständlich ab. 
Zentrales Gestaltungsinstrument in Fragen der Arbeitszeitgestaltung muss der Kollektivvertrag bleiben. Eine Verbetrieblichung der Arbeitszeitpolitik würde die Konkurrenzsituation der ArbeitnehmerInnen einer Branche untereinander verstärken, den Druck auf Flexibilisierungsmaßnahmen zu Lasten der Beschäftigten erhöhen, einen Wettlauf von Mindeststandards nach unten in Gang setzen und die Verhandlungsmacht der ArbeitnehmerInnen insgesamt schwächen.
Die Arbeiterkammer fordert vielmehr eine Arbeitszeitpolitik im Sinne der ArbeitnehmerInnen, die sich an den Bedarfs- und Lebenslagen der unselbständig Beschäftigten orientiert. Die Arbeiterkammer NÖ wird sich daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Verhandlungen rund um eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten dafür einsetzen, dass

  • Arbeitszeiten planbar sind und bleiben und Bedürfnislagen der ArbeitnehmerInnen gegenüber betrieblichen Notwendigkeiten Vorzug zu geben ist
  • Maßnahmen gegen ausufernde Arbeitszeiten, die zu Lasten von Erholung und Gesundheit, Privatleben und notwendiges (zivil-)gesellschaftliches Engagement gehen, gesetzt werden – wie z.B. eine Verteuerung von Überstunden sowie die Beschränkung von Überstunden und Mehrarbeit auf gesetzlichem Wege
  • ein Rechtsanspruch auf selbstbestimmte Arbeitszeiten in spezifischen Lebenslagen (Weiterbildung, Kinderbetreuung, Pflege, Burn-Out-Prävention) wie etwa das Recht auf Teilzeit mit Rückkehrrecht zu Vollzeit bzw. zeitlich begrenzte berufliche Auszeiten umgesetzt wird
  • die Wochenendruhe als arbeitsrechtliche Norm erhalten bleibt und nicht weiter aufgeweicht wird
  • Schritte in Richtung einer umfassenden Arbeitszeitverkürzung auf täglicher, wöchentlicher und jährliche Ebene statt einer Ausweitung täglicher und wöchentlicher Normal- und Höchstarbeitszeiten gesetzt werden, um eine gerechtere Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeiten insbesondere zwischen Männern und Frauen und Erwerbstätigen und Erwerbsarbeitslosen sicherzustellen.

Streichung der Ausnahmeregelung für Betriebsräte in Banken

Die Niederösterreichische Kammer für Arbeiter und Angestellte möge sich dafür einsetzen, dass der letzte Satz im § 110 Absatz 6 ArbvG „Dieser Absatz gilt nicht Banken (§ 1 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmen“ gestrichen wird.

Begründung: § 110 Arbeitsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung von Betriebsräten im Aufsichtsrat. Im $ 110 (6) wird die Mitwirkung von Betriebsräten von Tochterunternehmen in die Aufsichtsräte von beherrschenden Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 %) geregelt. Im letzten Satz von Absatz 6 jedoch wird dieses Recht den ArbeitnehmerInnen-Vertretern von Banken und Versicherungen nicht gewährt.

Schneller/Preiss meinen dazu in ihrem Kommentar zum ArbVG: „Diese Regelung ist dann sachgerecht, wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten und Versicherungen handelt, weil dann davon auszugehen ist, dass auf die branchenfremden Beteiligungen ohnehin kein Einfluss genommen wird; mit anderen Worten, es handelt sich typischerweise um bloße Anteilsverwaltung (…). In der Praxi ist allerdings zu beobachten, dass immer mehr Kreditinstitute und Versicherungen ihr Kerngeschäft nicht mehr in einem Unternehmen wahrnehmen, sondern etwa den Zahlungsverkehr ausgliedern oder Beteiligungen an anderen Kreditinstituten oder Versicherungen erwerben. Für solche Beteiligungen ist der Ausschluss der Konzernentsendung nicht sachgerecht.“

Diese Bestimmung dürfte ihren Ursprung für die damaligen Bedürfnisse des Vorstandes der verstaatlichten Creditanstalt-Bankverein haben. Diese in die Bank Austria (diese wurde dann ebenfalls an die italienischen Unicredito verkauft) aufgegangene Bank hatte in den Nachkriegsjahren bis in die 1070er Jahre ein sehr großes Beteiligungsportfolio von Industrieunternehmen und agierte quasi als Industrieholding des Bundes. Der damalige Vorstand hatte offensichtlich keinerlei Interesse daran, dass ihm BetriebsrätInnen aus Industrieunternehmen seine feinen getäfelten Aufsichtsratsräume in der Schottengasse verschmutzen könnten.

In der Tat werden, wie Schneller/Preiss berichten, ehemals Bankaufgaben in eigene Unternehmen mit „billigeren“ Kollektiverträgen ausgelagert. Dazu gehören z.B. Zahlungsverkehr, IT-Agenden, Betriebsrestaurants und Haustechnik. Aber auch für andere Bereiche wie z.B. das Bausparkassen-, dass Investmentfonds- und das Pensionskassengeschäft, die rechtlich in eigenen von der Mutter getrennten Einheiten geführt werden müssen, werden zentrale Stabsfunktionen wie z.B. Personalangelegenheiten, Recht und Compliance, Marketing und PR vereinheitlicht. Diese Aufgaben werden in der Regel durch die Konzernmutter wahrgenommen, Insofern werden Tätigkeiten in eigene Firmen ausgelagert, bestimmte Funktionen aber zentral von einem Konzern durchgeführt und gesteuert. Deshalb haben die BetriebsrätInnen der Tochterunternehmen ein legitimes Interesse in den Aufsichtsräten der Konzerne repräsentiert zu werden.

Kostenwahrheit im Güterverkehr

Gütertransport verursacht hohe Umweltbelastungen und große Kosten für die Straßenerhaltung und Sanierung. Die Kosten für Straßensanierungen werden in den kommenden Jahren stark steigen. Viele Straßen müssten aufgrund ihres Alters generalsaniert werden. Die Ausgaben sollten jedoch verursachergerecht getragen werden. Doch derzeit kommt der Güterverkehr nur zum Teil für die Schäden auf. Aktuell bezahlen Frächter keine kilometer- und tonnenbezogene Steuer für den Transport der Güter auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen. Schwere LKW ruinieren die Straßen aber bis zu 35.000-mal mehr als ein PKW.

Um sich die Autobahngebühren zu ersparen werden zunehmend mehr Güter auf Bundes- und Landesstraßen transportiert. Aber gerade Landes-, Bundes- und Gemeindestraßen führen näher an Häusern und Wohnungen vorbei. Die BürgerInnen haben ein Recht auf Schutz ihrer Gesundheit und Luft. Wer mehr transportiert soll auch mehr zahlen. Diese Kostenwahrheit würde auch den regionalen Betrieben Vorteile bringen. Die Landes-, und Gemeindebudgets werden durch „Autobahnmautflüchtlinge“ und die von diesen LKW verursachten Kosten stark belastet. Diese Kosten müssen dann von allen SteuerzahlerInnen aufgebracht werden.

Die AUGE/UG stellt daher den A N T R A G:  Die Vollversammlung der Niederösterreichischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert den Verkehrsminister auf, die Kostenwahrheit für die Straßenerhaltung durch eine LKW-Tonnen-Kilometerabgabe zur Erhaltung der Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen für ganz Österreich so schnell wie möglich umzusetzen.

Auch Konzerne brauchen Regeln! TNC-Treaty: UN-Abkommens zur Regulierung von transnationalen Konzernen

Die Erarbeitung des UN-Abkommens zur Regulierung von transnationalen Konzernen (Treaty on transnational corporations and other business, kurz: TNC-Treaty) wurde von einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe am 24.Oktober in Genf fortgesetzt.

Das TNC-Treaty bietet die historische Chance, den Menschen zu Gerechtigkeit zu verhelfen, die von den negativen Auswirkungen transnationaler Konzerne betroffen waren und sind.

Die zwischenstaatliche Arbeitsgruppe hat die Relevanz der bereits bestehenden UN Guiding Principles on Business and Human Rights, bei denen es sich um unverbindliche Selbstverpflichtungen handelt, bestätigt. Sie halten die menschenrechtliche Verpflichtung eines Staates, Schutz vor Konzernen und anderen Unternehmen zu gewährleisten, ganz klar fest. Zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass freiwillige Maßnahmen hinsichtlich transnationaler Konzerne dies nicht garantieren können. Daher braucht es ein rechtlich bindendes Rahmenwerk. Die besondere menschenrechtliche Herausforderung, die transnationale Konzerne darstellen, wurde bereits ausführlich dokumentiert und bedarf – aufgrund der Transnationalität der betreffenden Unternehmen – einer internationalen Antwort. Die Aktivitäten nationaler Unternehmen können ohnehin durch nationale Gesetzgebungen reguliert werden. Die EU und ihre Mitgliedsstaaten wurden sowohl vom EU-Parlament als auch vom UN-Menschenrechtsrat dazu aufgefordert, sich konstruktiv am Treffen und dem weiteren Prozess zu beteiligen.

Die Nicht-Beteiligung Österreichs und der EU und ihre widersprüchliche Argumentation erwecken zunehmend den Eindruck, dass die europäischen Länder die Interessen von Konzernen über ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen stellen.

A N T R A G:

Die Vollversammlung der Niederösterreichischen Kammer für Arbeiter und Angestellte fordert die Bundesregierung auf sich an den Verhandlungen über ein verbindliches UN-Abkommen zur Regulierung von transnationalen Konzernen aktiv zu beteiligen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Arbeit der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe vor unangemessenem Einfluss durch Unternehmen geschützt wird. Europäische Staaten sollten transnationale Konzerne nicht in die Verhandlungen zu deren eigenen Regulierung miteinbeziehen, sondern ihre regulatorische Macht unabhängig zum Schutz der von Menschenrechtsverstößen durch Konzerne Betroffenen einsetzen.

Kein Zurückdrängen der Kollektivverträge -Keine Schwächung der ArbeitnehmerInnen und ihrer Gewerkschaften!

Kollektivverträge sind wohl das wichtigste Instrument das Gewerkschaften zur Durchsetzung von ArbeitnehmerInneninteressen zur Verfügung steht. Kollektivverträge regeln Arbeits- und Einkommensbedingungen einer Branche – insbesondere Löhne, Gehälter und Arbeitszeiten, begrenzen Unternehmermacht und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich der Machtasymmetrie zwischen Arbeit und Kapital. Kollektivverträge legen allgemeingültige, rechtlich verbindliche und einklagbare Mindestrechte fest, die auf individuellem Wege, in einer Einzelvereinbarung, aber auch auf einzelbetrieblicher Ebene aufgrund mangelnder Verhandlungsmacht nicht durchsetzbar wären.

Kollektiverträge garantieren zusätzliche „faire“ Wettbewerbsbedingungen innerhalb einer Branche, weil sie für alle Unternehmen gültige Mindeststandards festlegen und die Konkurrenz unter den ArbeitnehmerInnen reduzieren. 

Europaweit fanden und finden allerdings in Folge der Krise und neoliberaler Strategien der Krisenbewältigung massive Angriffe auf Kollektivverträge, ArbeitnehmerInnenrechte und Gewerkschaften statt.

Unter dem Titel der „Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit“ sollen tief greifende Strukturreformen am Arbeitsmarkt durchgesetzt werden, die den Druck auf ArbeitnehmerInnen, ihre Rechte und Löhne, auf Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen unter dem Titel der „Flexibilisierung“ erhöhen sollen und unmittelbar – und auch ganz offen – auf eine Schwächung der Gewerkschaften und ihrer kollektiven Verhandlungsmacht abzielen: 

  • So wurde etwa im 2011 von den Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten verabschiedeten Euro-Plus-Pakt ausdrücklich festgehalten, dass nationalstaatliche Tarif- und Kollektivvertragssysteme dahingehend reformiert werden sollten, dass Betrieben flexiblere Anpassungen an veränderte ökonomische Rahmenbedingungen ermöglicht werden. Gleichzeitig wurde von den Kollektivvertragsparteien eine Politik der Lohnzurückhaltung gefordert.
  • 2012 forderte die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der EU-Kommission in einem Kommissionsbericht (Labour Market Developments in Europa 2012, European Economy Nr. 5/2012) einen Maßnahmenkatalog für ein „wettbewerbsfreundliches“ Tarifsystem, das u.a. eine Dezentralisierung des Tarifsystems – also die Stärkung der betrieblichen Ebene bei der Lohnfindung, die Einführung bzw. Ausdehnung von Öffnungsklauseln für betriebliche Abweichungen von Branchen- bzw. Flächenkollektivverträgen, die Begrenzung bzw. Abschaffung des Günstigkeitsprinzips und die Beschränkung von Allgemeinverbindlichkeits–erklärungen forderte. Ganz offen werden in diesem Bericht die „Reduzierung der Tarifbindung“ sowie die „allgemeine Reduzierung der Lohnsetzungsmacht der Gewerkschaften“ als Ziel derartiger Arbeitsmarktreformen genannt. 

Die eingeforderten Strukturreformen wurden alsbald in besonders stark von der Krise betroffene Staaten – aber nicht nur in diesen – umgesetzt. EU-Staaten die im Zuge der Euro-Krise vom IWF oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus „Hilfe“ zur Bedienung ihrer Staatsschulden erhielten, mussten sich zu umfangreichen Arbeitsmarktreformen verpflichten, die insbesondere auf eine Schwächung der Gewerkschaften, der Kollektivverträge und der Arbeitsrechte abzielten: Flächenkollektivverträge wurden durch Tariföffnungsklauseln ausgehöhlt, betriebliche Vereinbarungen bekamen gegenüber Branchenverträgen den Vorzug, Hürden für die Allgemeinverbindlichkeit von Kollektivverträgen wurden erhöht, auf betrieblicher Ebene auch nicht-gewerkschaftlichen ArbeitnehmerInnengruppen das Recht auf Lohnverhandlungen eingeräumt. All diese Maßnahmen führten zu massiven Einkommensverlusten bei den Beschäftigten, zu einem dramatischen Rückgang der kollektivvertraglichen Abdeckung und zu einer nachhaltigen Schwächung der Gewerkschaften und ihrer Verhandlungsmacht (Quellen: ETUI, DGB, WISO-Info 2/2014): 

  • In Griechenland mussten die ArbeitnehmerInnen in Folge der Zerschlagung des Kollektivvertragssystems von 2009 bis 2014 Realeinkommensverluste von 24 % hinnehmen. 80 % der auf Betriebsebene abgeschlossenen Lohnvereinbarungen hatten Lohnkürzungen zum Ziel.
  • In Portugal gingen die Reallöhne im selben Zeitraum um 8 %, in Spanien um fast 7 %, in Italien um 3 % zurück. Die Lohnquote – also der Anteil der Löhne und Gehälter am Gesamteinkommen einer Volkswirtschaft – fiel in Spanien seit 2009 um 4,7 %, in Portugal um 5,4 %, in Zypern um 6,1 %, in Griechenland sogar um 8,2 %.
  • Die kollektivvertragliche Abdeckung aller ArbeitnehmerInnen ist in Rumänien von Mai 2011 bis Mai 2012 von 98 auf 36 % gefallen. In Portugal ist die Anzahl der Tarifverträge von Ausbruch der Krise bis 2012 von 300 auf 85 gefallen. In Spanien hat sich die tarifvertragliche Abdeckung von 2010 bis 2012 halbiert. 

Dass Angriffe auf Kollektivvertragssysteme und Gewerkschaften nicht nur auf besonders krisengeschüttelte Staaten beschränkt bleiben, zeigen nicht zuletzt die Ereignisse in Finnland und Frankreich. 

Aber auch in Österreich …

…werden immer wieder – und in letzter Zeit wieder verstärkt –  von VertreterInnen rechts und/oder wirtschaftsliberal orientierter politischer Parteien sowie der Industriellenvereinigung Kollektivverträge in Frage gestellt und die Verlagerung von Lohn- und insbesondere Arbeitszeitverhandlungen auf die betriebliche Ebene gefordert. Während der IV-Präsident Kapsch etwa im Sommer 2015 „Tariföffnungsklauseln“ forderte – also die Möglichkeit, kollektivvertragliche Regelungen auf betrieblicher Ebene zu unterlaufen – fragte der Wirtschaftssprecher der FPÖ Bernhard Themessl im Sommer letzten Jahres, warum man in Österreich denn überhaupt noch an Kollektivverträgen festhalte. Viel sinnvoller sei es doch, Lohnverhandlungen auf die Betriebsebene zu verlagern. Unter der ersten schwarz-blauen Regierung gab es ebenfalls konkrete Pläne, die kollektivvertragliche gegenüber der betrieblichen Ebene zu schwächen und Lohn- und Arbeitszeitfragen in den Betrieben zu verhandeln. Dieses Vorhaben wurde nie durchgesetzt und konnte verhindert werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht zuletzt vor dem Hintergrund europaweit stattfindender Angriffe auf die Kollektivvertragssysteme, auch in Österreich Forderungen nach einer Zurückdrängung und Schwächung der Kollektivverträge nicht abreißen wird.

Antrag: Die Arbeiterkammer NÖ lehnt jeden Versuch branchenweite Kollektivverträge zu schwächen bzw. zurückzudrängen und  Lohn- und Arbeitszeitverhandlungen zu „dezentralisieren“ – also auf die betriebliche Ebene zu verlagern – entschieden ab. Nur Kollektivverträge sind geeignet, allgemeingültige, überbetriebliche und branchenweite Mindeststandards herzustellen, die einen Wettlauf „nach unten“ zwischen Betrieben und ArbeitnehmerInnen wirkungsvoll verhindern.
Die Einschränkung bzw. Zurückdrängung von Kollektivverträgen würde die Verhandlungsmacht der ArbeitnehmerInnen und ihren Gewerkschaften empfindlich schwächen und hätte einen massiven Druck auf Löhne, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsbedingungen zur Folge.
Nur starke Kollektivverträge sind in der Lage einen Interessensausgleich zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen herzustellen, das Machtungleichgewicht zwischen Arbeit und Kapital auszugleichen und eine Spaltung der ArbeitnehmerInnenschaft zu verhindern. 
Nur starke Kollektivverträge sind geeignet, eine solidarische Lohnpolitik sicherzustellen, welche die Kaufkraft von Löhnen und Gehältern erhält sowie einen gerechten Anteil am Wohlstands- und Produktivitätszuwachs für die ArbeitnehmerInnen garantiert.