Antrag 04 – Verbesserung der Rahmenbedingung von Schwerarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Pflegebereich

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 171. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 2. Dezember 2021

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbearbeitung im Vorstand

Die Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert den Gesetzgeber auf, das Allgemeine Pensionsgesetz und die Verordnung zur Schwerarbeit zu ändern in Hinsicht der folgenden Punkte:

  • Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten während der gesamten Berufslaufbahn und nicht nur in den letzten 20 Jahren
  • Eine generelle Aufnahme von psychischen Belastungen in die Schwerarbeitsverordnung
  • Eine Präzisierung der Voraussetzung welche Pflegetätigkeiten als Schwerarbeit zu qualifizieren sind. Dabei ist der Gesamtkontext der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen und nicht nur ein Parameter (Pflegegeldstufe)!
  • Klarstellung, dass schwere körperliche Tätigkeit vorliegt, wenn Frauen mindesten 21.000 und Männer mindestens 30.000 Arbeitskalorien im Kalendermonat verbraucht haben – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage. Das Festhalten an einer Anzahl von Arbeitstagen.

In Österreich ist die Schwerarbeit per Verordnung geregelt. Diese zählt Tätigkeiten auf, die „unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden“. Dazu gehört etwa Schicht- und Wechseldienste, Nachtarbeit oder Arbeit unter Hitze und Kälte. „Schwere körperliche Arbeit“ wird für Männer mit einem Verbrauch von 2.000 und für Frauen mit einem Verbrauch von 1.400 Arbeitskalorien während „einer achtstündigen Arbeitszeit“ definiert. Auch die berufsbedingte Pflege fällt unter die Schwerarbeitsverordnung.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension sind 10 Jahre Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor Pensionsbeginn und 45 Versicherungs-jahre. Kindererziehungszeiten werden bis zu 5 Jahre angerechnet.

Mit der Anhebung des Pensionsantrittsalters ist diese Regelung ab dem Jahr 2024 auch für Frauen relevant. Bis jetzt waren Frauen von dieser Regelung aufgrund ihres früheren Pensionsantrittsalters ausgeschlossen. Laut der Liste werden Tätigkeiten als Heimhilfe, Pflegeassistenz, Physiotherapie und diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal als Schwerarbeit gewertet.

Für den Pflegebereich kommen in der Praxis drei Möglichkeiten der Schwerarbeit in Betracht:

  • Nachtdienste (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) verbunden mit Schicht- oder Wechseldiensten, wenn im Kalendermonat mindestens 6 Nachtdienste vorliegen
  • Schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern 2.000 und von Frauen mindestens 1.4000 Arbeitskalorien verbraucht werden
  • Berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin

Gerade in den letzten zwei Jahren haben wir erlebt, wie wichtig dieser Sektor für den Umgang mit krisenhaften Situationen ist. Menschen in diesem Bereich – im überwiegenden Ausmaß sind das Frauen – hätten sich einen guten Zugang zur Schwerarbeitspension verdient!

Aber nicht nur das Abstellen auf eine bestimmte Pflegegeldstufe, auch die Voraus-setzung eines Mindestmaßes an Tagen pro Monat führt zu einer objektiv nicht nachvollziehbaren Hürde. Sinn und Zweck der Schwerarbeitsregel ist es, Menschen deren berufliches Leben durch schwere Arbeit und damit, gesundheitlich beein-trächtigende Arbeit erschwert war, einen früheren Einstieg in die Pension zu ermöglichen. Diesem liegt die Vermutung zu Grunde, dass es Beschäftigten mit erschwerten Arbeitsbedingungen, aufgrund der anstrengenden Tätigkeit nicht möglich ist bis zum Regelpensionsalter zu arbeiten.

Trotzdem zeigt die bisherige Praxis einen äußerst restriktiven Umgang bei der Anerkennung von Schwerarbeit. Ohne Änderungen ist es für Menschen im Pflege-bereich de facto kaum möglich eine Schwerarbeitspension zu erhalten. Dies hat mehrere Gründe, nicht nur Teilzeitbeschäftigung, auch höherer Unterbrechungs-zeiten für Kindererziehung, vor allem aber das Ausscheiden aus dem Beruf im höheren Alter.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Schwerarbeitspension bislang nur von Männern beansprucht werden konnte, sind, damit Frauen in der Pflege ab 2024 tatsächlich in die Anspruchsvoraussetzungen hineinfallen, dringend Veränderungen geboten.

Dazu braucht es gesetzliche Änderungen und eine Präzisierung der Verordnung zur Schwerarbeit:

  • Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten während der gesamten Berufslaufbahn und nicht nur in den letzten 20 Jahren
  • Eine generelle Aufnahme von psychischen Belastungen in die Schwerarbeitsverordnung
  • Eine Präzisierung der Voraussetzung welche Pflegetätigkeiten als Schwerarbeit zu qualifizieren sind. Dabei ist der Gesamtkontext der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen und nicht nur ein Parameter (Pflegegeldstufe)!
  • Klarstellung, dass schwere körperliche Tätigkeit vorliegt, wenn Frauen mindesten 21.000 und Männer mindestens 30.000 Arbeitskalorien im Kalendermonat verbraucht haben – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage. Das Festhalten an einer Anzahl von Arbeitstagen