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Antrag 17 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012


Begründung:

 

Derzeit wird in der Aidshilfe Wien unter dem Vorwand finanzieller Probleme seitens der verantwortlichen Betriebsleitung der Wechsel von Beschäftigten mit „alten Dienstverträgen“ in den BAGS-KV angestrebt. Die Begründung sind drohende Verluste v.a. aufgrund hoher Lohnkosten von ca. 75 % des Gesamtbudgets. Dazu ist anzumerken, dass die Aids Hilfe Wien zwar unter die Satzung es BAGS-Kollektivvertrag fällt, allerdings noch alte Verträge laut früheren Entgeltvereinbarungen existieren, die für schon langjährig tätige MitarbeiterInnen bessere Entgeltbestimmungen und Grundgehälter beinhalten. Ein Teil der seit der Satzung des BAGS-KV neu eingestellten KollegInnen werden bereits laut BAGS-KV-Schema und nicht mehr nach den alten Vereinbarungen entlohnt.

 

§41a BAGS-KV wurde eigentlich dazu geschaffen, MitarbeiterInnen in vom BAGS-KV erfassten Betrieben mit alten Lohnschemata die Möglichkeit einzuräumen, sofern die Einstufung in den BAGS-KV irgendwann eine Verbesserung für sie bedeuten würde, einseitig und vor allem freiwillig optieren zu können. Dass diese freiwillige Optierungsmöglichkeit dazu benutzt werden könnte, Betriebe / Vereine, welche aufgrund von Kürzungen bzw. Nicht-Valorisierung öffentlicher Fördermittel unter Finanzierungsproblemen leiden, zu veranlassen, MitarbeiterInnen Optierungsangebote zu machen, welche tatsächlich eine Verschlechterung ihrer bestehenden Verträge bedeuten würde, war von den KV-Parteien sicherlich nicht beabsichtigt.

Für den gegenständlichen Fall der AIDS-Hilfe würde die Zustimmung zu einer „freiwilligen“ Optierung für den Großteil der betroffenen langjährigen und erfahrenen MitarbeiterInnen Nettoeinkommensverluste von durchschnittlich ca. 10 % bedeuten – da § 41 a kein „Einfrieren“ des den BAGS-KV übersteigenden Einkommensteils (die sog. Überzahlung) vorsieht.

Weiters wurden – in derartigen Konfliktfällen ebenfalls nicht unbekannt – im Falle der Nicht-Optierung die Möglichkeit von Kündigungen bzw. Vertragsänderungen („Änderungskündigungen“) angedeutet, was wiederum zur Folge hätte, dass MitarbeiterInnen mit langjähriger Erfahrung und entsprechender Qualifikation, die auch für die Einschulung neuer KollegInnen zuständig zeichnen, verloren gingen, worunter auch die Qualität des Angebots leiden würde.

Für die Arbeiterkammern – die gesetzliche Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen – gilt es klar zu stellen, dass Regelungen in einem Kollektivvertrag nicht dazu benutzt werden dürfen bestehende, besser entlohnte Verträge unter dem tatsächlichen bzw. vermeintlichen Vorwand finanzieller Schwierigkeiten auszuhebeln und nach unten zu nivellieren. Vielmehr ist es Aufgabe der öffentlichen Hand und der Fördergeber, entsprechende finanzielle Rahmenbedingungen sicherzustellen, die sowohl eine KV-konforme Bezahlung (inklusive vereinbarte reale Lohnzuwächse im Rahmen von KV-Verhandlungen) garantieren, als auch die Finanzierung „alter“ Arbeitsverträge. So einer Vorgehensweise muss die Arbeiterkammer und die zuständigen Interessenvertretungen ein klare Absage erteilen, da eine „Vorbildwirkung“ für ähnlich gelagerte Fälle bei Anbietern sozialer Dienstleister zu befürchten ist.

Es wäre für die Arbeiterkammern jedenfalls inakzeptabel und geradezu zynisch, dass ausgerechnet soziale Arbeit im Rahmen drohender Sparmaßnahmen bei den öffentlichen Fördergebern für die Kosten einer Krise aufzukommen hat, für die sie NICHT verantwortlich zeichnet. Schließlich wird die Zahl derer, die in Folge der Krise in Armut, Prekarität und soziales Elend stürzen und die dringend Hilfe und Betreuung sozialer Einrichtungen und sozialer Dienste brauchen, immer größer!


Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer lehnt jeden Versuch ab, in allen dem BAGS-KV zugehörigen Betrieben des Sozial-, Pflege- oder Gesundheitsbereichs eine Nivellierung bestehender Verträge nach unteninsbesondere hinsichtlich des Einkommens mithilfe des § 41 a des BAGS-Kollektivvertrages zu betreiben.

Dies war sicher nicht die Absicht der KV-Parteien, als sie den betreffenden §41a im BAGS-KV als zusätzliche freiwillige Optierungsmöglichkeit für KollegInnen in betreffenden Betrieben geschaffen haben, widerspricht also dem Geist des KV!

Weiteres stellt die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer klar, dass Regelungen in einem Kollektivvertrag nicht dazu benutzt werden dürfen, bestehende besser entlohnte Verträge unter dem tatsächlichen bzw. vermeintlichen Vorwand finanzieller Schwierigkeiten auszuhebeln und nach unten zu nivellieren.

Die Bundesarbeitskammer fordert die politisch Verantwortlichen und FördergeberInnen im Sozial-, Pflege- und Gesundheitsbereich daher dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Durchführung sozialer, Pflege- bzw. Gesundheits-Dienstleistungen beauftragten Anbieter sowohl die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen als auch allenfalls bestehende bessere Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen insbesondere hinsichtlich des Entgelteseinzuhalten haben.

Antrag 16 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012


Gemäß den Zielen der Arbeiterkammer im Sinne ihrer Aufgaben als gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen, ist es erforderlich, gegen jegliche Bestrebungen der Zerschlagung funktionierender Strukturen der öffentlichen Daseinsvorsorge einzutreten. Auch Änderungen unter dem Deckmantel der „Strukturerneuerung“, „Verwaltungsreform“ oder „New Public Management“, die ein Abgehen von der kommunalen Erfüllungsverantwortung hin zur bloßen Gewährleistungsverantwortung mit sich brächten, sind abzulehnen.

 

Dies ist auch in Respekt vor den Beschlüssen in Gremien und auf Konferenzen der in diesen Bereichen organisierenden Einzelgewerkschaften – beispielsweise den aktuell am 1. Gewerkschaftstag der GdG-KMSfB von 27. bis 29. September 2011 beschlossenen Anträgen – geboten, welche Privatisierungen der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit einhergehende verschlechternde Auswirkungen für die betreffenden Bediensteten ablehnen.

 

Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer empfiehlt daher:

FunktionärInnen und VertreterInnen der Arbeiterkammer wird nahe gelegt keine Zustimmung zu wie immer gearteten Auslagerungen von kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge, Ausgliederungen und/oder Privatisierungen sowie keine Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge an andere Rechtsträger im Zuge von Abstimmungen in gesetzgebenden Körperschaften wie Gemeinderäten, Landtagen und Nationalrat zu erteilen.

Dabei ist sich die Bundesarbeitskammer der demokratischen Wichtigkeit des freien Mandats bewusst und wird dieses auch in keiner Form in Frage stellen.

Antrag 15 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14. Juni 2012


Terrassen- oder Balkonheizstrahler, Heizpilz, Heizschwammerl – früher nur auf Weihnachtsmärkten gesichtet, sind seit dem Rauchverbot in der Gastronomie auch vor Lokalen in Mode gekommen. Mittlerweile werden sie auch Privathaushalten feilgeboten.

Seit Jahrzehnten bemühen sich fächerübergreifend u.a. Wirtschaft, Umweltschutz und Wissenschaft die thermische Qualität von Gebäuden zu verbessern, um möglichst effizient und energiesparend zu heizen. Gleichzeitig sprießen immer mehr Heizpilze aus dem Boden, deren Aufgabe es ist, im Freien zu heizen.

Betreibt man einen Gas-Terrassenheizstrahler eine Stunde lang, so reicht diese Energie aus, um einen gleich großen Raum sechsmal so lange zu beheizen wie die im Freien befindliche Fläche. Elektrische Heizstrahler erscheinen zunächst effizienter da deren verbrauchte Energie nur 2,5-mal so lange reicht, um einen gleich großen Raum eines Niedrigenergiehauses zu erwärmen. Die energieaufwändige und CO2-intensive Stromerzeugung führt jedoch dazu, dass beide Techniken etwa gleich CO2-intensiv sind.

Im Vergleich zum Beheizen einer gleich großen Wohnfläche eines Niedrigenergiehauses verursachen elektrische Terrassenheizstrahler etwa 7,6-Mal so viele CO2-Emissionen, gasbetriebene Terrassenheizstrahler verursachen etwa sechsmal so viele CO2-Emissionen.

 

Wir haben keine Daten darüber, wie viele Heizpilze allein in Wien im Einsatz sind, aber ein Spaziergang im Winter lässt erahnen, dass es sich um Tausende handelt – die tausende Tonnen CO2 ausstoßen.

Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass Terrassenheizstrahler Energie nur sehr ineffizient nutzen. Gasbetriebene und elektrische Heizstrahler sind dabei etwa gleich ineffizient und etwa gleich CO2-intensiv. Sie belasten daher die österreichische CO2-Bilanz zusätzlich.

Dass ein Verbot möglich ist, zeigen uns Städte wie Stuttgart, Nürnberg, Tübingen, Ludwigsburg, Berlin und Köln. Dort dürfen Gastronomien keine Heizstrahler auf ihrem Grundstück positionieren.

Vor allem im Winter, wo die erneuerbaren Energiequellen weniger produktiv sind, der Energieverbrauch aber drastisch steigt und daher vermehrt auf Atomstrom, Kohlekraftwerke und andere umweltschädigende Energieerzeugung zurückgegriffen wird, ist es unverantwortlich, diese Energie derart ineffizient zu nutzen.


Daher fordert die AK ein Verbot des Betriebs von gas- und strombetriebenen Heizstrahlern, die für die Außenflächen-Beheizung vor Gastgewerbebetrieben vorgesehen sind. Ausnahmen soll es für Weihnachtsmärkte geben. Weiters auszunehmen sind Heizgeräte, die für das Wohlbefinden von ArbeitnehmerInnen an Arbeitsplätzen im Freien erforderlich sind.

Antrag 14 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14.Juni 2012

 

 Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert den Gesetzgeber auf die Rechtsschutzlücke, die durch die Nicht-Bekämpfbarkeit der Ablehnung von Visaanträgen besteht, zu schließen und eine Informationspflicht über die Gründe einer Ablehnung einzuführen.


Begründung

Bei der Erteilung von Visa an KünstlerInnen und Vortragende kommt es immer wieder zu willkürlichen Verweigerungen und Problemen, die für VeranstalterInnen nicht nachvollziehbar sind. Die Verweigerungen sind teilweise mit hohen Kosten (in vielen Fällen aus der öffentlichen Hand) verbunden, da bei Visaantragstellung (!) bereits die Flugtickets für Hin- und Rückflug vorgelegt werden müssen (für jedes einzelne Mitglied einer Tanzcompany, eines Orchesters…)

Ein zuletzt öffentlich bekannter Fall war der von Frau Janet Arach aus Uganda, der das Visum für die Einreise nach Österreich verweigert wurde. Frau Arach hätte auf Einladung des Heeresgeschichtlichen Museums zu einem Vortrag nach Wien kommen sollen. Warum das Visum nicht erteilt wurde, war nicht zu erfahren.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat in einer zwei Jahre dauernden Interministeriellen Arbeitsgruppe alle Problemfälle mit den beiden zuständigen Ministerien diskutiert. Als Ergebnis wird ein KünstlerInnen-Guide für „out-going und in-coming Artists“ erstellt. An eine Verbesserung innerhalb der Praxis der österreichischen Behörden wird jedoch nicht gearbeitet. Ein erster Schritt muss die Verbesserung der Informationlslage und die Möglichkeit eines Einspruches sein.

Antrag 13 zur 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 14. Juni 2012


Die 150. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert den Gesetzgeber auf, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) dahingehend zu novellieren, dass der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch im Falle eines Pensionsbezuges bzw. einer Pensionsanwartschaft gewährt wird.


Begründung

Im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) kommt es nach der letzten Novelle zu einer Schlechterstellung von KünstlerInnen, die ab 2008 Pension beziehen, oder auch nur den Pensionsanspruch erreichen, ohne Pension zu beziehen.

Im Falle der weiteren aktiven Berufsausübung gemäß § 17 Abs. 7 wird der Zuschuss zu ihren Sozialversicherungsleistungen gestrichen. Dazu ist anzumerken, dass die weitere Berufsausübung auch im Alter für KünstlerInnen den Normalfall darstellt, weil sie nur in den seltensten Fällen genügend anrechenbare Jahre gesammelt haben, um sich auch tatsächlich „zur Ruhe setzen“ zu können – ganz abgesehen davon, dass das künstlerische Wollen nicht einfach erlischt, bloß weil man ein bestimmtes Alter erreicht hat.

Konkret stellt sich die Situation für KünstlerInnen, die Pension beziehen und weiterhin aktiv tätig sind, folgendermaßen dar:

Von der bezogenen Pension müssen Lohnsteuer und Krankenversicherung bezahlt werden. Für die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Arbeit sind ganz normal Steuern zu entrichten sowie die darauf basierenden Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass eine Zuschussleistung möglich wäre. Im Vergleich zu jüngeren, aktiven, zuschussberechtigten KünstlerInnen, denen Einkünfte zusätzlich zu jenen aus selbständiger Arbeit zugestanden werden (bis zur festgelegten Einkommenshöchst-grenzen), gilt dies für die BezieherInnen von Alterspension nicht.

Diese Regelung entbehrt jeglicher Logik und lässt sich mit einer weiteren Novelle des Gesetzes rasch beheben.